Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.05.2001, Az.: 7 MB 1547/01

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.05.2001
Aktenzeichen
7 MB 1547/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 34566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2001:0531.7MB1547.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - AZ: 1 B 1937/00

In der Verwaltungsrechtssache

des ...21635 Jork,

Antragstellers und Beschwerdeführers,

Proz -Bev.: Rechtsanwälte ...und andere,

...Hamburg,

gegen

die Freie und Hansestadt Hamburg, Amt Strom- u. Hafenbau,

Dalmannstraße 1, 20457 Hamburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Proz.-Bev Rechtsanwälte ...und andere,

...Hamburg,

Streitgegenstand: wasserrechtliche Planfeststellung von

Süßwasserwattflächen als Kompensationsmaßnahme

(Hahnöfersand)

- vorläufiger Rechtsschutz -

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht

- 7 Senat -

am 31 Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen.

    Der Antragsteller tragt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2000 wiederherzustellen, abgelehnt hat. Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses ist die Schaffung von Süßwasserwattflächen auf dem Hahnöfersand als Kompensationsmaßnahme für die Erweiterung der Betriebsflächen der Daimler Chrysler Aerospace Airbus GmbH (DA) im Bereich des Mühlenberger Lochs.

2

Mit dem - in Teilen für sofort vollziehbar erklärten - Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 schuf die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Erweiterung des Werksgeländes der DA in Hamburg-Finkenwerder, um die Fertigung des Großraumflugzeugs A3 XX (damalige Bezeichnung) zu ermöglichen. Vorgesehen ist im Wesentlichen die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs mit sich daraus ergebenden weiteren Arbeiten sowie die Verlängerung der Start- und Landebahn des Betriebsflugplatzes der DA. Das Mühlenberger Loch ist eine gering durchströmte Bucht der Elbe mit tidebeeinflussten Vorland- und Süßwasserwattflächen sowie Auenböden. Es wird von zahlreichen Vogelarten genutzt, ist u.a. Standort des weltweit gefährdeten Schierlings-Wasserfenchels und Rückzugsgebiet für Fischlarven von 31 Fischarten, von denen 13 bundesweit gefährdet sind Das Gebiet wurde 1982 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 1992 wurde es wegen beachtlicher Populationen der Löffelente, Krickente und Zwergmöwe als international bedeutsames Feuchtgebiet nach dem Internationalen Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (RAMSAR-Konvention) anerkannt. Femer wurde es als Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne des § 19 a Abs. 2 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) sowie als potentielles Gebiet nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) gemeldet. Durch eine am 4. Mai 2000 in Kraft getretene Änderungsverordnung wurde die beanspruchte Teilfläche des Mühlenberger Lochs aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes ausgeschieden.

3

In dem Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2000 ist bestimmt, dass die nach § 19 c Abs. 5 BNatSchG notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" auf dem Hahnöfersand in Niedersachsen sowie in der Haseldorfer Marsch und in der Homer Au in Schleswig-Holstein durchgeführt werden. Zugleich heißt es, die Maßnahme Hahnöfersand, die in Kürze planfestgestellt werde, werde als Ersatzmaßnahme festgesetzt. Die Festsetzung der Maßnahmen Haseldorfer Marsch und Homer Au als Ersatzmaßnahmen bleibe einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

4

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 stellte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Plan zur Herstellung von Süßwasserwattflächen auf dem Hahnöfersand fest. Der Plan beinhaltet die Verlegung der Hochwasserschutzanlage, die Herstellung von Leitdämmen, den Bodenabtrag und die erforderlich werdenden bauvorbereitenden Maßnahmen. Geplant ist, auf insgesamt 99 ha den Boden m östlichen und im westlichen Teil des Hahnöfersand soweit abzutragen, dass diese Flächen von der Flut überspült werden können. Während des Bodenabtrags wird auf dem Hahnöfersand am Rand der Borsteler Binnenelbe ein neuer, rückverlegter Landesschutzdeich errichtet. Die bestehende Justizvollzugsanstalt bleibt binnendeichs. Wenn der neue Deich fertiggestellt und der Bodenabtrag beendet ist, wird der alte Deich beseitigt so dass die abgetragenen Flächen der Tide ausgesetzt sind. Auf diesen Flächen soll sich ein Süßwasserwatt mit Schlickwatten bilden, so dass ein Rast- und Nahrungshabitat für die Löffelente entsteht.

