Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.05.2001, Az.: 2 MA 817/01

Anstellung; Anstellungsbewerber; Auswahl; Auswahlentscheidung; Beamter; Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrent; Konkurrentenklage; Leistungsgrundsatz; Mitbewerber; Stellenbesetzung; Versetzung; Versetzungsbewerber

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.05.2001
Aktenzeichen
2 MA 817/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.01.2001 - AZ: 2 B 5703/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Auswahl zwischen einem Versetzungs- und einem Anstellungsbewerber nach Maßgabe des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs. 1 NBG ergebenden Leistungsgrundsatzes vorzunehmen. Ihm ist vielmehr ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Dabei ist der Dienstherr im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber auf Grund sachlicher Erwägungen auf Anstellungsbewerber einzuengen.

Gründe

1

Der Antragsteller steht seit dem 1. November 1996 als Richter auf Probe im Dienst des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1999 bewarb er sich auf die in der Niedersächsischen Rechtspflege vom 15. Dezember 1999 (S. 355) ausgeschriebenen drei Stellen für Richterinnen oder Richter am Amtsgericht bei dem Amtsgericht H Auf die ausgeschriebenen Stellen bewarben sich u. a. auch der Beigeladene zu 1), der seit dem 2. Dezember 1996 als Richter auf Probe im Dienst des Bundeslandes Niedersachsen steht, und die Beigeladene zu 2), die seit dem 10. März 1997 als Richterin auf Probe im Dienst des Bundeslandes Niedersachsen steht.

2

Mit Schreiben vom 6. März 2000 teilte das Ministerium der Justiz des Bundeslandes Sachsen-Anhalt dem Antragsgegner mit, dass es der Versetzung des Antragstellers zustimme, weil die von ihm geltend gemachten Gründe als "Härtegründe" anerkannt würden. Daraufhin unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 2000 davon, dass er in das Auswahlverfahren um die noch zu besetzenden drei Planstellen bei dem Amtsgericht H einbezogen werde.

3

Mit Bescheid vom 1. November 2000 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller sodann allerdings mit, dass er sein Einverständnis zu dem Versetzungsgesuch nach Niedersachsen nicht erkläre und dass er beabsichtige, die bei dem Amtsgericht H ausgeschriebenen drei Stellen u. a. den Beigeladenen zu 1) und 2) zu übertragen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, aus personalwirtschaftlichen Gründen müsse er Versetzungsgesuche von Bewerbern aus anderen Bundesländern jedenfalls dann ablehnen, wenn sich auf die Stellenausschreibungen bereits geeignete Proberichter beworben hätten, die im niedersächsischen Justizdienst tätig seien. Die Fürsorgepflicht gegenüber diesen niedersächsischen Proberichtern gebiete es, darauf zu achten, dass eine zeitnahe Anstellung erfolgen könne. Diesem Umstand sei der Vorrang einzuräumen gegenüber persönlichen Belangen, die dem Antragsteller Anlass zur Bewerbung gegeben haben mögen.

4

Gegen den Bescheid vom 1. November 2000 hat der Antragsteller am 22. November 2000 Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine am Leistungsgrundsatz orientierte umfassende Auswahlentscheidung zu treffen. Ferner hat er begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, jedenfalls bis zum Ablauf eines Monats nach Erlass des Widerspruchsbescheides, zu untersagen, die drei ausgeschriebenen Stellen mit anderen Bewerbern, u. a. den Beigeladenen, zu besetzen.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25. Januar 2001 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller die Zulassung der Beschwerde beantragt, wobei er den Antrag auf die beiden Stellen beschränkt, die den Beigeladenen übertragen werden sollen.

6

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Denn die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

7

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

8

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Derartige Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsantrag nicht.

9

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Denn die Entscheidung des Antragsgegners, die beiden ausgeschriebenen Stellen für Richterinnen oder Richter am Amtsgericht bei dem Amtsgericht H nicht mit dem Antragsteller, sondern mit den Beigeladenen zu besetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners unterliegt als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder Richtlinien verstoßen hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9.2.2000 -- 2 M 4517/99 --; Beschl. v. 15.10.1999 -- 5 M 2916/99 --).

