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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 APVO-Justiz-RpflD - Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Zwischenprüfung (§ 10) und die Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung, § 11) werden vor dem staatlichen Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Hochschule abgelegt.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Zwischenprüfung und die Rechtspflegerprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes ist die Rektorin oder der Rektor der Hochschule. 2Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Prüfungsamtes ist die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule. 3Weitere Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom Prüfungsamt bestellt; sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. 4Die Amtszeit der weiteren Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres.

(4) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung der Rechtspflegerprüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Ausschlag.