5

Der Planfeststellungsbeschluss weist u. a. die Einwendungen des Antragstellers zurück. Dieser hatte mir Schreiben vom 18. Januar 1999 geltend gemacht Die vorgesehenen Maßnahmen wurden zu umfangreichen Veränderungen auf Hahnöfersand führen. Dann sehe er eine akute Gefährdung seiner intensiv genutzten Obstbauflächen (ca. 14 ha bzw. 70 % seiner Gesamtbetriebsfläche), die in unmittelbarer Nähe in den Borsteler Osterschallen südlich von Hahnöfersand lägen Die neue Deichlinie führe bei bestimmten nördlichen Windlagen zu einer sog. Sackbildung, d.h. große Wassermassen würden durch Wind vor dem Deich höher aufgestaut. Es bestehe erhöhte Deichbruchgefahr und die Gefahr von Veränderungen ufemaher Erdmassen durch Wasserdruck auf der Deichgegenseite. Die geplante Ansiedlung von Wasservögeln, insbesondere Löffelenten, begründe eine unmittelbare Gefährdung für seine angrenzenden Obstflächen. Erfahrungen in anderen landwirtschaftlich und obstbaulich genutzten Flächen mit angrenzenden Naturschutzgebieten zeigten, dass Emteeinbußen durch Fraßschäden der Wasservögel und die Verschmutzung des Obstes durch deren Kot ganz erhebliche Gefahren für derartige Anbauflächen darstellten. Erfordere daher eine veränderte Deichlinienführung, um einen maximalen Hochwasserschutz zu gewährleisten, ferner die Festlegung einer uneingeschränkten Entschädigungsgewährleistung bei Auftreten von Schäden in Form von Verunreinigungen und Fraßschäden durch die angesiedelten Wasservögel in den Obstbauflächen der Borsteler Osterschallen sowie die uneingeschränkte Entschädigung aller möglichen Einbußen wirtschaftlicher Art auf diesen Obstflächen, die sich durch den Bau und den Bestand der Kompensationsfläche Hahnöfersand ergäben.

6

Der Antragsteller hat am 26. Juni 2000 gegen den vorgenannten Planfeststellungsbeschluss fristgerecht Klage erhoben und am 15. Dezember 2000 beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

7

Er hat zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend gemacht: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Es sei die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben im Mühlenberger Loch und dessen Kompensation geboten gewesen. Die für die Eingriffsmaßnahme erforderliche Stellungnahme der Europäischen Kommission liege nicht vor, sei jedenfalls nicht ausreichend. Dem Vorhaben fehle die wasserrechtliche Planrechtfertigung. Es führe zu einer Erhöhung der Deichverteidigungsgefahren und der Deichbruchrisiken. Die Rodung des Waldes auf Hahnöfersand habe kleinklimatische Auswirkungen auf seine landwirtschaftlichen Nutzflächen.

8

Der Antragsteller hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 wiederherzustellen.

9

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

10

Sie ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und hat dargelegt: Der Antragsteller berufe sich - soweit er nicht ohnehin mit seinem Vorbringen präkludiert sei - nicht auf drittschützende Normen. Dies gelte für die getrennt durchgeführte Planfeststellung ebenso wie hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig. Die verfahrensrechtliche Trennung sei zulässig gewesen. Mit dem planfestgestellten Vorhaben würden zwingende Kompensationsverpflichtungen des europäischen und nationalen Naturschutzrechts erfüllt. In einem Zeitraum von etwa zwei Jahren könne davon ausgegangen werden, dass ein Besiedlungspotential im neu geschaffenen Wattbereich gegeben sei. Der Hochwasserschutz werde durch die neue Deichlinie verbessert. Eine negative Beeinflussung des Kleinklimas sei nicht zu erwarten.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. März 2001 abgelehnt. Darin heißt es zur Begründung: Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers dienten. Ein Verfahrensmangel folge nicht daraus, dass die Antragsgegnerin zugleich Antragstellerin des Planfeststellungsverfahrens und Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde gewesen sei. Der Antragsteiler sei auch durch die verfahrensmäßige Trennung des Planfeststellungsverfahrens für die Kompensationsmaßnahme von dem Verfahren Mühlenberger Loch nicht in seinen Rechten verletzt worden. Auch in der Sache weise der Planfeststellungsbeschluss keine Mängel auf, die zu seiner Aufhebung und Nichtvollziehbarkeit führten Das Fehlen einer Planrechtfertigung könne der Antragsteller im Rahmen seines Verbandsklagerechts nicht rügen Im Übrigen sei die Planrechtfertigung nach Maßgabe des Fachplanungsgesetzes gegeben Nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Obstbaubetrieb des Antragstellers seien nicht zu erwarten Ernteeinbußen durch Fraßschäden von Wasservögeln und die Verschmutzung des Obstes durch deren Kot durften auszuschließen sein. Die Gefahr der Veränderung des Kleinklimas bestehe nicht; insoweit sei der Antragsteller im Übrigen mit seinem Vorbringen präkludiert Eine Erhöhung von Deichbruch- und Hochwassergefahren sei nach den vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen nicht zu erwarten. Dies gelte auch in Bezug auf die geänderte Linienführung des Deiches. Soweit der Antragsteiler geltend mache, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen nationale und europäische naturschutzrechtliche Bestimmungen, sei er nicht in eigenen Rechten oder abwägungsrelevanten Belangen berührt. Auch die Begründung der sofortigen Vollziehung begegne keinen rechtlichen Bedenken.

