§ 21 APVO-Justiz-RpflD - Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-RpflD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Rechtspflegerdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst eingeführt. 2Aufstiegsprüfung ist die Rechtspflegerprüfung. 3Für die Ausbildung und die Prüfung sind die §§ 4 bis 20 entsprechend anzuwenden.