§ 15 APVO-Justiz-RpflD - Ergebnis der Rechtspflegerprüfung, Prüfungszeugnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-RpflD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Rechtspflegerprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
mindestens vier Aufsichtsarbeiten oder die Hausarbeit und mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend (4)" bewertet worden sind,
- 2.
die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Hausarbeit und der Aufsichtsarbeiten mindestens 33 ergibt und
- 3.
die Gesamtnote der Rechtspflegerprüfung (Absatz 2) mindestens "ausreichend (4)" lautet.
(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote der Rechtspflegerprüfung wird der Mittelwert aus der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote (§ 8 Abs. 4), den Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten (§ 12 Abs. 3), der Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit (§ 13 Abs. 4) und den Punktzahlen der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen (§ 14 Abs. 2) errechnet, wobei
- 1.
die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 28 Prozent,
- 2.
die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5 Prozent,
- 3.
die Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit mit 12 Prozent und
- 4.
die Punktzahl der Bewertung jeder mündlichen Prüfungsleistung mit 5 Prozent
berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(4) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten, der Hausarbeit und der mündlichen Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsinhalte anzugeben sind.