12

Mit seiner vom Senat zugelassenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Zu einer ergebnisoffenen Abwägung seiner Belange habe es im vorliegenden Verfahren nicht kommen können, weil das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens "DA-Erweiterung" von vornherein festgestanden habe und die zuständigen Amtswalter unter verschiedenen Gesichtspunkten befangen gewesen seien. Die getrennte Durchführung von Eingriffs- und Ausgleichsplanfeststellung sei rechtlich unzulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Möglichkeit, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen, nicht mit der (vermeintlich) begrenzten Klagebefugnis anerkannter Naturschutzverbände verneint werden. Bedenken bestünden auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Vorhaben keine Erhöhung der Deichverteidigungsrisiken verbunden sei. Diese Beurteilung werde zudem auf die fachgutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. ...vom 29. Dezember 2000 gestützt, die nicht Gegenstand der Planfeststellung gewesen sei. Anders als das Verwaltungsgericht meine, könne er sich auch auf die individualrechtsbegründende Wirkung unmittelbar wirkender Richtlinien der EG stützen.

13

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

14

den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und seinem Antrag 1. Instanz zu entsprechen.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig sei.

17

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf. deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Planfeststellungsunterlagen und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

18

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

19

Die gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2000 gerichtete Klage des Antragstellers verspricht nach der in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 iVm § 80 a Abs. 3 VwGO zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers, dass mit der Ausführung der planfestgestellten Maßnahmen vor einer Entscheidung im Hauptsache-verfahren nicht begonnen wird, gegen das öffentliche Interesse an der nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründeten sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses geht daher zum Nachteil des Antragstellers aus.

20

1. Der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 leidet nicht an einem zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit führenden Verfahrensfehler. Der Antragsteller verweist unter der Überschrift "Fehlende Ergebnisoffenheit der Planfeststellungsbehörde" auf verschiedene Einzelpunkte, mit denen er Verstöße gegen das Gebot fairen Verwaltungshandelns and die Besorgnis der Befangenheit von Amtswaltern der Antragsgegnerin begründen will Diese Vorwürfe beziehen sich auf das Verfahren "DA-Erweiterung", also nicht unmittelbar auf den streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss über die Kompensationsrnaßnahme Hahnöfersand. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern die vorgebrachten Rügen überhaupt eine rechtliche Bedeutung in diesem Verfahren erlangen könnten. Jedenfalls vermag der Senat - ebenso wie die mit diesem Vorbringen befassten Hamburgischen Verwaltungsgerichte - beachtliche Verfahrensfehler nicht festzustellen.

21

Der Antragsteller rügt, dass der Antragsteller im Planfeststellungsverfahren, die Anhörungs- und die Planfeststellungsbehörde identisch gewesen seien. Ein rechtlicher Fehler liegt darin nicht. Durch den Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des DA-Werkes in Hamburg-Finkenwerder vom 11 Oktober 1998, dem die Hamburgische Bürgerschaft und der Niedersächsische Landtag zugestimmt haben, ist bestimmt, dass Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde die Wirtschaftsbehörde Hamburg ist (Art 1 Abs. 3). Dieser Staatsvertrag hat Gesetzeskraft. Es mag zwar rechtspolitisch befriedigender sein, wenn Vorhabenträger, Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nicht identisch sind, zwingend geboten ist eine solche Trennung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (vgl. z.B. Beschl. v. 27.7.1990 - 4 C 26.87 -, NVwZ 1991, 781; Beschl. v. 24.8.1987 - 4 B 129.87 -, NVwZ 1988, 532). Im vorliegenden Verfahren besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

