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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 APVO-Justiz-RpflD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Rechtspflegerdienst und

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Rechtspflegerdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die für die Erfüllung der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Studiengang "Rechtspflege" zu vermitteln.