§ 6 APVO-Justiz-RpflD - Inhalt des Studiums
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-RpflD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Lehrgebiete im Grundstudium sind
- 1.
Grundlagen und Methoden juristischer Arbeit,
- 2.
Zivilrecht einschließlich Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht,
- 3.
Strafrecht,
- 4.
Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und einschlägiges Kostenrecht,
- 5.
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und einschlägiges Kostenrecht,
- 6.
Strafprozessrecht, Strafvollstreckungsrecht und einschlägiges Kostenrecht,
- 7.
Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Besoldungsrechts sowie
- 8.
soziale Kompetenzen, insbesondere Methoden der adressatengerechten Kommunikation.
(2) 1Ausbildungsstationen in der berufspraktischen Studienzeit I sind
- 1.
Strafvollstreckungssachen,
- 2.
Zivilsachen einschließlich Kostensachen,
- 3.
Grundbuchsachen,
- 4.
Nachlasssachen und
- 5.
Mobiliarvollstreckungssachen.
2Während der berufspraktischen Studienzeit I nehmen die Anwärterinnen und Anwärter außerdem an Angeboten zur Förderung der Sozialkompetenz teil.
(3) Lehrgebiete im Hauptstudium sind
- 1.
Sachenrecht, insbesondere Immobiliarsachenrecht,
- 2.
Erbrecht,
- 3.
Familienrecht,
- 4.
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht,
- 5.
Europarecht,
- 6.
Internationales Privatrecht und internationales Zivilverfahrensrecht,
- 7.
Insolvenzrecht,
- 8.
Mobiliarvollstreckungsrecht und Immobiliarvollstreckungsrecht,
- 9.
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 10.
Strafvollstreckungsrecht und
- 11.
betriebliches Rechnungswesen und Bilanzkunde.
(4) Ausbildungsstationen in der berufspraktischen Studienzeit II sind
- 1.
Familiensachen,
- 2.
Betreuungssachen,
- 3.
Registersachen,
- 4.
Zwangsversteigerungssachen und
- 5.
Insolvenzsachen.
(5) Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf des Studiums regelt die Hochschule in einer Studienordnung.