22

Soweit der Antragsteller unzulässige Handlungen des Senators Dr. Mirow und die Befangenheit oder fehlende Unabhängigkeit des Leiters des Planfeststellungsverfahrens rügt, hat das Verwaltungsgericht Hamburg sich in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 15 VG 3923/00 - mit diesem Vorbringen im Einzelnen auseinandergesetzt (S. 31 ff. des Beschlussabdrucks). Der Senat sieht - ebenso wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs-370/00) - keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren insoweit keine neuen Gesichtspunkte dargetan oder glaubhaft gemacht, die zu weitergehenden Ermittlungen oder ergänzenden Feststellungen veranlassen würden.

23

Mit dem Vorbringen des Antragstellers, die Planfeststellungsbehörde habe einen "bösen Schein" erweckt und das Gebot des fairen Verfahrens verletzt, hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls detailliert auseinandergesetzt; auf die entsprechenden Ausführungen (S. 36 ff. des Beschlussabdrucks) wird Bezug genommen. Auch insoweit hat der Antragsteller keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

24

Von dem Vorstehenden abgesehen könnte eine Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führen, wenn sich der formelle Mangel auf die materiell-rechtliche Position Betroffener ausgewirkt haben kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 21.7.1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239, 245 f.; Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1996, 788), der sich der beschließende Senat schon in der Vergangenheit angeschlossen hat. Es ist indes nicht ersichtlich, dass abwägungserhebliche Belange des Antragstellers - worauf nachfolgend zurückzukommen ist - durch die geltend gemachten Mängel betroffen sein könnten.

25

2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt den Antragsteller in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht in seinen Rechten. Da der Antragsteller nicht Eigentümer eines durch das Planvorhaben mit enteignender (Vor-)Wirkung betroffenen Grundstücks ist, kann er weder eine schlechthin umfassende Planüberprüfung noch eine abschließende Prüfung unter dem Gesichtspunkt verlangen, ob der Plan uneingeschränkt das Ergebnis einer fachlich optimalen Planung ist und eine in jeder Hinsicht vernünftige Lösung zum Inhalt hat. Gegenstand der Prüfung durch das Gericht ist allein, ob die Planung gegen objektives Recht insoweit verstößt, als der Antragsteller durch das Vorhaben in seinen eigenen subjektiven Rechten nachteilig berührt wird. Auch das jeder Planung innewohnende Abwägungsgebot räumt den Antragsteller nur ein Recht auf eine gerechte Abwägung mit Bezug auf seine eigenen rechtlich geschützten Belange ein. Der Antragsteller kann somit nur geltend machen, dass seine Belange mit den entgegenstehenden Belangen nicht gerecht abgewogen worden sind, und ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit im Hinblick auf seine Rechte vorliegt. Hingegen ist ihm verwehrt, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange mit Erfolg geltend zu machen.

26

a) Was die nach Auffassung des Antragstellers fehlende Planrechtfertigung angeht, hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, der Antragsteller könne im Rahmen seines Verbandsklagerechts das Fehlen einer Planrechtfertigung grundsätzlich nicht rügen Dabei handelt es sich offensichtlich um eine irrige Feststeilung, die ihren Grund vermutlich darin hat, dass die entsprechende Passage dem Beschluss der Kammer vom gleichen Tage im Parallelverfahren des Naturschutzverbandes (1 B 196/01) versehentlich entnommen worden ist. Die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen indes erkennen, dass seine tragenden Erwägungen auch im vorliegenden Fall zutreffen. Es hat nämlich ausgeführt, dass das Vorliegen der Planrechtfertigung dann gerichtlich überprüft werden könne, wenn ein Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfalte, so dass für diesen Eingriff Gründe des Allgemeinwohls vorliegen müssten. Daraus ergebe sich, dass das Erfordernis einer Planrechtfertigung in Fällen sonstiger (mittelbar) Betroffener keiner gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sei. Diese Begründung trifft die Position des Antragstellers und stimmt im Übrigen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. Urt. v. 8.7.1998 -11 A 30.97 -, NVwZ 1999, 70).

