Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.05.2001, Az.: 7 K 4341/99
abschließende Entscheidung; Auflagenvorbehalt; konkludenter Vorbehalt; Konkludenz; Nachteil; Planfeststellungsverfahren; Schriftform; voraussehbare Wirkung; Voraussehbarkeit; Vorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.05.2001
- Aktenzeichen
- 7 K 4341/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 74 Abs 2 S 2 VwVfG
- § 74 Abs 2 S 3 VwVfG
- § 69 Abs 2 S 1 VwVfG
- § 74 Abs 3 Alt 1 VwVfG
- § 75 Abs 2 S 2 VwVfG
- § 75 Abs 2 S 3 VwVfG
- § 75 Abs 2 S 4 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung im Planfeststellungsverfahren muss ausdrücklich oder sinngemäß im Planfeststellungsbeschluss selbst enthalten sein. Die in noch laufenden Verhandlungen zum Ausdruck kommende Vorstellung der Behörde und/oder anderer Beteiligter, dass ein Themenkomplex noch einer ergänzenden Regelung bedarf, kann dieses Erfordernis nicht ersetzen und vermag einen Vorbehalt nicht "konkludent" zu schaffen.
2. Zu den Voraussetzungen "nicht voraussehbarer Wirkungen des Vorhabens" (in Anlehnung an BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429 [430]).
Tatbestand:
Die Kläger begehren, den Beigeladenen in Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 1.März 1995 aufzuerlegen, ihnen für nachteilige Wirkungen durchgeführter Bauarbeiten auf eine Gaststätte Entschädigung zu leisten.
Im Jahre 1994 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Teilabschnitt II der in fünf Abschnitten hergestellten Stadtbahnstrecke D-Süd .... Durch das Anlegen eines besonderen Bahnkörpers mussten dafür der ... Damm und die ... Straße erheblich umgebaut werden. Letztere erhielt durchgehend zwei Fahrstreifen. Für die Überquerung des ...schnellwegs wurde die Ersetzung der bestehenden Brücke durch einen Neubau erforderlich.
Die Pläne lagen vom 25. Mai 1994 bis zum 27. Juni 1994 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erhoben werden könnten. Später eingehende Einwendungen seien ausgeschlossen.
Am 23. Juni 1994 erhob die Firma "...GmbH" gegen den geplanten Ausbau einen so bezeichneten Widerspruch. Sie war Betreiberin der ...wirtschaft ..., die in der ... unmittelbar südlich der ... Straße im (spitzen) Kreuzungswinkel mit dem 100 m westlich verlaufenden ...schnellweg liegt. Die geplanten Baumaßnahmen würden die Zufahrtswege unterbrechen, so dass ein erheblicher Umsatzrückgang zu erwarten stehe. Der vorhandene Kundenstamm werde bis zum Abschluss der Baumaßnahmen verlorengehen. Dies sei existenzbedrohend und ein enteignungsgleicher Eingriff. Vorsorglich würden Entschädigungsansprüche dem Grunde nach angemeldet. Eine Bezifferung sei noch nicht möglich.
Beim Erörterungstermin am 21. September 1994 wurden die erwarteten Beeinträchtigungen mit der damaligen Pächterfirma, die nochmals ihre Sorge hinsichtlich zu befürchtender Umsatzrückgänge zum Ausdruck brachte, besprochen. Mit den bauausführenden Firmen sollten vor Beginn der Maßnahmen Absprachen getroffen werden. "Zur Klärung von Einzelfragen" wurde "ein Gespräch" angeboten. Das Bauamt wies aber auch darauf hin, dass durch den Brückenabbruch vorübergehend lediglich die direkte Verkehrsanbindung für Kraftfahrzeuge aus Richtung Westen entfallen werde. Aus Richtung Süden bleibe das Grundstück über die Z-straße, aus Richtung Osten über die ... Straße erreichbar.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 1. März 1995 stellte die Beklagte nach § 28 des Personenbeförderungsgesetzes -- PBefG -- i.V.m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -- VwVfG -- den Plan für die Stadtbahnlinie D-Süd ... im Teilabschnitt II a -- km 21,3 + 03,3 bis km 19.00 + 38,0 -- ... antragsgemäß fest. Das Vorhaben sei zur Verbesserung des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs geboten und stehe in engem Zusammenhang mit den Erfordernissen der Expo -- Weltausstellung im Jahre 2000. Unter Punkt 2. des Beschlusses "Nebenbestimmungen, Inhaltsbeschränkungen und Hinweise" wurde mit Ziffer 2.3 der "Verkehr während der Bauzeit" angesprochen. Ziffer 2.3.2 bestimmte, dass "der Zugang zu den Grundstücken im Baubereich in jedem Fall aufrechtzuerhalten sei". Ferner sei sicherzustellen, "dass die bestehenden Zufahrten mindestens an einer Stelle des Grundstücks benutzbar bleiben sollten". Durch Ziffer 2.3.3 wurde angeordnet, dass Baustellenanlieger, soweit möglich, über evtl. unvermeidbare Beeinträchtigungen rechtzeitig und angemessen zu informieren seien. Hierbei sollten "Übereinkommen angestrebt werden". Unter "2.4 Immissionsschutzauflagen" wurde zu 2.4.1 festgesetzt, dass während der Bauarbeiten die für das Baugebiet geltenden Immissionswerte, insbesondere in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr (Nachtzeit) plus einem Zuschlag von 5 dB (A), nicht überschritten werden dürften. Ergäben sich im Einzelfall Schwierigkeiten, die für das Baugebiet geltenden Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung des Zuschlags einzuhalten, so seien zwischen den Antragstellern und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt geeignete Maßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu bestimmen. Weitere Auflagen oder Aussagen zum Verkehr oder zu den Auswirkungen von Immissionen während der Bauzeit enthielt der Planfeststellungsbeschluss -- auch in der Begründung oder in anderen Abschnitten -- nicht. Er wurde der Betreiber-GmbH und Einwanderheberin am 20. März 1995 zugestellt.
