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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 APVO-Justiz-RpflD - Aufsichtsarbeiten der Rechtspflegerprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind

  1. 1.

    Strafvollstreckungsrecht,

  2. 2.

    Mobiliarvollstreckungsrecht,

  3. 3.

    Immobiliarvollstreckungsrecht,

  4. 4.

    Insolvenzrecht,

  5. 5.

    Erbrecht,

  6. 6.

    Familienrecht,

  7. 7.

    Handels- und Gesellschaftsrecht sowie

  8. 8.

    Immobiliarsachenrecht.

2Die Prüfungsfächer nach Satz 1 Nrn. 5 bis 8 umfassen die zugehörigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3In sechs der acht Prüfungsfächer ist jeweils eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 4In den Prüfungsfächern nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sind höchstens zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 5Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten können Bezüge zu anderen Prüfungsfächern enthalten.

(2) 1Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb der letzten vier Monate des Hauptstudiums anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils vier Zeitstunden.

(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist § 10 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.