11

Die dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. November 2000 mitgeteilte Entscheidung des Antragsgegners, der Versetzung nach Niedersachsen nicht zuzustimmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

12

Nach § 71 Abs. 3 und § 30 DRiG iVm § 123 Abs. 1 BRRG kann ein Richter mit seiner schriftlichen Zustimmung über den Bereich eines Bundeslandes hinaus zu einem anderen Dienstherrn versetzt werden. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG). Der aufnehmende Dienstherr ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Einverständnis zur Übernahme des jeweiligen Richters zu erteilen. Er hat vielmehr seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1986 -- 2 C 33.85 --, NVwZ 1987, 599 [BVerwG 13.11.1986 - BVerwG 2 C 33.84]; NdsOVG, Beschl. v. 15.10.1999, aaO). Dabei ist der aufnehmende Dienstherr allerdings nicht verpflichtet, die Auswahl zwischen einem Versetzungs- und einem Anstellungsbewerber nach Maßgabe des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs. 1 NBG ergebenden Leistungsgrundsatzes vorzunehmen. Ihm ist vielmehr ein weiter Ermessensspielraum eröffnet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.10.1999, aaO; OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 11.7.2000 -- 2 B 11038/00 --, IÖD 2000, 270; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.1.1999 -- B 3 S 412/98 --, DRiZ 2000, 57 f.). Insoweit ist der aufnehmende Dienstherr im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.1999 -- 2 BvR 1992/99 --, ZBR 2000, 377 [BVerfG 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95]).

13

Der Antragsgegner hat zu seiner Entscheidung, der von dem Antragsteller begehrten Versetzung nicht gemäß § 123 Abs.2 Satz 1 BRRG zuzustimmen und ihn nicht in die Auswahlentscheidung um die bei dem Amtsgericht H zu besetzenden Dienstposten einzubeziehen, in seinem Bescheid vom 1. November 2000 und seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2000 ausgeführt, dass erst seit 1997 wieder vermehrt Einstellungen in den höheren Justizdienst des Bundeslandes Niedersachsen erfolgt seien. Dieser Entwicklung entsprechend stehe nunmehr und in den nächsten Jahren eine große Anzahl niedersächsischer Proberichter zur Anstellung an. Bei Stellenbesetzungen sei deshalb darauf zu achten, dass für diese Bewerber genügend freie Planstellen zur Verfügung stünden. Aus diesen personalwirtschaftlichen Gründen hätten im niedersächsischen Justizdienst tätige und anstellungsreife Bewerber um eine R 1-Planstelle im Grundsatz Vorrang gegenüber Versetzungsbewerbern aus anderen Bundesländern. Bei Vorliegen einer solchen Konkurrenzsituation werde insofern von einer am Leistungsgrundsatz orientierten Auswahlentscheidung abgesehen. Sollten dagegen trotz der Ausschreibung einer freien R 1-Planstelle niedersächsische anstellungsreife Bewerber oder hiesige Versetzungsbewerber, die dann eine bisher inne gehabte R 1-Planstelle "freimachten", nicht vorhanden sein, kämen Versetzungsbewerber aus anderen Bundesländern in Betracht. Bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation zwischen Versetzungsbewerbern aus anderen Bundesländern nur untereinander erfolge eine Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz. Die Überlegungen, das personalwirtschaftliche Ermessen in diese Richtung auszuüben, beruhten auch auf dem Umstand, dass in Niedersachsen Neueinstellungen im höheren Justizdienst nur an Hand des konkreten Bedarfs und der zur Verfügung stehenden freien Stellen vorgenommen würden. Anders könne nicht gewährleistet werden, dass für Proberichter eine besetzbare Planstelle nach Ablauf der Probezeit zur Verfügung stehe. Darüber hinaus gebiete die Fürsorgepflicht, eine möglichst zeitnahe Anstellung nach Ablauf der Probezeit zu ermöglichen. Dies rechtfertige sich um so mehr, als die zurzeit und in den nächsten Jahren anstellungsreifen niedersächsischen Bewerber hoch qualifizierter Nachwuchs seien. Bei entsprechender Eignung solle ihnen so bald wie möglich eine sichere Grundlage für die weitere Lebensplanung geboten werden.

14

Mit den vorstehend wiedergegebenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Erwägungen hat der Antragsgegner seine Entscheidung, der von dem Antragsteller begehrten Versetzung nicht zuzustimmen und ihn nicht in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, in sachgerechter und rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet.