Klage dagegen erhob diese nicht.
Die die Gaststätte und das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse gestalteten sich anschließend folgendermaßen:
Mit notariellem Vertrag vom 22. Mai 1996 verkauften die damaligen Inhaber des Erbbaurechts an dem Gaststättengrundstück dieses Recht an die eine BGB-Gesellschaft bildenden Kläger und traten ferner mit Vertrag vom 25. Juni 1996 an diese und Herrn B. mit Wirkung zum 1. Juli 1996 ihre Gesellschaftsanteile ab, die sie bis dahin zu 100% an der "Hotel- und Waldgaststätte ... GmbH" gehalten hatten. Herr B. wurde zum Geschäftsführer bestimmt. Die neuen Gesellschafter wiederum traten mit Vertrag vom 5. Juni 1997 ihre Gesellschaftsanteile an die Herren S. und Kl. ab. Die Kläger übernahmen bzw. behielten allerdings als Gesamtschuldner die bis zum 31. Mai 1997 aufgelaufenen Belastungen der GmbH. Andererseits wurde vereinbart, dass "etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber der ... oder der ...stadt ..., die durch die Behinderung des Geschäftsbetriebs infolge des Ausbaues des ... Damms (Brücke) entstanden sind bzw. noch entstehen, an die früheren Gesellschafter H. und K." -- also die Kläger -- "abgetreten würden". Die Abtretung erfolge zum gänzlichen oder teilweisen Ausgleich der bestehenden Mietrückstände der Gesellschaft. Diese habe in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Mai 1997 keine Miete an die IV-GbR, deren Gesellschafter die Kläger sind, gezahlt. Soweit die Schadensersatzansprüche die Mietrückstände überstiegen, stünden sie gleichwohl den Klägern zu. Sie trügen auch verbleibende Mietverluste. Mit Vertrag vom 2. Juni 1997 verpachteten die Kläger (in Gestalt der IVG -- GbR) der neu zusammengesetzten Betreiber-GmbH die Gaststätte samt Inventar.
Mit Vertrag vom 21./24. April 1997 hatte die Beigeladene zu 1.) -- bis dato Eigentümerin des Gesamtgrundstücks -- eine 2.283 m? große Teilfläche des Gaststättengrundstücks den Klägern übereignet. Die Fläche wurde damit aus dem Erbbaurecht entlassen. Im Oktober 1997 beantragte die Betreiber-GmbH das Konkursverfahren und stellte Ende jenes Monats den Betrieb der Waldgaststätte ein. Der mit ihr bestehende Pachtvertrag wurde gekündigt. Das im übrigen auf dem Grundstück weiter bestehende Erbbaurecht (Eigentümerin Beig. zu 1.) verkauften die Kläger mit Vertrag vom 19. Dezember 1997 an die Gebrüder H. In § 6 des Vertrags traten die Kläger etwaige Ansprüche an die Käufer ab, die infolge Beschädigung des Gebäudes durch den Neubau der Brücke ... Damm entstanden seien.
Unter dem 15. April 1997 hatte sich die Betreiber-GmbH an die bauausführende ...-Bau gewandt und angezeigt, dass ihr infolge des Abrisses der Brücke ... sowie der Bautätigkeit erhebliche Umsatzeinbußen entstanden seien. Die ... möge ihre Ersatzpflicht, die sich aus enteignendem Eingriff ergebe, anerkennen. Die Zufahrt zum Grundstück sei erheblich eingeschränkt gewesen. Durch die teilweise an Wochenenden durchgeführten Arbeiten sei der Anreiz, die Waldgaststätte zu besuchen, weitgehend entfallen. Die ... hatte mit Schreiben vom 30. April 1997 geantwortet, dass sie Ersatzpflichten der geltend gemachten Art bereits in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer B. am 14. Oktober 1996 abgelehnt habe. Die Beeinträchtigungen hätten sich im Rahmen des Zumutbaren bewegt. Sie sei jedoch bereit, die Forderungen näher zu prüfen, benötige hierfür aber weitere Unterlagen. Diese legte die GmbH unter dem 18. August 1997 vor. Für die Umsatzrückgänge von Oktober 1996 bis Mai 1997 forderte sie Ersatz in Höhe von 95.000,-- DM. Ab Juni 1997 weiter entstandene Schäden (Schwerlastverkehr vor dem Biergarten, Abgase, Unterbrechung der Wasserversorgung, Stadtbahnlärm) würden noch beziffert. Ferner seien Schäden am Grundstück und am Gebäude entstanden. Mit Schreiben vom 7. November 1997 an die ... hatten die Kläger mitgeteilt, dass nunmehr sie die Schadensersatzansprüche geltend machten, nachdem ihnen diese im Vertrag vom 5. Juni 1997 von der GmbH abgetreten worden seien.
