§ 14 APVO-Justiz-RpflD - Mündliche Prüfung der Rechtspflegerprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-RpflD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die mündliche Prüfung findet am Ende der berufspraktischen Studienzeit II statt. 2Sie kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 3Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten und soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. 4Sie soll als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Prüflingen stattfinden. 5Auf jeden Prüfling sollen in jedem Abschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.
(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass
- 1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
- 2.
Anwärterinnen und Anwärter und
- 3.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.