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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-Justiz-RpflD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-RpflD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium "Rechtspflege" an der Hochschule abzuschließen. 3Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer sowie in berufspraktische Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer.

(2) Das Studium beginnt jährlich am 1. Oktober und besteht aus den Ausbildungsabschnitten

1.Ausbildungsabschnitt 1: Grundstudium12 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2: Berufspraktische Studienzeit I6 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3: Hauptstudium12 Monate,
4.Ausbildungsabschnitt 4: Berufspraktische Studienzeit II6 Monate.

(3) 1Auf die Dauer der Fachstudienzeiten können Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums bis zu einer Dauer von einem Jahr und auf die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Hochschule.