Mit Schreiben vom 17. September 1998 beantragten die Kläger bei der Beklagten, den Beigeladenen -- statt der Beigeladenen zu 2. hilfsweise der ... -- als Gesamtschuldner aufzuerlegen, ihnen für die nachteiligen Wirkungen des Bauvorhabens "eine angemessene Entschädigung in Geld" zu zahlen. Zur Begründung machten sie geltend: Die Betreiber-GmbH habe ihnen von Oktober 1996 bis Dezember 1997 nur zwei bzw. drei Monatsmieten bezahlt. Für den ausstehenden Betrag von zusammen 284.202,80 DM -- dies bedeute netto 247.132,87 DM -- müssten die Beigeladenen als Vorhabensträger aufkommen. Anspruchsgrundlage sei § 75 Abs. 2 S. 2 bis 4 VwVfG. Es sei anerkannt, dass darunter auch Entschädigungsansprüche wegen Nutzungsausfällen während der Bauzeit fielen. Die eingetretenen nachteiligen Wirkungen seien in ihrem Ausmaß nicht voraussehbar gewesen. Auch die Beklagte habe sie nicht erkannt. Sie hätte anderenfalls bereits im Planfeststellungsverfahren entsprechende Anordnungen treffen müssen. Was die Umsatzeinbußen anbelange, so gehe aus den Unterlagen eindeutig hervor, dass diese nach einem Umsatzplus im September im Oktober 1996 und damit unmittelbar nach Beginn des Brückenabrisses eingetreten seien. Der Rückgang habe sich dann bis Mai 1997 fortgesetzt. Ursächlich dafür seien ausschließlich die in unmittelbarer Nähe der bis dahin ruhig und idyllisch gelegenen Waldgaststätte ausgeführten Bauarbeiten gewesen. Insbesondere der Biergartenbetrieb habe unter deren Auswirkungen gelitten. Im August 1997 sei entgegen der Zusicherung im Planfeststellungsbeschluss für mehrere Tage die Wasserversorgung unterbrochen gewesen. Auch nicht mehr abfließendes Regenwasser am hinteren Hoteleingang, Absackungen auf der Pflasterfläche des Parkplatzes und blockierende LKW hätten die Kundschaft abgeschreckt. Der Zeitplan für die Brückenerneuerung sei nicht eingehalten worden. Statt im März 1997 sei die Brücke erst im Mai 1997 freigegeben worden. Die Erreichbarkeit der Gaststätte sei besonders Ende November 1996 bis Februar 1997 stark eingeschränkt gewesen, als auch die Abfahrt vom ...weg nach ... gesperrt worden sei. All diese Beeinträchtigungen hätten letztlich dazu geführt, dass die GmbH von September 1996 bis Oktober 1997 nur für drei Monate habe Miete zahlen können und am 31. Oktober 1997 gänzlich habe schließen müssen. Ohne ihren Verzicht auf die rückständigen Mietzahlungen der GmbH hätte diese sogleich Konkurs anmelden müssen, so dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliege. Hilfsweise machten die Kläger ihre Forderung als mit Vertrag vom 5. Juni 1997 abgetretenen "Schadensersatzanspruch" -- mit Ausnahme der Gebäudeschäden -- geltend. Bis Mai 1997 seien die den Schaden ausmachenden Umsatzeinbußen mit 95.000,-- DM zu Buche geschlagen und hätten sich bis zur Schließung der Gaststätte Ende Oktober 1997 weiter erhöht.
In einem Schreiben vom 18. November 1998 nahm die Beigeladene zu 2.) ablehnend zu dem Begehren Stellung.
Unter dem 26. März 1999 teilte die Beklagte den Beteiligten mit, der Planfeststellungsbeschluss vom 1. März 1995 enthalte nach ihrer Feststellung "konkludent den Vorbehalt", dass wegen der nachteiligen Wirkungen auf die Hotel- und Waldgaststätte ... GmbH dem Grunde wie der Höhe nach noch eine abschließende Entscheidung zu treffen sei. Denn sowohl vor als auch nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses seien zwischen der GmbH und der ... als Beauftragter der Vorhabensträger Verhandlungen geführt worden. Die Verhandlungsergebnisse seien ihr, der Beklagten, allerdings nicht zugeleitet worden, so dass die Ausfüllung des Vorbehaltes noch nicht habe stattfinden können.
Mit Schreiben vom 26. April 1999 setzte sie die Kläger davon in Kenntnis, dass sie ihren Antrag vom 17. September 1998 "auch dahingehend auslege, dass er sich auf eine Entscheidung in Form eines Planfeststellungs-Ergänzungsbeschlusses in Ausfüllung eines Vorbehaltes beziehe".
Mit Bescheid vom 16. Juli 1999 lehnte die Beklagte den so ausgelegten Antrag ab. In der Sache stehe den Klägern weder nach § 74 VwVfG noch nach § 75 Abs. 2 VwVfG ein Anspruch zu. Was die Mietausfälle betreffe, so beruhten diese auf dem Zahlungsverhalten der GmbH, das sich bei den Klägern allenfalls als mittelbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben darstelle. Auch zu entschädigende unmittelbar nachteilige Wirkungen im Sinne der Vorschriften habe es nicht gegeben. Was die verkehrliche Anbindung betreffe, so seien zwar der ... Damm infolge des Abrisses der Brücke vom 30. September 1996 bis 12. April 1997 und die Z-straße aus Fahrtrichtung des ... von Ende November 1996 bis Februar 1997 voll gesperrt gewesen. Von Osten sei die Gaststätte über die Bemeroder Straße aber die gesamte Bauzeit über erreichbar geblieben. Außerdem habe man sie mit einem geringen Mehraufwand von ca. 2 km auch über das ... Kreuz und den ...weg/... anfahren können. Schließlich komme auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht nicht zum Tragen. Denn die GmbH habe keine nachteiligen Wirkungen erlitten, aus denen Entschädigungsansprüche herzuleiten wären. Die Abtretung sei damit ins Leere gegangen.
Die Kläger haben am 4. August 1999 -- entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung -- beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 10. November 1999 an das von ihm für sachlich zuständig gehaltene OVG verwiesen hat.
