Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.2001, Az.: 4 MA 911/01

Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Aufenthalt; Ausländer; Duldung; Ehe; Eheschutz; Islam

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.05.2001
Aktenzeichen
4 MA 911/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.02.2001 - AZ: 5 B 299/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG kann im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG auch auf Grund einer bestehenden Ehe nach islamischen Ritus mit einer deutschen Staatsangehörigen beansprucht werden.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäß §§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig und auch begründet. Die hinreichend dargelegten ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen aus den im Folgenden ausgeführten Gründen tatsächlich.

2

Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller kann beanspruchen, dass ihm die Antragsgegnerin vorläufig eine Duldung erteilt.

3

Nach § 55 Abs. 1 AuslG kann die Abschiebung eines Ausländers nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung). Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung u.a. so lange erteilt, wie seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Hier ergibt sich entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen zum Schutz seiner Ehe mit seiner Betreuerin, die deutsche Staatsangehörige ist.

4

Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass es dem Antragsteller wohl letztlich darum geht, eine Duldung erteilt zu bekommen, die ihn berechtigt, sich in der Stadt B. bei seiner Ehefrau aufzuhalten, und dass die von dem Antragsteller in diesem Verfahren in Anspruch genommene Antragsgegnerin gehindert ist, eine derartige Duldung zu erteilen. Denn sie kann dem Antragsteller nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG nur eine auf das Land N. beschränkte Duldung erteilen.

5

Es ist aber ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers anzuerkennen, eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer wie beschrieben eingeschränkt gültigen Duldung zu erreichen. Denn erstens könnte er sie in dem Bereich ihrer Geltung, in dem er früher gewohnt hat und die Vertreterin seiner Betreuerin wohnt und in den er möglicherweise zurückkehren muss, in Anspruch nehmen, und zweitens könnte er darauf vertrauen, dass nach einer für ihn günstigen Umverteilung die dann zuständige Stadt B. eine Duldung vergleichbaren Inhalts erteilen wird.

6

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen Gründe tatsächlicher Art für eine Duldung des Antragstellers - insbesondere die Einschränkungen seiner Gesundheit und seiner Reisefähigkeit - nicht an. Eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG kann der Antragsteller hier schon deshalb beanspruchen, weil er mit seiner Betreuerin nach islamischem Ritus verheiratet ist und diese deutsche Staatsbürgerin ist. Der Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG erfordert die Duldung des Antragstellers zur Gewährleistung des ehelichen Zusammenlebens der Eheleute im Bundesgebiet (vgl. Senatsbeschl. v. 3.3.2000 - 4 M 443/00 -; vgl. auch Senatsbeschl. v. 20.4.2001 - 4 MA 1129/01 -).

7

Für das vorliegende Eilverfahren ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller und seine Ehefrau (und Betreuerin) nach islamischem Recht verheiratet sind. Wenn auch eine entsprechende (Trauungs-)Urkunde, jedenfalls in deutscher Übersetzung, nicht bei der Akte ist, nehmen dies beide Beteiligten und das Verwaltungsgericht übereinstimmend an. Davon ist auch nach Auffassung des Senats auszugehen. Auch eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe ist nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, die entscheidende Behörde hat die ehelichen Bindungen bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 - 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228; Senat, a.a.O. m.w.N.). Obwohl der Antragsteller danach die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß §§ 5 ff. AuslG möglicherweise gar nicht, jedenfalls nicht von der Antragsgegnerin beanspruchen kann, ist doch hinreichend glaubhaft, dass er beanspruchen kann, dass die Antragsgegnerin ihm vorläufig eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG erteilt.

8

Damit lässt es der Senat unbeantwortet, ob der Antragsteller auch sein weiteres Ziel, seine Umverteilung nach Bonn und die Erteilung einer Duldung durch die dort zuständige Ausländerbehörde, hinreichend wahrscheinlich erreichen kann.