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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 APVO-Justiz-RpflD - Hausarbeit der Rechtspflegerprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Hausarbeit bildet den Abschluss der Fachstudien und ist im letzten Monat des Hauptstudiums anzufertigen. 2In der Hausarbeit sind Aufgaben aus einem Prüfungsfach nach § 12 Abs. 1 Satz 1, das nicht Gegenstand der Aufsichtsarbeiten ist, zu bearbeiten. 3Sind zwei Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 anzufertigen gewesen, so dürfen die Aufgaben der Hausarbeit nicht aus diesen Prüfungsfächern gestellt werden. 4Die Aufgaben können Bezüge zu anderen Prüfungsfächern enthalten. 5Das Prüfungsfach für die Hausarbeit ist dem Prüfling drei Monate vor Ende des Hauptstudiums mitzuteilen.

(2) 1Die Bearbeitungszeit beträgt 15 Werktage mit Ausnahme der Sonnabende. 2In dieser Zeit finden Lehrveranstaltungen nicht statt.

(3) Die Hausarbeit ist vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Hochschule oder einem Gericht in Niedersachsen abzugeben oder zur Post aufzugeben.

(4) 1Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist § 10 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.