Zur Begründung tragen die Kläger ergänzend zu ihrem Antrag vor, sie stützten ihr Begehren nach jetziger Erkenntnis vor allem auf § 74 Abs. 3, Abs. 2 S. 3 VwVfG. Denn die Hauptbeteiligten gingen nunmehr übereinstimmend von einem konkludenten Vorbehalt aus; das müssten auch die Beigeladenen gegen sich gelten lassen. Andernfalls verstieße insbesondere die Beigeladene zu 2.) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im übrigen seien die tatsächlich eingetretenen Beeinträchtigungen der Gaststätte in ihrer Intensität und zeitlichen Ausdehnung auch nicht voraussehbar gewesen. So sei der Brückenneubau entgegen den Voraussagen nicht im März, sondern erst im Mai 1997 abgeschlossen worden. Der Bescheid stelle zu Unrecht nur auf die verkehrliche Erreichbarkeit der Gaststätte während der Bauzeit -- nur um diese Zeit und nicht um die Zeit danach gehe es -- ab. Denn zu den Umsatzeinbußen habe vor allem geführt, dass potentielle Besucher durch die lärmende, schmutzende und übelriechende Großbaustelle von vornherein abgeschreckt worden und weggeblieben seien. Das werde durch die Umsatzzahlen bestätigt, die im Oktober 1996 erdrutschartig eingebrochen seien und sich bis zum Konkurs der damaligen Betreiber-GmbH 1997 nicht wieder erholt hätten. Die Umsatzrückgänge bereits bis Juni 1996 seien auf eine schwere Erkrankung des damaligen Betreibers zurückzuführen. Nach dem Gesellschafterwechsel zum 1. Juli 1996 habe man das Betriebskonzept dann völlig umgestaltet und im Juli sowie August einen für Hannover neuartigen Großbiergarten angelegt. Nach Eröffnung desselben im September 1996 seien die Umsatzzahlen geradezu explodiert, im Oktober 1996 dann aber drastisch abgefallen. Dies habe seinen Grund darin gehabt, dass die Gaststätte nur noch über ständig wechselnde Wege erreichbar und damit von der Außenwelt gleichsam abgeschnitten gewesen sei. Naturgemäß sei es zwar nicht möglich, diesen Zusammenhang lückenlos zu untermauern. Ausreichend sei aber, dass dafür jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins streite. Das sei hier der Fall. Wegen der von der Baustelle ausgehenden Störungen seien früher regelmäßig gebuchte Weihnachtsfeiern abgesagt bzw. gar nicht erst angemeldet worden. Dadurch sei die Betreiber -- GmbH von Oktober 1996 bis Dezember 1997 lediglich zur Entrichtung weniger Monatsmieten in der Lage gewesen. Dies stelle sich beim Eigentümer sehr wohl als -- sogar typischer -- Anwendungsfall der §§ 74, 75 VwVfG dar. Allerdings müssten die Angaben zur Höhe der entgangenen Mietzahlungen nach nochmaliger Prüfung korrigiert werden. Bis zum 1. Juni 1997 sei die Monatsmiete geringer als bisher angenommen gewesen. Von Juni bis August 1997 habe die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung die Miete gezahlt, dies dann aber erneut unterlassen. Von Oktober 1996 bis Dezember 1997 sei ihnen, den Klägern, damit ein Gesamtbetrag von 170.608,00 DM entgangen, der nunmehr geltend gemacht werde.
Hilfsweise bzw. alternativ werde der Anspruch der GmbH aus abgetretenem Recht in Höhe der Umsatzeinbußen von 95.000,00 DM weiterverfolgt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Juli 1999 zu verpflichten, den Beigeladenen zu 1. und zu 2. -- hilfsweise der ... Bauplanung und Management Gesellschaft ... GmbH -- als Gesamtschuldner aufzuerlegen, ihnen für die in der Bauzeit erlittenen nachteiligen Wirkungen des mit Planfeststellungsbeschluss vom 1. März 1995 gestatteten Bauvorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch nach dem Klagevortrag ergebe sich für die Kläger aus abgetretenem Recht kein Anspruch nach § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG. Eine Kausalität zwischen den Umsatzrückgängen und den Baustellenimmissionen sei nicht dargelegt. Aus den vorgelegten fragmentarischen Bilanzen ergebe sich, dass bereits von Januar bis einschließlich August 1996 -- also vor Beginn der Bauarbeiten -- ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von 16,68 % zu verzeichnen gewesen sei. Der Umsatzrückgang des Gesamtjahres 1996 habe nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung 16,71 % betragen. Damit weiche der Rückgang während der drei letzten Monate 1996 nur marginal vom durchschnittlichen Gesamtrückgang ab. Die GmbH habe sich also unabhängig von den Maßnahmen in einem Abwärtstrend befunden. Dies bestätige auch der Vergleich mit den Vorjahren 1995 und 1994. Die Umsatzsteigerung im September 1996 sei eine nicht repräsentative Sonderbewegung. Der Konkursantrag stelle sich damit unabhängig von den Baumaßnahmen als Endpunkt einer bereits in den Vorjahren begonnenen negativen Entwicklung dar. Im übrigen sei mit dem Abriss der Brücke erst am 30. September 1996 begonnen worden. Von diesem Zeitpunkt an habe es witterungsbedingt ohnehin keine Außenbewirtung mehr gegeben. Dass im Inneren der Gebäude Bauauswirkungen zu unzumutbaren Situationen geführt hätten, sei von den Klägern weder konkret dargetan worden noch wahrscheinlich. Erkenntnisse, dass die eingesetzten Baumaschinen nicht den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen hätten, lägen nicht vor. Sicherlich habe es während der siebenmonatigen Bauphase lästige Auswirkungen gegeben. Derartige unvermeidbare Nachteile von Straßenausbauten müssten Anlieger jedoch hinnehmen.
