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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 28. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 489)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnungen3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte5
Inhalt des Studiums6
Bewertung der Leistungen7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung8
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse9
Zwischenprüfung10
Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung11
Aufsichtsarbeiten der Rechtspflegerprüfung12
Hausarbeit der Rechtspflegerprüfung13
Mündliche Prüfung der Rechtspflegerprüfung14
Ergebnis der Rechtspflegerprüfung, Prüfungszeugnis15
Niederschrift16
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung17
Verhinderung, Versäumnis18
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten19
Einsichtnahme in die Prüfungsakte20
Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg21
Übergangsvorschrift22
Inkrafttreten23