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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 APVO-Justiz-RpflD - Inhalt des Studiums

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Lehrgebiete im Grundstudium sind

  1. 1.

    Grundlagen und Methoden juristischer Arbeit,

  2. 2.

    Zivilrecht einschließlich Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht,

  3. 3.

    Strafrecht,

  4. 4.

    Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und einschlägiges Kostenrecht,

  5. 5.

    Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und einschlägiges Kostenrecht,

  6. 6.

    Strafprozessrecht, Strafvollstreckungsrecht und einschlägiges Kostenrecht,

  7. 7.

    Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Besoldungsrechts sowie

  8. 8.

    soziale Kompetenzen, insbesondere Methoden der adressatengerechten Kommunikation.

(2) 1Ausbildungsstationen in der berufspraktischen Studienzeit I sind

  1. 1.

    Strafvollstreckungssachen,

  2. 2.

    Zivilsachen einschließlich Kostensachen,

  3. 3.

    Grundbuchsachen,

  4. 4.

    Nachlasssachen und

  5. 5.

    Mobiliarvollstreckungssachen.

2Während der berufspraktischen Studienzeit I nehmen die Anwärterinnen und Anwärter außerdem an Angeboten zur Förderung der Sozialkompetenz teil.

(3) Lehrgebiete im Hauptstudium sind

  1. 1.

    Sachenrecht, insbesondere Immobiliarsachenrecht,

  2. 2.

    Erbrecht,

  3. 3.

    Familienrecht,

  4. 4.

    Handelsrecht und Gesellschaftsrecht,

  5. 5.

    Europarecht,

  6. 6.

    Internationales Privatrecht und internationales Zivilverfahrensrecht,

  7. 7.

    Insolvenzrecht,

  8. 8.

    Mobiliarvollstreckungsrecht und Immobiliarvollstreckungsrecht,

  9. 9.

    Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

  10. 10.

    Strafvollstreckungsrecht und

  11. 11.

    betriebliches Rechnungswesen und Bilanzkunde.

(4) Ausbildungsstationen in der berufspraktischen Studienzeit II sind

  1. 1.

    Familiensachen,

  2. 2.

    Betreuungssachen,

  3. 3.

    Registersachen,

  4. 4.

    Zwangsversteigerungssachen und

  5. 5.

    Insolvenzsachen.

(5) Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf des Studiums regelt die Hochschule in einer Studienordnung.