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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 APVO-Justiz-RpflD - Zwischenprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. 2Die Zwischenprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. 3Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind

  1. 1.

    Strafvollstreckungsrecht,

  2. 2.

    Zivilrecht mit Schwerpunkt Allgemeiner Teil und Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

  3. 3.

    Zivilprozessrecht einschließlich des einschlägigen Kostenrechts,

  4. 4.

    Erbrecht,

  5. 5.

    Immobiliarsachenrecht und das dazugehörige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie

  6. 6.

    Mobiliarvollstreckungsrecht.

4Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils vier Zeitstunden.

(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Wird eine Aufsichtsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet, so ist sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 3Wird eine Einigung nicht erzielt und weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet im Fall einer nicht erzielten Einigung ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 5Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.

(3) 1Sind mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 28, so ist die Zwischenprüfung bestanden und der Prüfling erhält eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Zwischenprüfung nicht bestanden. 3Hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten anzugeben sind.

(4) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zulassen. 3Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Zwischenprüfung beim Prüfungsamt eingehen.

(5) 1Zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung verlängert sich die Ausbildung um ein Jahr. 2Auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde bestimmen, dass die Wiederholungsprüfung ohne weitere Ausbildung stattfindet.