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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-Justiz-RpflD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In den Fachstudien sind Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise sind

  1. 1.

    Hausarbeiten,

  2. 2.

    Aufsichtsarbeiten,

  3. 3.

    mündliche Prüfungen und

  4. 4.

    Vorträge.

3Die Lehrkraft, die die Lehrveranstaltung durchführt, in der der Leistungsnachweis erbracht wird, bewertet die jeweilige Leistung und teilt der Anwärterin oder dem Anwärter die Bewertung mit.

(2) 1In den berufspraktischen Studienzeiten beurteilt die Ausbilderin oder der Ausbilder einer Ausbildungsstation die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. 2Die in der Ausbildungsstation erzielte Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

(3) Die Hochschule kann bestimmen, dass in einzelnen Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise nicht zu erbringen oder nicht zu bewerten sind und dass die Leistungen in einzelnen Ausbildungsstationen nicht beurteilt werden.

(4) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Prüfungsamt (§ 9 Abs. 1) die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es

  1. 1.

    den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungsnachweise in den Fachstudien (Absatz 1 Satz 3) und

  2. 2.

    den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen für die Ausbildungsstationen (Absatz 2 Sätze 1 und 2).

3Aus den Ergebnissen nach Satz 2 wird der Mittelwert errechnet, wobei der Mittelwert nach Satz 2 Nr. 1 doppelt und der Mittelwert nach Satz 2 Nr. 2 einfach gewichtet wird. 4Der Mittelwert nach Satz 3 (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. 5Die Ausbildungsgesamtnote und die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.