27

Hiervon abgesehen spricht Überwiegendes dafür, dass die Notwendigkeit der planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen nicht unter dem Gesichtspunkt der (allgemeinen) Planrechtfertigung zu prüfen ist. Die grundlegende These, dass eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trage, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter im Hinblick auf die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig sei, ist vom Bundesverwaltungsgericht zur Bauleit- und Fachplanung entwickelt worden. Die Eigenart dieser Planungen besteht darin, dass sie einer spezifischen rechtlichen Bindung unterliegen, die als Abwägungsgebot bezeichnet werden kann, und verlangt, dass alle öffentlichen und privaten Belange, die von dem Vorhaben berührt werden, gerecht untereinander und gegeneinander abgewogen werden. Zur planerischen Gestaltungsfreiheit gehört nicht nur die Möglichkeit, im Rahmen einer vorgegebenen Aufgabenstellung Alternativen zu entwickeln und nach eigener planerischer Einschätzung auszuwählen; sie erstreckt .sich auch auf die Entscheidung, ein bestimmtes in Erwägung gezogenes Vorhaben gänzlich zu unterlassen. Diese Entscheidungsmöglichkeit besteht indessen nicht, wenn das Gesetz dem Vorhabenträger bestimmte Maßnahmen aufnötigt. So verhält es sich jedoch nach § 8 BNatSchG, §§ 10 ff. NNatSchG mit den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft. Entsprechendes gilt für die Maßnahmen, die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, § 19 c Abs. 5 BNatSchG notwendig sind. Während die Erforderlichkeit der Hauptmaßnahme, der "DA-Erweiterung", unter fachplanerischen Gesichtspunkten zu beurteilen und im Rahmen von gegen den sie zulassenden Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai .2000 erhobenen Rechtsbehelfen zu prüfen ist, folgt die Notwendigkeit der mit Beschluss vom 11. Mai 2000 festgestellten Kompensationsmaßnahmen zwingend aus den naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie begründen - wenn man insoweit an dem Begriff festhalten will - die planerische Rechtfertigung des Vorhabens. Die Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen setzt voraus, dass diese zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks nach Maßgabe des Naturschutzrechts geeignet und erforderlich sind und keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 -, NVwZ 1999, 532 zur Eingriffsregelung). Ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, kann indes nicht der Antragsteller zur Prüfung stellen. Denn die Bestimmungen über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sind (ausschließlich) im öffentlichen Interesse getroffen worden. Nicht anders verhält es sich im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie. Der Senat folgt insoweit - jedenfalls für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren - der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stade in dem angegriffenen Beschluss sowie des OVG Hamburg in seinem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 - 2 Bs 370/00 -, auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird. Ein Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen könnte der Antragsteller gegen den vorliegend angefochtenen Planfeststellungsbeschluss im Übrigen auch deshalb nicht ins Feld führen, weil von der Rechtfertigung im beschriebenen Sinne bereits auf Grund der in dem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 erfolgten Festsetzung (1.7 1, 1-.8.3, 1. Absatz) als Kompensations- und Ersatzmaßnahme auszugehen ist (vgl. dazu noch unten b.).

28

Der Senat sieht keinen Grund, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob es zur richtlinienkonformen Umsetzung von Vogelschutz- und FFH-Richtlinie gehört, dass deren Einhaltung durch nationale Gerichte überprüfbar sein muss. Eine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Vorlage besteht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht (EuGH, Urt. v. 27.10.1982 - Rs. 35, 36/82 -, Slg. 1982, 3723 = NJW 1983, 2751 [EuGH 27.10.1982 - 35/82]; BVerfG(3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 29.11.1991 -2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, 360). Hiervon unabhängig besteht kein Anlass zur Vorlage, weil in der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und unter Berücksichtigung der in der Literatur vertretenen Auffassungen - wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00), S 67 ff des Beschlussabdrucks im Einzelnen dargelegt hat - keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie individuell einklagbare Rechte für Einzelne begründen, die sie berechtigten, die Einhaltung dieser Richtlinien gerichtlich geltend zu machen. Deshalb besteht für eine Beantwortung der Vorlagefrage im Sinne des Antragstellers keine oder nur eine entfernte Möglichkeit. Unter diesen Umständen sieht sich der Senat zur Einholung einer Vorabentscheidung nicht veranlasst (vgl. hierzu BVerfG, (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 9.1.2001 - 1 BvR 1036/99 -, DÖV 2001, 379; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v 10.5.2001 - 1 BvR 498 u 518/01 -). Aus dem .vom Antragsteller angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2000 - Rs C-287/98 - ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil sich die Entscheidung zu der Frage verhält, ob sich ein in seinem Privateigentum mit enteignender Wirkung Betroffener auf die durch eine Richtlinie den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung berufen kann, und im Übrigen nicht zur Vogelschutz- oder FFH-Richtlinie ergangen ist. Auch dieses Urteil ist deshalb nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Antragstellers zu stützen.