15

Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe mit seinem Schreiben vom 17. März 2000 nicht nur zugesichert, ihn in das Auswahlverfahren um die streitbefangenen Planstellen einzubeziehen, sondern bereits sein Einverständnis zu der Versetzung erteilt, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Denn es trifft nicht zu, dass der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 17. März 2000 der von dem Antragsteller begehrten Versetzung zugestimmt hat. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens. Danach ist dem Antragsteller lediglich mitgeteilt worden, dass er in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Eine Erklärung des Antragsgegners, dass er mit der Versetzung des Antragstellers einverstanden sei, enthält das Schreiben nicht. Eine solche Erklärung hätte der Antragsgegner abgesehen davon gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG schriftlich gegenüber dem Bundesland Sachsen-Anhalt abgeben müssen (vgl. Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 26 RN 19; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Aufl. 1994, RN 92). Das ist jedoch nicht geschehen.

16

Ob -- wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unterstellt hat -- die in dem Schreiben vom 17. März 2000 enthaltene Mitteilung, der Antragsteller werde in das Auswahlverfahren um die bei dem Amtsgericht H zu besetzenden Planstellen einbezogen werden, als Zusage im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG zu werten ist, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn hiervon zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, muss er sich -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat -- jedenfalls entgegenhalten lassen, dass der Antragsgegner an die mit Schreiben vom 17. März 2000 abgegebene Erklärung nicht mehr gebunden ist. Denn die Sachlage hat sich nach Abgabe der Erklärung derart geändert, dass der Antragsgegner bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Erklärung nicht abgegeben hätte (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). Der Antragsgegner hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2000 ausgeführt, parallel zu den Einstellungen in den höheren Justizdienst des Bundeslandes Niedersachsen, die seit 1997 wieder vermehrt erfolgt seien, sei ein gravierender Anstieg von Versetzungsbewerbern des höheren Justizdienstes sowohl aus den alten wie auch aus den neuen Bundesländern nach Niedersachsen zu verzeichnen. Bis ungefähr März 2000 habe die noch überschaubare Anzahl von Versetzungsbewerbern einen Leistungsvergleich zwischen niedersächsischen Proberichtern und Versetzungsbewerbern erlaubt. Nachdem das Bundesland Sachsen-Anhalt im April 2000 seine bisher geübte Praxis, Versetzungsbewerber nur bei Vorliegen von "Härtegründen" zur Versetzung "freizugeben", geändert habe und nunmehr solche Anforderungen nicht mehr stelle, sei Mitte Mai 2000 die bisherige personalwirtschaftliche Verwaltungspraxis in der bereits dargestellten Weise geändert worden. Falls bereits im März 2000 bekannt gewesen wäre, dass die Anzahl der Versetzungsbewerber ab April 2000 sprunghaft ansteigen würde, wäre dem Antragsteller "mit Sicherheit nichts in Aussicht gestellt worden".

17

Angesichts der vorstehend dargestellten Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten, die ab April 2000 auf Grund der geänderten personalwirtschaftlichen Praxis des Bundeslandes Sachsen-Anhalt eingetreten ist, ist der Antragsgegner trotz seiner mit Schreiben vom 17. März 2000 abgegebenen Erklärung nicht verpflichtet, den Antragsteller in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Annahme der Umstand, dass die bei dem Amtsgericht H zu besetzenden Planstellen bereits im Dezember 1999 ausgeschrieben worden sind, nicht entgegensteht. Denn insoweit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf den Zeitpunkt der Bewerbung oder des Endes der Bewerbungsfrist abzustellen, sondern darauf, dass die Auswahlentscheidung zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die tatsächlichen Gegebenheiten geändert haben, noch nicht getroffen war.

18

Der Antragsgegner hat entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er bei der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf personalwirtschaftliche Aspekte abgestellt und es unterlassen hat, eine Abwägung mit anderen Kriterien, wie z. B. Härtefallgründen, vorzunehmen. Hierzu hat der Antragsgegner dargelegt, er verfahre seit Mai 2000 einheitlich und ausnahmslos nach den neuen personalwirtschaftlichen Maßgaben. Diese Maßgaben sähen nicht vor, im Einzelfall Ausnahmetatbestände zuzulassen. Hiervon sei abgesehen worden, weil die Schaffung von Ausnahmetatbeständen weniger geeignet erscheine, der hohen Anzahl an Versetzungsbewerbern gerecht zu werden. Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antragsgegner mit dieser Verfahrensweise die Grenzen des ihm im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit eröffneten weiten Ermessens nicht überschreitet. Der Antragsgegner hat auf Grund einer sachgerechten und nicht zu beanstandenden Erwägung davon abgesehen, im Einzelfall etwa auf Grund persönlicher Gründe der Versetzungsbewerber Ausnahmetatbestände vorzusehen.

