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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 21 APVO-Justiz-RpflD - Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Rechtspflegerdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst eingeführt. 2Aufstiegsprüfung ist die Rechtspflegerprüfung. 3Für die Ausbildung und die Prüfung sind die §§ 4 bis 20 entsprechend anzuwenden.