29

Im Übrigen ist der Antragsteller mit seinen diesbezüglichen Rügen schon deshalb ausgeschlossen, weil er insoweit Einwendungen - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht innerhalb der Einwendungsfrist erhoben hat (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG iVm § 127 NWG, § 1 NVwVfG).

30

b) Der Antragsteller rügt ferner, die getrennte Durchführung von Eingriffs- und Ausgleichsplanfeststellung sei rechtlich unzulässig. Dies gelte insbesondere unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten, denn anders als bei der Eingriffsregelung nach innerstaatlichem Naturschutzrecht müssten die Kompensationsmaßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" mit dem Zulassungsbescheid festgesetzt werden. Damit wird jedoch ein erheblicher Mangel, der zudem Einfluss auf die Rechtsposition des Antragstellers haben müsste, nicht dargelegt.

31

Was die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung angeht, so hat der Träger des Vorhabens bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes (§ 8 Abs. 4 BNatSchG, § 14 NNatSchG). Diese verfahrensrechtliche Integration hat zur Folge, dass die Vorschriften, die für das jeweilige Vorhaben gelten, auch auf den Entscheidungsteil anzuwenden sind, der die Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtung betrifft. Die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, der alle anderen behördlichen Entscheidungen ersetzt und alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regelt, erstreckt sich auch auf den Teil, der den Eingriff in Natur und Landschaft gestattet und die insoweit erforderlichen Kompensationsmaßnahmen betrifft. Ebenso verhält es sich mit den notwendigen Maßnahmen zur .Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" nach § 19 c BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie. Auch diese Maßnahmen sind im Zulassungsantrag darzustellen und werden von der Zulassungsbehörde im Zulassungsbescheid festgesetzt Weder die §§ 8 BNatSchG, 14 NNatSchG noch § 19 c BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie äußern sich jedoch dazu, ob in einem Planfeststellungsverfahren die Sachentscheidung über Teilfragen, die sich auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung oder die zur Sicherung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes notwendigen Maßnahmen beziehen, offengelassen und einem Ergänzungsbeschluss vorbehalten werden darf. Unter welchen Voraussetzungen es die Planfeststellungsbehörde mit einer Teilentscheidung bewenden lassen kann, beurteilt sich vielmehr nach dem einschlägigen Planungsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1995 - 4 B 30.95 -, 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 16 zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung).

32

Sofern eine abschließende verbindliche Entscheidung über das Vorhaben und die dabei zu treffenden Vorkehrungen im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht möglich ist, kann diese gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem nachfolgenden Verwaltungshandeln vorbehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass eine solche Regelung nicht dem Prinzip der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung und dem Grundsatz umfassender Problembewältigung zuwiderläuft. Diese Prinzipien sind nicht in einem formellen Sinne zu verstehen. Sie schließen die Aufspaltung in einander ergänzende Teilentscheidungen nicht aus. Die Einheit ist auch bei dieser Vorgehensweise gewahrt. Sie wird dadurch hergestellt, dass der Abschluss des Verfahrens hinausgeschoben wird bis zu dem vorbehaltenen Ergänzungsbeschluss, der zusammen mit dem vorangegangenen Beschluss die Planfeststellungsentscheidung bildet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgenchts ist auch geklärt unter weichen Voraussetzungen der Vorbehalt einer Planergänzung materiellrechtlicher zulässig ist Zwar darf ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder den er durch seine Planung hervorruft, nicht ungelöst bleiben Das bedeutet aber nicht, dass die Probleme in einem einzigen Planfeststeilungsbeschluss bewältigt werden müssen Ist eine abschließende Entscheidung im Zeitpunkt der Planfeststellung, aus welchen Gründen auch immer, mangels Entscheidungsreife nicht möglich, aber hinreichend gewährleistet, dass sich im Wege der Planergänzung der Konflikt entscharfen und ein Zustand schaffen lasst, der den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, so darf die Planungsbehörde die abschließende Lösung einem ergänzenden Beschluss vorbehalten, es sei denn, dass sich ihre Entscheidung ohne die vorbehaltene Teilregelung als ein zur Verwirklichung des mit dem Vorhaben verfolgten Ziels untauglicher Planungstorso erweist Es besteht auch kein Zweifel daran, dass Gegenstand eines Ergänzungsbeschlusses grundsätzlich auch Maßnahmen sein können, die im Zuge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu treffen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v 30 8.1994 - 4 B 105.94 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 31 = NVwZ-RR 1995, 323, Beschl. v. 22.5.1995 - 4 B 30 95 -, Buchholz 406. 401 § 8 BNatSchG Nr. 16).