Den Klägern stehe auch kein (originärer) Anspruch aus einer Beeinträchtigung ihrer damaligen dinglichen Berechtigung (Erbbaurecht) zu. Einmal fehle es an einer plausibel gemachten Kausalität zwischen Baulärm und Nichtzahlung der vereinbarten Miete. Aber auch dann, wenn man eine solche unterstelle, wäre die Nichtzahlung lediglich eine (mögliche weitere) Folge der beim unmittelbar Betroffenen eingetretenen Vermögensminderung; allenfalls dieser sei deshalb potentiell entschädigungsberechtigt. Was die Unterbrechung der Wasserversorgung anbelange, so sei eine solche -- unzureichender Druck -- lediglich am 6. August 1997 für wenige Stunden aufgetreten und sogleich behoben worden.
Die Beigeladene zu 1.) stellt keinen Antrag.
Sie weist auf die seit jeher starke verkehrliche Belastung der Gegend hin. Die Situation habe sich jetzt dadurch verbessert, dass zwischen Gaststätte und dem 100 m vom Biergarten entfernten ... ein Lärmschutzwall sowie im Bereich der Brücke eine Lärmschutzwand errichtet worden seien. Durch die neue Stadtbahnlinie D sei die Gaststätte optimal an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen worden. Hotelgäste könnten dadurch schnell und bequem das Messegelände erreichen. Sie, die Beigeladene, könne nicht erkennen, dass die von den Klägern ins Feld geführten seinerzeitigen Umsatzverluste tatsächlich durch die Baumaßnahmen verursacht worden seien. Die Bauarbeiten hätten nicht regelmäßig auch an Wochenenden stattgefunden.
Die Beigeladene zu 2.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet: Dem Klageanspruch stehe bereits der Planfeststellungsbeschluss vom 1. März 1995 entgegen. Dieser enthalte an keiner Stelle eine Aussage zu Entschädigungsansprüchen oder Hinweise darauf, dass hinsichtlich nachteiliger Wirkungen auf die Waldgaststätte ... noch eine abschließende Entscheidung getroffen werden sollte. Den Beschluss hätten die Betroffenen seinerzeit klageweise nicht angegriffen. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit seien Entschädigungszahlungen damit grundsätzlich ausgeschlossen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit man parallel zum Planfeststellungsverfahren oder danach über eine etwaige Entschädigung verhandelt habe. Eine Verpflichtung zu derartigen Zahlungen bestehe, wovon die Kläger zunächst auch zu Recht ausgegangen seien, nur noch bei Auftreten nicht voraussehbarer Wirkungen des Vorhabens. Hier könne indessen keine Rede davon sein, dass die behaupteten Nachteile nicht schon während des Planfeststellungsverfahrens voraussehbar gewesen wären. Es sei im Gegenteil aktenkundig, dass die seinerzeitigen Gaststättenbetreiber während des Planfeststellungsverfahrens wie auch schon vorher mehrfach ihre Sorgen über Umsatzrückgänge in der Bauphase zum Ausdruck gebracht und sogar von enteignungsgleichem Eingriff gesprochen hätten.
Auch in der Sache wäre das Begehren im übrigen unbegründet. Es sei nicht dargetan und auch unwahrscheinlich, dass die baubedingten Belastungen seinerzeit tatsächlich zu den Umsatzeinbußen geführt hätten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass gerade die Baumaßnahmen letztendlich zu dem Konkursantragsverfahren der damaligen GmbH geführt hätten. Manches spreche dafür, dass diese Situation vielmehr auf fehlerhaftes Management zurückzuführen gewesen sei. Für eine Zubilligung von Betriebserhaltungszuschüssen fehle es an aussagekräftigem Zahlenmaterial und an genaueren Untersuchungen über die Gästeentwicklung. Der Biergarten sei zur maßgeblichen Bauzeit witterungsbedingt geschlossen gewesen und scheide schon deshalb aus der Betrachtung aus.
Was Gebäude- und Grundstücksschäden anbelange, so habe man diese bei dem Ortstermin am 2. September 1997 in Augenschein genommen. Die festgestellte Störung des Bodenablaufs für Oberflächenwasser sei durch die bereits bis zum 26. September 1997 vorgenommene endgültige Herstellung der Böschung einschließlich Sickermulde der Stadtbahnbrücke im Bereich des Hotels beseitigt worden. Absenkungen, die auf die Baumaßnahmen hätten zurückgeführt werden können, seien bei dem Ortstermin nicht festgestellt worden.
Gaststättenbetreiber hätten auch den Bau größerer Verkehrsanlagen entschädigungslos hinzunehmen, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde. Das sei hier der Fall gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten A bis C Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Für die Klagebegehren fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
I. 1.) Nach § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die u.a. zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, hat der Betroffene Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG. Um eine solche geht es den Klägern. Über ausgleichende Maßnahmen wie auch eine an deren Stelle tretende Entschädigung ist aber im Planfeststellungsbeschluss selbst zu entscheiden, § 74 Abs. 2 S. 1 VwVfG (Johlen, DVBl. 1989, 287f., 288). Der maßgebliche Beschluss vom 1. März 1995 enthält eine derartige Entscheidung -- unstreitig -- nicht.
