Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.06.2001, Az.: 12 LB 909/01

Einwendung; Straße; Straßenaufsichtsbehörde; Straßenumstufung; Umstufung; Umstufungsvereinbarung; Vereinbarung; Verpflichtungserklärung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.06.2001
Aktenzeichen
12 LB 909/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.10.2000 - AZ: 2 A 23/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Träger der Straßenbaulast zum Zwecke der Umstufung einer Straße (Umstufungsvereinbarung) bedarf der Vorlage an die Straßenaufsichtsbehörde und wird nur wirksam, wenn diese innerhalb eines Monats nach der Umstufungsanzeige keine Einwendungen erhebt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NStrG).

2. Wird die Vereinbarung von dem neuen Träger der Straßenbaulast, zu dessen Vorteil sie gereicht, der Straßenaufsichtsbehörde mit der Umstufungsanzeige nicht vorgelegt und kann schon deshalb die Straßenaufsichtsbehörde Einwendungen innerhalb der Monatsfrist nicht erheben, so bleibt die Vereinbarung unwirksam (entsprechende Anwendung von § 162 Abs. 2 BGB).

Tatbestand:

1

Die Klägerin erstrebt eine Beteiligung des Beklagten an den Kosten für die im Jahr 1993 erfolgte Verlegung einer neuen Regenwasserkanalisation im Ortsteil T. im Verlauf der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße ... mit der Bezeichnung T./L. Straße, die zur Aufnahme des Regenwassers sowohl der Straße einschließlich der Gehwege als auch der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Grundlage einer Flächenaufteilung zwischen Fahrbahnflächen einschließlich Hochborden und Sicherheitsstreifen, die dem Beklagten zuzurechnen seien sowie der Gehwege und unbefestigten Flächen, die ihr zuzurechnen seien, eine Forderung von 180.506,12 DM geltend gemacht, der das Verwaltungsgericht in Höhe von 50.820,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit stattgegeben hat.

2

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Rechtsgrundlage sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, weil der Beklagte als Straßenbaulastträger für die Kreisstraße einen Vermögensvorteil in Form der Entwässerung des Straßenkörpers durch eine neue Kanalanlage ohne Rechtsgrund erlangt und damit eigene Aufwendungen zur Erneuerung des Kanals erspart habe. Für die Bemessung der Höhe der ersparten Aufwendungen sei nach den Ortsdurchfahrtenrichtlinien (Runderlass des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums v. 18.12.1993, Nds. MBl. 1994, 22, geändert durch Erlass v. 18.10.1996, Nds. MBl. S. 1707) hier von einem Pauschalbetrag von 210,-- DM pro laufenden Meter Ortsdurchfahrt auszugehen, woraus sich bei einer Länge der maßgeblichen Kanalbaustrecke von 242 m ein Betrag von 50.820,-- DM errechne.

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Die zum Zwecke der Aufstufung der ehemaligen Gemeindestraße zur Kreisstraße gegenüber dem Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung der früheren Gemeinde T. vom 30. Mai 1969, wonach (u.a. neben weiteren Pflichten) die Gemeinde innerhalb der festzusetzenden Ortsdurchfahrtsgrenzen auch nach der Aufstufung die Bau- und Unterhaltungslast für die Hochbord- und Entwässerungsanlagen behalte, habe eine Veränderung der gesetzlichen Straßenbaulast des Beklagten gemäß §§ 9 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 2 NStrG hinsichtlich der Straßenentwässerung nach der (zum 1. Januar 1970 durch Aufstufungsverfügung des Beklagten vom 4. September 1969 erfolgten) Aufstufung zur Kreisstraße nicht bewirkt, weil sie in der (als solche bezeichneten weiteren) Umstufungsvereinbarung zwischen der Gemeinde T. und dem Beklagten vom 10. Juli 1969 nicht erwähnt und daher rechtlich überholt sei.