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Hier hat die Antragsgegnerin in ihrem Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung" vom 8 Mai 2000 bestimmt, dass die nach § 19 c Abs. 5 BNatSchG notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Matura 2000" auf dem Hahnöfersand in Niedersachsen sowie in der Haseldorfer Marsch und in der Homer Au in Schleswig-Holstein durchgeführt werden. Sie hat zugleich die Maßnahme Hahnöfersand als Ersatzmaßnahme festgesetzt. Die Festsetzung der Maßnahmen Haseldorfer Marsch und Homer Au als Ersatzmaßnahmen hat sie einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (PFB S 36 f). Hiernach sind die Maßnahmen betreffend Hahnöfersand bereits in diesem Planfeststellungsbeschluss jedenfalls dem Grunde nach festgesetzt worden, lediglich die Bestimmung der näheren Einzelheiten ist Gegenstand des nachfolgenden Planfeststellungsbeschlusses betreffend Hahnöfersand vom 11. Mai 2000. Unter diesen Umständen war eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der umfassenden Konfliktbewältigung schon deshalb nicht zu erwarten, weil für die Planfeststellung in beiden Verfahren die Antragsgegnerin, also ein und dieselbe Behörde, zuständig ist und die Entscheidung auch über die Einzelheiten der Kompensationsmaßnahme bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses "DA-Erweiterung" praktisch feststand. Anderenfalls hätte der nachfolgende Planfeststeilungsbeschluss vom 11. Mai 2000 nicht bereits drei Tage nach Erlass des "Hauptplanfeststellungsbeschlusses" ergehen können. Von einer echten Problemverlagerung auf ein nachfolgendes Verwaltungshandeln kann demgemäß in Wirklichkeit nicht gesprochen werden.

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Im Übrigen stellt sich die Frage, ob ein Ergänzungsvorbehalt zulässig ist, als ein Problem der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dar, in dem der Vorbehalt enthalten ist. Soll also gerügt werden, dass eine bestimmte Regelung in den Planfeststellungsbeschluss hätte aufgenommen werden müssen und nicht einem weiteren Verfahren hätte überlassen werden dürfen, so muss diese Rüge von dem Betroffenen - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - gegen den nach seiner Ansicht unvollständigen Planfeststellungsbeschluss erhoben werden. Wird ein solcher Angriff indes - aus welchen Gründen immer - nicht mit Erfolg geführt, so kann später unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr die Aufhebung des Ergänzungsbeschlusses begehrt werden.

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Hiervon abgesehen ist unter den hier gegebenen Umständen nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die Aufspaltung des Verfahrens in einander ergänzende Teilentscheidungen in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden ist. Er hatte die Möglichkeit - und hat davon auch Gebrauch gemacht -, gegen die Kompensationsmaßnahmen Einwendungen zu erheben. Im Hinblick auf die Planfeststellung "DA-Erweiterung" gehörte der Antragsteller nicht zum Kreis der gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG Einwendungsberechtigten, denn seine Belange werden durch dieses Vorhaben nicht berührt. An dieser Rechtsstellung hätte sich nichts geändert, wenn die Gesamtmaßnahme, also die "DA-Erweiterung" und die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zum Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses gemacht worden wären.

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c) Was die vom Antragsteller geltend gemachten individuellen Belange angeht, so hat das Verwaltungsgericht insoweit ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und eine Rechtsverletzung des Antragstellers gefunden. Der auf eine sachverständige Beurteilung gestützten Feststellung, dass Ernteeinbußen durch Fraßschäden von Wasservögeln und die Verschmutzung des Obstes durch deren Kot auszuschließen seien, ist der Antragsteller nicht (mehr) entgegengetreten. Soweit dieser nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf seinen Obstbaubetrieb durch eine Veränderung des Kleinklimas befürchtet, hat das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen als gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG präkludiert angesehen und im Übrigen eine solche Gefahr nach dem vorgelegten Fachgutachten zu diesem Thema als nicht bestehend bezeichnet Auch insoweit bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlass zu vertiefenden Erörterungen.