2.) Soweit eine abschließende Entscheidung nocht nicht möglich ist, ist diese nach § 74 Abs. 3 S. 1, 1. Alt., VwVfG im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten. Entgegen insbesondere der Auffassung der Beklagten enthält der Planfeststellungsbeschluss auch keinen derartigen Vorbehalt.
a.) Ausdrücklich ist dies -- ebenfalls unstreitig -- nicht der Fall.
b.) Aber auch "konkludent" ist ein solcher Vorbehalt nicht enthalten.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Regelung vorliegt, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungswert und Sinngehalt ihrer Äußerung, d.h., wie der Betroffene diese unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung und aller sonstigen ihm bekannten Umstände analog §§157, 133 BGB verstehen durfte und musste. Auf diesen Empfängerhorizont kommt es auch für die Auslegung eines Verwaltungsakts und seines Inhalts an (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. A., § 35 RN 16, 17 m.w.N.).
"Konkludent", also schlüssig durch ein bestimmtes Handeln, können Verwaltungsakte in Bereichen erlassen werden, in denen kein Formerfordernis besteht und eine schriftliche oder mündliche Äußerung nicht möglich oder untunlich erscheint, § 37 Abs. 2 S. 1, 3. Alt., VwVfG. Typische Verwaltungsakte dieser Art sind etwa verkehrsregelnde Handzeichen von Polizeibeamten, die Gewährung von Akteneinsicht oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs in der Verwaltungsvollstreckung. Das Planfeststellungsverfahren ist kein dafür in Frage kommender Rechtsbereich. Auch eine (falsche) Erwartung der Kläger oder der Beigeladenen, dass ein Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG durch bloßes Handeln -- etwa durch die Tatsache von Verhandlungen -- verfügt worden ist, konnte vorliegend schon deshalb nicht entstehen, weil Planfeststellungsbeschlüsse bezüglich aller ihrer Teile nach § 69 Abs. 2 S. 1 VwVfG dem Schriftformerfordernis unterliegen und dies den Beteiligten zumindest durch die Tatsache der Herausgabe des schriftlich abgefassten vollständigen Planfeststellungsbeschlusses vom 1. März 1995 auch bekannt war. Die Schriftform ist erforderlich, um insbesondere den Planungsträgern die nötige Gewissheit über das genaue Ausmaß ihrer Rechte und Pflichten zu verschaffen, ohne welche die in der Regel erheblichen Investitionen zumutbarerweise nicht getätigt werden können. Die Tatsache von Verhandlungen sagt im übrigen nichts über die letztendlich zu übernehmenden Verpflichtungen aus und hat damit keinen eindeutigen Erklärungswert, der für eine Regelung im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG aber zwingend notwendig ist.
Ein "konkludenter" Vorbehalt in einem zu akzeptierenden weiter verstandenen Sinne könnte deshalb nur in einer Regelung im Planfeststellungsbeschluss erblickt werden, die ihn dort inhaltlich (schriftlich) zum Ausdruck bringt, ohne ihn so zu bezeichnen oder im dafür vorgesehenen Abschnitt (hier "Nebenbestimmungen, Inhaltsbeschränkungen und Hinweise") erscheinen zu lassen. Insoweit findet sich aber nichts. Vielmehr wird, wie zuvor im Tatbestand zitiert, hinsichtlich des Themas der baubedingten Nachteile der "Verkehr während der Bauzeit" in Nebenbestimmungen mit dem Ziel der Erreichbarkeit der Grundstücke abgehandelt. Ferner werden Lärmschutzanordnungen für die Bauphase getroffen und wird den Anliegern bei Problemen die Kontaktaufnahme mit dem Gewerbeaufsichtsamt empfohlen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Beklagte die getroffenen Anordnungen nach den Vorgaben des § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG für ausreichend und abschließend gehalten hat. Das schlichte Schweigen des Planfeststellungsbeschlusses zu weitergehenden Anliegen der Kläger bzw. ihrer Rechtsvorgänger kann angesichts der objektiv abschließenden Regelung dieses Komplexes nicht als Aufnahme eines Vorbehalts weiterer Anordnungen zu Lasten der Beigeladenen gelten (Kopp / Ramsauer, aaO, RN 21).
c.) Dass die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid das Bestehen eines Entscheidungsvorbehalts angenommen und das Begehren der Kläger wegen Verneinung des materiellen Tatbestandsmerkmals "nachteilige Wirkungen" abgelehnt hat, bindet das Gericht bezüglich dieser Prüfungsreichweite nicht. Denn damit ist kein (teilweiser) Zweitbescheid erlassen worden, der den Rechtsweg insoweit für eine materielle Prüfung neu eröffnen würde. Unabhängig davon, ob eine Zweitbescheidung außerhalb des durch die §§ 74, 75 VwVfG gesetzten Rahmens (potentiell) zu Lasten der Beigeladenen überhaupt möglich wäre, hat die Beklagte hier weder ausdrücklich noch sinngemäß ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren "zweitbescheidend" teilweise wiedereröffnet. Vielmehr hat sie mit ihrer Entscheidung erklärtermaßen einen von ihr im Planfeststellungsbeschluss enthalten gesehenen Vorbehalt ausfüllen und damit insoweit erstmalig entscheiden wollen. Dies ist nichts weiter als eine fehlerhafte Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, die für die Kläger keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Sachbescheidung auch durch das Gericht zu schaffen vermag.
d.) Ob nach materiellem Recht weitere ausgleichende Maßnahmen erforderlich waren und in den Planfeststellungsbeschluss hätten aufgenommen werden müssen, muss damit offenbleiben. Denn bereits durch die Nichtaufnahme ist verbindlich entschieden, dass dem Planungsbetroffenen ein Anspruch auf solche Maßnahmen nicht zusteht. Nach -- hier eingetretener -- Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses können damit Schutzvorkehrungen oder Entschädigungszahlungen wegen nachteiliger Wirkungen des Vorhabens grundsätzlich nicht mehr verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 22.6.1979 -- 4 C 8.76 --, BVerwGE 58, 154; v. 22.5.1987 -- 4 C 17 -- 19.84, -- BVerwGE 77, 295; Johlen, aaO).
