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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-Justiz-RpflD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht und das Landesarbeitsgericht.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten einem Gericht zu (Ausbildungsgericht). 2Das Ausbildungsgericht kann die Anwärterin oder den Anwärter für einzelne Ausbildungsstationen einer anderen Behörde zuweisen. 3Jedes Ausbildungsgericht bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.