§ 7 APVO-Justiz-RpflD - Bewertung der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-RpflD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
---|---|---|---|
gut (2) | 13 bis 11 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 | bis | 14,00 | Punkte | sehr gut (1), |
---|---|---|---|---|
13,99 | bis | 11,00 | Punkte | gut (2), |
10,99 | bis | 8,00 | Punkte | befriedigend (3), |
7,99 | bis | 5,00 | Punkte | ausreichend (4), |
4,99 | bis | 2,00 | Punkte | mangelhaft (5), |
1,99 | bis | 0 | Punkte | ungenügend (6). |