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Mit der durch Senatsbeschluss vom 2. März 2001 -- 12 L 4219/00 -- zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Für ein Teilstück des Regenwasserkanals von 139 m trage nach der Verpflichtungserklärung der ehemaligen Gemeinde T. vom 30. Mai 1969 im Zusammenhang mit der zum 1. Januar 1970 erfolgten Aufstufung der Gemeindestraße T. -- N. -- B ... zur Kreisstraße weiterhin die Klägerin die Bau- und Unterhaltungslast. Die Gemeinde T. habe sich mit dieser Verpflichtungserklärung für die Zeit nach der Aufstufung rechtlich binden wollen und der Beklagte habe diese Erklärung als Voraussetzung für die Aufstufung so verlangt und auch mit rechtlicher Bindungswirkung angenommen. Mit dem Begriff Verpflichtungserklärung hätten sich die Beteiligten an den Wortlaut des § 45 Abs. 1 NStrG anlehnen wollen. Die Schriftform des § 63 Abs. 2 NGO i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. September 1967 (Nds. GVBl. S. 383) sei gewahrt. Formvorschriften des erst 1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetzes seien nicht anzuwenden gewesen. Solche Verpflichtungserklärungen seien auch üblich gewesen, zumal das Straßenbauamt L., das in den 60er Jahren für Bau- und Unterhaltung der Landstraßen II. Ordnung, der späteren Kreisstraßen, zuständig gewesen sei, gleichfalls entsprechende Erklärungen den Gemeinden abverlangt habe. Die Verpflichtungserklärung vom 30. Mai 1969 sei auch wirksam geblieben, obwohl sie dem Regierungspräsidenten als Straßenaufsichtsbehörde im Rahmen des Umstufungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 NStrG nicht vorgelegt worden sei, sondern nur die Umstufungsvereinbarung vom 10. Juli 1969. Daraus könne sich allenfalls eine Fehlerhaftigkeit der Umstufungsverfügung ergeben, nicht aber deren Nichtigkeit, so auch nicht die Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung. Im Übrigen könne sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung nicht berufen, wenn sie sich nicht treuwidrig verhalten wolle.

5

Der Beklagte beantragt,

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unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 29.190,-- DM abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, das Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 2 NStrG sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die Verpflichtungserklärung dem Regierungspräsidenten als zuständiger Straßenaufsichtsbehörde nicht vorgelegt worden sei. Deshalb habe er nicht die Möglichkeit gehabt, die Verpflichtungserklärung innerhalb der Monatsfrist zu prüfen und ggf. Einwendungen zu erheben, so dass die Verpflichtungserklärung nicht habe wirksam werden können. Dieser Mangel eines ordnungsgemäßen Anzeigeverfahrens könne auch nicht im Nachhinein geheilt werden. Die von dem Beklagten vorgelegten, dem Straßenbauamt L. gegenüber abgegebenen Erklärungen weiterer Gemeinden aus dem Jahre 1961 bezögen sich nicht auf das zum 1. Januar 1963 in Kraft getretene NstrG vom 14. Dezember 1962, sondern ausweislich deren Wortlaut auf das Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 und die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen, so dass sie für den hierzu entscheidenden Rechtsstreits nichts hergäben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 130a Satz 1, 2. Alternative VwGO entscheidet, bleibt erfolglos. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat angesichts der ausführlichen schriftsätzlichen Äußerungen beider Beteiligten nicht für erforderlich. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage nicht hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 29.190,-- DM abgewiesen.

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In dem Berufungsverfahren geht es nur noch um die Frage (siehe auch Tenor des Zulassungsbeschlusses vom 2. März 2001), ob der Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf Beteiligung an den Kosten für die Neuverlegung der Regenwasserkanalisation in der L. Straße (K ...) in einer Länge von 139 m die Verpflichtungserklärung der ehemaligen Gemeinde T. vom 30. Mai 1969 entgegenhalten kann, in der es u.a. heißt, innerhalb der festzusetzenden Ortsdurchfahrtsgrenzen behalte die Gemeinde auch nach der Aufstufung die Bau- und Unterhaltungslast für die Hochbord- und Entwässerungsanlagen. Im Übrigen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, zumal die Klägerin ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat.

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Die Verpflichtungserklärung vom 30. Mai 1969 hat insgesamt folgenden Wortlaut:

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"Verpflichtungserklärung

15

Für den Fall der Übernahme der Gemeindestraße T. -- N. -- B ... als Kreisstraße verpflichtet sich die Gemeinde T. zu einem späteren, vom Kreis festzusetzenden Zeitpunkt, die vollen Grunderwerbskosten (einschl. Versetzen von Einfriedigungen) für den Endausbau der Straße mit einer 5,50 m breiten Fahrbahn (Ortslage 6,50 m) einschl. evtl. Kurvenverbesserungen und Anlage eines Rad- und Gehweges zu tragen.

