§ 11 APVO-Justiz-RpflD - Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-RpflD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Die Rechtspflegerprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, einer Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung. 2Die Hausarbeit ist nach den Aufsichtsarbeiten anzufertigen.