3.) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn "nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens" aufgetreten sind, die dann nach der Vorschrift des § 75 Abs. 2 S.2 bis 4 VwVfG auch nachträglich einen Entschädigungsanspruch begründen können.
Auch das ist hier aber nicht der Fall.
Die Vorschrift will das Risiko prognostischer Einschätzungen für aus der Sicht des Planfeststellungsbeschlusses atypische Folgen einräumen. Gemeint ist eine Entwicklung, die sich erst später zeigt und mit der die Beteiligten nach objektiven Maßstäben verständigerweise nicht rechnen konnten (BVerwG, Urt. v. 1.7.1988 -- 4 C 49.86 --, NVwZ 1989, S. 253 (255)). Betriebsbeeinträchtigungen einer Freiluftgaststätte durch eine in der Nähe liegende Großbaustelle sind indessen nicht außergewöhnlich; auch haben die Gaststätteninhaber hier mit solchen gerechnet und sie, wie im Tatbestand im einzelnen dargestellt, ausdrücklich und zugespitzt ("existenzbedrohend") zum Gegenstand ihrer Einwendungen gemacht. Die dann tatsächlich eingetretenen Folgen einschließlich einer relativ geringen Bauzeitverlängerung waren mithin nicht atypisch, sondern im Gegenteil typisch und von den Betreibern im Wesentlichen erwartet. Dass sich Reichweite und Ausmaß der Beeinträchtigungen, die zwischen den Beteiligten auch jetzt streitig sind, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht sicher abschätzen ließen, begründete vielmehr und allein die Voraussetzungen für einen Auflagenvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG, der den § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG insoweit verdrängt. Nicht begründete es die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG. Denn ein planfeststellungsrechtlicher Vorbehalt kommt, wie auch § 74 Abs. 3 Halbs. 2 VwVfG erkennen lässt, gerade dann in Frage, wenn sich auf Grund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. So lag es, wie ausgeführt, hier, ohne dass die Beklagte allerdings von der Möglichkeit der Aufnahme eines Vorbehalts Gebrauch gemacht hat. Lediglich dann, wenn sich, anders als hier, der Eintritt nachträglicher Wirkungen im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht einmal als möglich abzeichnete, sind diese "nicht voraussehbar" im Sinne des § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG und können nachträgliche Anordnungen rechtfertigen. Auf diese alternativ ausgestaltete gesetzliche Systematik, mit welcher die unterschiedlichen Interessen der an einem Planfeststellungsverfahren Beteiligten und der von dem Vorhaben Betroffenen angemessen berücksichtigt und austariert werden, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem. Urteil vom 22.11.2000 nochmals zutreffend aufmerksam gemacht (-- 11 C 2.00 --, NVwZ 2001, S. 429 [BVerwG 22.11.2000 - BVerwG 11 C 2/00] (430)). Sie wirkt sich hier zu Lasten der Kläger aus, die es versäumt haben, den Planfeststellungsbeschluss anzufechten, so dass die Beigeladenen dessen Regelungsinhalte zur Grundlage ihrer Dispositionen machen konnten.
Demgemäß haben die Kläger wegen der seinerzeit erlittenen baubedingten Nachteile für die Waldgaststätte ... aktuell weder einen Anspruch auf eine bestimmte Entschädigung noch einen solchen auf diesbezügliche nochmalige Bescheidung.
II. Ohne dass es deshalb noch darauf ankommt, ob und in welcher Höhe die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger infolge der Bauarbeiten tatsächlich entschädigungspflichtige "nachteilige Wirkungen auf ihre Rechte" im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 2, S.3 VwVfG oder § 75 Abs. 2 S. 2, S. 4 VwVfG erlitten haben, bemerkt der Senat dazu:
1.) Unvermeidliche Auswirkungen von Verbesserungsarbeiten an Straßen wie auch von Arbeiten, die durch das Hinzukommen neuer Verkehrssysteme bedingt sind, müssen Anlieger, die von diesen Veränderungen später auch profitieren, im Rahmen des Zumutbaren und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinnehmen. Wo die Zumutbarkeitsgrenze jeweils liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls ist die Grenze überschritten, wenn die Auswirkungen dazu führen, dass dadurch ein bisher gesunder Gewerbebetrieb zusammenbrechen würde (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1965 -- III ZR 173/64 -- "Buschkrugbrücke" --, NJW 1965, 1907 (1908) (1910); BVerwG, Beschl. v. 27.1.1988 -- 4 B 7.88 --, NVwZ 1988, S. 534 (535)). Auch unterhalb dieser Schwelle sind Nachteile im gesetzlichen Sinne anzunehmen, wenn die Beeinträchtigungen jedenfalls so gravierend und substanzschmälernd sind, dass sie dem Betroffenen unter Abwägung aller Vor- und Nachteile billigerweise nicht entschädigungslos zugemutet werden können (Kopp/Ramsauer, aaO, § 74 RN 116, 127 m.w.N.).
