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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 17 APVO-Justiz-RpflD - Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeit, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung dieser Prüfungsteile zulassen.

(3) 1Das Prüfungsamt entscheidet, ob und welche Lehrgebiete des Grund- und Hauptstudiums bis zur Wiederholungsprüfung zu wiederholen sind. 2Die jeweilige Ausbildungsbehörde entscheidet über die Ausgestaltung der berufspraktischen Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.

(4) Die Ausbildungsgesamtnote nach § 8 Abs. 4 ist neu zu berechnen, wenn

  1. 1.

    neue bewertete Leistungsnachweise nach § 8 Abs. 1 erbracht werden oder

  2. 2.

    in einer Ausbildungsstation eine neue Beurteilung erstellt wurde.