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Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch eine Erhöhung von Deichbruch- und Hochwassergefahren im Hinblick auf den Verlauf und die Länge der Deichlinie sowie die Standsicherheit des Deiches unter Heranziehung sachverständiger Feststeilungen verneint. Bereits der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den Einwendungen des Antragstellers im Einzelnen auseinander. Alternativen zur Deichlinie werden erörtert und auch - ebenso wie die gewählte Lösung - im Hinblick auf die Deichsicherheit bewertet. Die mit der bestimmten Linienführung verbundenen möglichen Aufstauungen von Wassermassen bei nördlichen Windlagen sind betrachtet und sachverständig bewertet worden. Auch die Zweifel an einer hinreichenden Standfestigkeit des Deiches hat die Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen, fachlich bewertet, und die von ihr für erforderlich gehaltenen Nebenbestimmungen (insbesondere Nr. 1.12.2 und 1.12.5) verfügt. Zur Frage der Standsicherheit lagen zudem Berichte der Grundbauingenieure ... GbR vom 18. August 1999 und 11. November 1999 vor, nach denen die Standsicherheit des geplanten Deiches mit einer ausreichenden Sicherheit nachgewiesen ist. Die weiteren Berichte vom 20. Juni und 8. November 2000 bestätigen diese Feststellungen. Der Senat hat nach den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass Belange der Deichsicherheit verkannt oder fehlgewichtet worden sind, und der Antragsteller befürchten müsste, in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden, zumal bei einer durchgehenden Deichhöhe von NN+8,30 m eine Verbesserung der bisherigen Situation und höhere Sicherheit erreicht wird.

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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine weitere Bestätigung der von ihm getroffenen Feststellungen in der "Fachgutachtlichen Stellungnahme zu Fragen der Deichbauplanung und der Standsicherheit der geplanten Hauptdeichrückverlegung auf Hahnöfersand" des Dipl.-lng. vom 29. Dezember 2000/5. Februar 2001 gesehen, welche nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens durch die Gemeinde Jork in Auftrag gegeben .worden ist. Darin heißt es abschließend, die Konstruktionsmerkmale und technischen Einzelheiten des neuen Deichs entsprächen voll dem Stand der Technik und der Wissenschaft und seien sorgfältig und werkstoffgerecht geplant worden. Die Antragsgegnerin ("Strom- und Hafenbau") habe bei der Planung eines sicheren Deiches auf Hahnöfersand keinen Aufwand gescheut Nur in zwei Punkten hätten für die Sicherheit bei zugrundegelegten Extremsturmflut-Sonderbelastungen noch geringfügige Verbesserungsvorschläge gemacht werden können, so dass er (der Gutachter) der Planung unter Sicherheitsaspekten voll zustimmen könne. Zwar war dieses Gutachten nicht Gegenstand der Planfeststellung, es bestätigt aber im Nachhinein die dort getroffenen Annahmen, die der Antragsteller nicht erschüttert hat. Es mag zwar sein, dass eine kurze und gerade Deichlinie im Allgemeinen vorzugswürdig ist. Daraus folgt aber nicht, dass eine andere Linie bei Wahrung der Deichsicherheit und sonstiger Belange ausgeschlossen wäre.

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3. Nach allem ist der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Selbst wenn die mangelnden Erfolgsaussichten bei der hier gebotenen Interessenabwägung unberücksichtigt blieben, würde diese zu keinem anderen Ergebnis führen. Da die gegen den Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung" gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor den Hamburgischen Verwaltungsgerichten, aber auch vordem Bundesverfassungsgericht, erfolglos geblieben sind, ist davon auszugehen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss zügig vollzogen wird. Im Hinblick auf die enge sachliche und zeitliche Verknüpfung der Kompensationsmaßnahme Hahnöfersand mit dem Eingriff im Bereich des Mühlenberger Lochs liegt es indes im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Kompensationsmaßnahmen möglichst zeitnah realisiert werden, damit sie ihren Zweck erfüllen und die nach Maßgabe des Naturschutzrechts gebotenen positiven Wirkungen - wie die Antragsgegnerin in der Begründung der sofortigen Vollziehung nachvollziehbar dargelegt hat (PFB S. 136 f.) - möglichst bald eintreten können (vgl. hierzu näher den Beschluss des Senats vom gleichen Tage in der Sache 7 MB 1546/01).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 § 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Kalz Peschau Osterloh