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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 22 APVO-Justiz-RpflD - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 503, 610) weiterhin anzuwenden.

(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst am 1. Oktober 2021 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 503, 610) weiterhin anzuwenden mit der Maßgabe, dass im Fall des Nichtbestehens der Zwischenprüfung und der Verlängerung der Ausbildung ab dem ersten Tag der Verlängerung der Ausbildung diese Verordnung anzuwenden ist.