2.) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Kläger nach diesen Maßstäben einen Anspruch auf Entschädigung hätten durchsetzen können. Zwar steht nach der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung fest, dass es im Monat Oktober 1996, als die Brückenbauarbeiten begannen, gegenüber dem Vormonat einen Rückgang der Umsätze von 29,49% gab und sich die Rückgänge bis etwa Februar 1997 fortsetzten, ehe sie ab März 1997 in etwa wieder das Vorjahresniveau erreichten. Fest steht ferner, dass die Betreiberin im Oktober 1997 so überschuldet war, dass sie Konkurs anmelden musste. Ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen bzw. finanziellen Ausgleich zu Lasten der Beigeladenen würde sich daraus aber nur ergeben, wenn zwischen dem Betriebsniedergang und den Auswirkungen der Bauarbeiten ein adäquater Kausalzusammenhang bestanden hätte. Ein solcher ist gegeben, wenn die Auswirkungen -- hier in Gestalt des Schadens -- ihrer Art nach nicht außerhalb der Erfahrung liegen und sie nicht überwiegend durch andere Umstände verursacht werden bzw. worden sind (BVerwG, Beschl. v. 11.8.1982 -- 4 B 88.82 --, DÖV 1982, S. 949). Derartige andere Umstände haben hier ersichtlich aber vorgelegen. Der von den Klägern mit dem Umsatzeinbruch besonders im Oktober 1996 für die Schadenswirkung als geführt angesehene "Beweis des ersten Anscheins" wird durch eine Betrachtung der Umsatzentwicklung in den Monaten davor und im gesamten Jahr 1996 wie auch im Vorjahr entkräftet (vgl. Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 53. A., Anh. § 286 RN 16 f., 21). Danach wird, worauf die Beklagte zutreffend aufmerksam gemacht hat, deutlich, dass bereits in der Zeit von Januar bis August 1996 ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von 16,68 % gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen war. Dieser Zeitraum ist besonders aussagekräftig, weil er die für eine Freiluft- und Ausflugsgaststätte wichtigen Hauptsommermonate umfasst. Der Umsatzrückgang des Gesamtjahrs 1996 gegenüber dem Vorjahr betrug 16,71 % und wich damit praktisch nicht von demjenigen ab, der bereits im Zeitraum bis zum Beginn der Bauarbeiten eingetreten war. Selbst das vorübergehende Umsatzhoch im September 1996 mit einem Plus gegenüber dem September 1995 von 15,98 % vermochte das Gesamtminus des Zeitraums Januar bis September 1996 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum auf lediglich 13,7 % und damit insgesamt nur insignifikant zu drücken. Erklärlich wird dieses "Zwischenhoch" durch die Neueröffnung des Großbiergartens mit Hilfe der neuen Betreiber, der offenbar viele Besucher erstmalig angelockt hat. Ende jenes Monats wurde der neue Biergarten dann aber jahreszeitbedingt wieder geschlossen. Es erscheint deshalb nicht offensichtlich und typisch, dass der beschriebene Umsatzeinbruch im Oktober 1996 maßgeblich gerade auf den Beginn der Bauarbeiten zurückzuführen gewesen ist. Darauf könnte zwar der fortdauernde Umsatzrückgang im November 1996 mit 35,17 % gegenüber dem November 1995 hindeuten. Dagegen spricht aber der Umsatzsatzrückgang im Dezember 1996, der gegenüber dem Dezember 1995 nur noch 15,34 % betrug und sich damit noch unter dem zwischen Januar und August 1996 erzielten von 16,68 % hielt. Auch die 1997 bis zum Ende der Brückenbauarbeiten im Mai 1997 eingetretenen Umsatzrückgänge lassen keinen eindeutigen Ursachenzusammenhang erkennen: Nach einem Rückgang von 31,21 % im Januar betrug der Rückgang im Februar 1997 noch 15,72 %, während im März ein Gleichstand erzielt wurde. Nach einem erneuten Einbruch von 18,3 % im April wurde im Mai 1997 dann nahezu wieder der Vorjahresumsatz erreicht. Ein "typischer Geschehensablauf", der den Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Bauarbeiten für einen schließlich in der Überschuldung endenden Geschäftsniedergang begründen könnte (Baumbach/Lauterbach, a.a.O., RN 18), geht aus den Umsatzzahlen deshalb nicht hervor. Denn nicht weniger wahrscheinlich erscheint, dass der bis Juni 1996 auf die Erkrankung des Vorbetreibers zurückzuführende Geschäftsniedergang von den neuen Betreibern unabhängig von den Bauarbeiten trotz zwischenzeitlicher positiver Ansätze nicht sogleich in einen kontinuierlichen Aufwärtstrend umgewandelt werden konnte. Erfahrungsgemäß wirkt ein einmal entstandener schlechter Ruf für längere Zeit beim Gaststättenpublikum fort und dauert es auch nach dem Abstellen der Missstände oft lange, bevor eine Gaststätte wieder in der früher gewohnt guten Weise angenommen wird. Wenn damit auch nicht ausgeschlossen ist, dass die Bauarbeiten den erfolgreichen Neubeginn des Gaststättenbetriebs jedenfalls mitbehindert haben, lässt sich dies in der nach dem Misslingen des Anscheinsbeweises erforderlich eindeutigen Weise (Baumbach/Lauterbach, a.a.O. RN 21) im nachhinein nicht ausreichend stichhaltig nachweisen und quantifizieren. Es kann offenbleiben, ob es durch die Anordnung etwa begleitender betriebswirtschaftlicher Untersuchungen im Planfeststellungsbeschluss möglich gewesen wäre, insoweit zu eindeutigen Aussagen zu kommen. Denn solche Untersuchungen sind weder angeordnet noch vorgenommen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig, weil dies nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht. Denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 2 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Anders liegt es bei der Beigeladenen zu 2). Ihre außergerichtlichen Kosten sind in die Erstattungspflicht einzubeziehen, weil sie Klageabweisung beantragt und damit Erfolg gehabt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.