APVO-Justiz-RpflD,NI - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung-Justiz-Rechtspflegerdienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 28. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 489 - VORIS 20411 -)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnungen3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte5
Inhalt des Studiums6
Bewertung der Leistungen7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung8
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse9
Zwischenprüfung10
Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung11
Aufsichtsarbeiten der Rechtspflegerprüfung12
Hausarbeit der Rechtspflegerprüfung13
Mündliche Prüfung der Rechtspflegerprüfung14
Ergebnis der Rechtspflegerprüfung, Prüfungszeugnis15
Niederschrift16
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung17
Verhinderung, Versäumnis18
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten19
Einsichtnahme in die Prüfungsakte20
Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg21
Übergangsvorschrift22
Inkrafttreten23

§ 1 APVO-Justiz-RpflD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Rechtspflegerdienst und

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Rechtspflegerdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die für die Erfüllung der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Studiengang "Rechtspflege" zu vermitteln.

§ 2 APVO-Justiz-RpflD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (im Folgenden: Hochschule) berechtigt.

§ 3 APVO-Justiz-RpflD - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Rechtspflegeranwärterin" oder "Rechtspflegeranwärter".

§ 4 APVO-Justiz-RpflD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium "Rechtspflege" an der Hochschule abzuschließen. 3Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer sowie in berufspraktische Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer.

(2) Das Studium beginnt jährlich am 1. Oktober und besteht aus den Ausbildungsabschnitten

1.Ausbildungsabschnitt 1: Grundstudium12 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2: Berufspraktische Studienzeit I6 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3: Hauptstudium12 Monate,
4.Ausbildungsabschnitt 4: Berufspraktische Studienzeit II6 Monate.

(3) 1Auf die Dauer der Fachstudienzeiten können Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums bis zu einer Dauer von einem Jahr und auf die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Hochschule.