19

Es ist bei der in diesem Verfahren nur angebrachten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die neuen personalwirtschaftlichen Maßgaben nicht einheitlich in allen vergleichbaren Fällen anwendet.

20

Zu den von dem Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen Fällen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Fälle mit dem des Antragstellers nicht vergleichbar sind. Das gilt insbesondere auch für die im Zulassungsantrag nochmals genannten Fälle, in denen vereinzelt noch nicht anstellungsreife Proberichter aus anderen Bundesländern -- ohne ausgeschriebene Planstellen -- in den niedersächsischen Justizdienst gegangen sind. Diese Fälle unterscheiden sich von dem des Antragstellers durch den Umstand, dass die betreffenden Richter nicht mit niedersächsischen anstellungsreifen Proberichtern um eine Planstelle konkurrieren, da ihre Probezeit noch nicht beendet und ihre Eignung als Richter noch festzustellen ist.

21

Die im Zulassungsantrag und im Schriftsatz vom 8. März 2000 genannten weiteren fünf Fälle sind ebenfalls nicht geeignet, eine nicht einheitliche Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu belegen.

22

Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 20. März 2001 zu den im Zulassungsantrag (S. 4 oben) angeführten vier Fällen unter Hinweis auf die ihm vorliegenden Besetzungsberichte ausgeführt, in drei Fällen sei auf die ausgeschriebenen Planstellen der Besoldungsgruppe R 1 jeweils nur eine Bewerbung eingegangen. In einem weiteren Fall seien mehrere Planstellen der Besoldungsgruppe R 1 zu besetzen gewesen. Auf die Ausschreibungen seien weniger Bewerbungen eingegangen, als freie Planstellen vorhanden gewesen seien. Eine Konkurrenzsituation, die Anlass zu einer Auswahlentscheidung hätte geben können, habe in diesen vier Fällen mithin nicht vorgelegen. Dann könne aber auch nach der geänderten personalwirtschaftlichen Praxis die Planstelle mit einem Versetzungsbewerber aus einem anderen Bundesland besetzt werden.

23

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. März 2001 vorgetragen hat, ein Richter sei zum 1. April 2001 vom Landgericht M an das Landgericht H versetzt worden, hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 20. März 2001 dargelegt, diese Behauptung entspreche nicht den Tatsachen. In dem Besetzungsverfahren für die ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 bei dem Landgericht H heim sei bisher eine Auswahlentscheidung nicht getroffen worden. Es lägen weder der Besetzungsbericht noch die Beurteilungen aller Bewerber vor. Gleichwohl könne aber versichert werden, dass auch diese Auswahlentscheidung nach dem personalwirtschaftlichen Grundsatz des Vorrangs niedersächsischer Bewerber zu treffen sein werde.

24

Der Antragsteller ist den Ausführungen, die der Antragsgegner zu den fünf im Zulassungsantrag und im Schriftsatz vom 8. März 2001 genannten Fällen gemacht hat, nicht entgegengetreten. Es besteht auch keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der Darstellung des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen des Antragsgegners belegt, dass die genannten Fälle mit dem Fall des Antragstellers nicht vergleichbar sind.

25

2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

26

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Beschwerderechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Eine solche Frage ergibt sich aus der Antragsschrift nicht.

27

Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob es ohne Rechtsverstoß möglich ist, niedersächsischen Proberichtern, Staatsanwälten und Versetzungsbewerbern auf eine R 1-Planstelle innerhalb Niedersachsens ausnahmslos Vorrang gegenüber Versetzungsbewerbern aus anderen Bundesländern einzuräumen, bedarf angesichts der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keiner grundsätzlichen Klärung in einem Beschwerdeverfahren. An einer die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es nämlich, wenn sich -- wie hier -- die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschl. v. 27.8.1996 -- 8 B 165.96 --, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 13).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

29

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 1 a, 14, 15 GKG. Der sich hiernach ergebende Wert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (117.983,97 DM : 2 = 58.991,99 DM).

30

Dieser Beschluss ist gem. §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

31

_