Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.05.2001, Az.: 11 LA 1623/01

Asylrecht; Geschwister; Sammelurteil; Verfolgungsschicksal

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.05.2001
Aktenzeichen
11 LA 1623/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.03.2001 - AZ: 1 A 2487/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Im Asylverfahren ist der Erlaß eines Sammelurteils zulässig, wenn es z. B. um das einheitliche Verfolgungsschicksal von Geschwistern geht.

2. Eine vorherige Anhörung der Beteiligten ist insoweit nicht zwingend geboten.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

1) Die Klägerin, Frau Z. B., sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) darin, dass das Verwaltungsgericht über ihr Asylbegehren und das Asylbegehren ihrer Schwester (M. B. - 1 A 2480/99 -, vgl. dazu Nichtzulassungsbeschluss des Senats vom 8.5.2001 - 11 LA 1624/01 -) sowie ihres Bruders (I. B. - 1 A 2479/99 -; vgl. dazu Nichtzulassungsbeschluss des Senats vom 8.5.2001 - 11 LA 1625/01 -) in Form eines sogenannten "Sammelurteils" entschieden hat, ohne die Beteiligten auf diese Entscheidungsart vorher hinzuweisen. Damit kann die Gehörsrüge nicht begründet werden.

3

Eine rechtlich zwingende Hinweispflicht bestand nicht. Ebenso wie es in der Entscheidungsfreiheit des Gerichtes liegt, mehrere Verfahren zu einem einzigen Verfahren zu verbinden oder aber ein Verfahren in mehrere aufzuteilen (§ 93 VwGO), kann es auch unter prozessökonomischen Gründen ein sogenanntes "Sammelurteil" erlassen. Dabei bleiben die einzelnen Verfahren getrennt, werden insbesondere nicht zu einer Entscheidung verbunden, sondern lediglich im Rahmen einer einzigen Entscheidung einheitlich begründet (vgl. insoweit zur Zulässigkeit eines Sammelbeschlusses Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 93 Rdnr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 93 Rdnr. 5; OVG Greifswald, Beschl. v. 29. 1. 1993 - NVwZ-RR 1994, 334 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 29.01.1993 - 2 N 10/93]; zum Sammelurteil Sächs. OVG, Urt. v. 8. 6. 2000 - Sächs. VBl. 2000, 265 - zit. nach JURIS). Da schon eine Anhörung vor Erlass eines Verbindungs- oder Trennungsbeschlusses im Sinne des § 93 VwGO nicht zwingend geboten ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 93 Rdnr. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 93 Rdnr. 6) gilt dieses erst recht für die formlos zu treffende Entscheidung, ein Sammelurteil zu erlassen.

4

Im Übrigen ist die Entscheidung zum Erlass eines Sammelurteils ebenso wie Entscheidungen über Verbindungen oder Trennungen von Verfahren unanfechtbar (vgl. § 93 VwGO bzw. § 80 AsylVfG) und daher schon deswegen der berufungsgerichtlichen Entscheidung - auch der Zulassungsentscheidung - entzogen (vgl. zu diesem Gedanken allgemein Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rdnr. 267).

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Schließlich hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einer einheitlichen Bewertung der Aussagen der Geschwister ein wesentliches Gewicht beigemessen, denn er selbst hatte angeregt, die zu unterschiedlichen Zeiten anberaumten mündlichen Verhandlungen in den drei Verfahren zunächst zu unterbrechen, um jeweils noch die anderen Geschwister anzuhören (vgl. hierzu Protokoll v. 14.3.2001 in dem (vorliegenden) Verfahren 1 A 2487/99 sowie Protokoll v. 14.3.2001 in dem Verfahren 1 A 2480/99). Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Erlass eines Sammelurteils nicht als "überraschend" für den Prozessbevollmächtigten der Kläger gewertet werden, unabhängig davon, dass - wie oben dargelegt - die entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohnehin keine Gehörsrüge begründen kann.

6

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für ein Sammelurteil unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll war; denn der Vortrag der drei Geschwister bezog sich im Wesentlichen auf ein einheitliches (angebliches) Verfolgungsschicksal, und das Verwaltungsgericht hätte sich auch bei drei getrennten Urteilen jeweils mit den einzelnen Vorträgen der Geschwister im Rahmen der Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auseinandersetzen müssen. Nunmehr konnte es in einer einzigen Entscheidung die Aussagen der Geschwister gegenüberstellen und daraus Folgerungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ziehen.

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2) Soweit es um den Inhalt des Sammelurteils geht, greift die Gehörsrüge ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zunächst im Tatbestand den Vortrag der einzelnen Geschwister wiedergegeben. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat es sodann die Aussagen der Geschwister gegenübergestellt und hierbei auf sich zwischen den einzelnen Aussagen ergebende Widersprüche oder Steigerungen hingewiesen und daraus schließlich auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Aussagen aller drei Geschwister auf ihre Übereinstimmung überprüft, nicht etwa hat es Widersprüche zwischen den Aussagen zweier Geschwister aufgedeckt und nur deswegen auch den Vortrag des dritten Geschwisterteils als unglaubhaft angesehen.

8

3) Die Klägerin Z. B. sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs zudem darin, dass das Verwaltungsgericht in dem Urteil lediglich die Aussage ihrer Schwester M. B. gegenüber dem Bundesamt, sie sei oft nach ihrem Vater (und ihrem Bruder) gefragt worden, verwertet habe, nicht jedoch ihre eigene Aussage gegenüber dem Bundesamt, wonach auch sie - die Klägerin Z. B. - erklärt habe, sie sei wegen Unterstützung der Guerilla und weil man "den Vater bzw. den Bruder gesucht hat" festgenommen worden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt jedoch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht wesentliches Parteivorbringen nicht berücksichtigt hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Erklärungen der beiden Schwestern M. und Z. B. sind im Wesentlichen gleichlautend. Es reichte daher aus, dass sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich nur mit der Aussage von M. B. befasst hat. Auf die vergleichbare Erklärung der Klägerin Z. B. brauchte das Verwaltungsgericht mithin in dem Urteil nicht ausdrücklich auch noch einzugehen.

9

4) Die weiter erhobene Begründungsrüge liegt nicht vor. Ein Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO (i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) liegt erst und nur dann vor, wenn eine Begründung gänzlich unterblieben ist oder die der Entscheidung beigegebenen Gründe dem Kernanliegen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die tragenden Entscheidungsgründe knapp, aber verständlich zu vermitteln, nicht mehr genügen. Dieses kann etwa der Fall sein, wenn die Entscheidungsgründe unverständlich, verworren oder in sich so widersprüchlich sind, dass sie keinen Aufschluss darüber erlauben, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen für das Gericht leitend gewesen sind. Danach kann das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht als "nicht mit Gründen versehen" angesehen werden. Das Gericht hat sich vielmehr in seinem Sammelurteil ausführlich mit den einzelnen Aussagen der Geschwister auseinandergesetzt, diese miteinander verglichen, einzelne Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den jeweiligen Aussagen aufgezeigt und daraus in sich nachvollziehbar auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit geschlossen.

10

Soweit die Klägerin ihr Vorbringen anders gewertet haben möchte, wendet sie sich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall. Damit kann ein Begründungsmangel oder eine Gehörsrüge aber nicht begründet werden.