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Soweit die zu übernehmende Straße nicht bereits durchgehend eine Fahrbahn von 4,50 m Breite aufweist verpflichtet sich die Gemeinde auch, ein Drittel der Baukosten für einen entsprechenden "Zwischenausbau" zu übernehmen. Bis zu diesem "Zwischenausbau" bleibt die Unterhaltungslast und die Verkehrssicherungspflicht auch bei einer vorherigen Aufstufung der Straße bei der Gemeinde. Innerhalb der festzusetzenden Orts-Durchfahrtsgrenzen behält die Gemeinde auch nach der Aufstufung die Bau- und Unterhaltungslast für die Hochbord- und Entwässerungsanlagen."

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Demgegenüber lautet die Umstufungsvereinbarung vom 10. Juli 1969, deren Wortlaut zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen schon hier ebenfalls zitiert werden soll, wie folgt:

18

"Umstufungsvereinbarung

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zwischen der Gemeinde T. und dem Landkreis H. in W. (L.) über die Aufstufung der Gemeindestraße T. -- N. -- B ... zur Kreisstraße

§ 1

20

Die Gemeindestraße T. -- N. -- B ... ist eine Verlängerung der z.Z. in T. endenden Kreisstraße ... und schließt die Gemeinde T. mit dem Ortsteil N. an die Bundesstraße ... an.

§ 2

21

Die Vertragspartner sind sich einig, daß die Gemeindestraße T. (Anschluß K ...) -- N. -- B ... zur Kreisstraße in der Baulast des Landkreises H. aufgestuft wird. Mit der Straßenbaulast geht nach Maßgabe der §§ 11 und 12 Niedersächsisches Straßengesetz das Eigentum an der Straße auf den Landkreis H. über.

§ 3

22

Als Zeitpunkt der Aufstufung wird der 1. Januar 1970 festgelegt.

§ 4

23

Diese Vereinbarung wird nur wirksam, wenn die Straßenaufsichtsbehörde keine Einwendungen erhebt.

§ 5

24

Der bisherige Träger der Straßenbaulast erklärt, daß er seinen Verpflichtungen aus den §§ 11 und 12 Niedersächsisches Straßengesetz (Durchführung des notwendigen Grunderwerbs einschl. Vermessung und Vermarkung) in angemessener Frist nachkommen wird."

25

Bei der oben zitierten Verpflichtungserklärung vom 30. Mai 1969 handelt es sich zwar nicht um die bloße Bekundung der Bereitschaft, die Bau- und Unterhaltungslast im Falle der Aufstufung der Straße zu behalten, die zu ihrer Umsetzung einer Aufnahme in die dann abgeschlossene Umstufungsvereinbarung bedurft hätte und die durch die spätere Umstufungsvereinbarung vom 10. Juli 1969 rechtlich überholt ist, wie das Verwaltungsgericht meint. Vielmehr stellt diese Erklärung eine formell ordnungsgemäße Verpflichtung i.S. von § 63 Abs. 2 NGO i.d.F. vom 29. September 1967 (Nds. GVBl. S. 383) dar, die durch den Beklagten konkludent angenommen worden ist, zumal das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz und damit auch die Schriftformvorschrift des § 57 VwVfG für den öffentlich-rechtlichen Vertrag als solchen damals noch nicht galt, beide Gesetze sind erst zum 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Zu Recht weist in diesem Zusammenhang der Beklagte darauf hin, dass nach § 70 Abs. 1 NGO a.F. im vorliegenden Fall als Gemeindedirektor der Ratsvorsitzende (mit der Bezeichnung Bürgermeister, § 43 NGO a. F.), als Ratsvorsitzender dagegen der stellvertretende Ratsvorsitzende (mit der Bezeichnung Beigeordneter, § 56 Abs. 6 NGO a. F.) rechtsverbindlich unterzeichnet haben. Die Anwendung der Verpflichtungserklärung war auch neben der Umstufungsvereinbarung vom 10. Juli 1969 beabsichtigt, weil die Verpflichtungserklärung vom Beklagten -- wie dieser in seinem Zulassungsantrag auch bestätigt -- als Voraussetzung für die Aufstufung der Straße verlangt worden war, sie nach ihrem Wortlaut gerade für die Zeit nach der Aufstufung Geltung erlangen sollte und weil sich aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten (Schreiben an die Gemeinde T. vom 10.7.1969) ergibt, dass die Verpflichtungserklärung vom 30. Mai 1969 durch die Umstufungsvereinbarung "unberührt" bleiben sollte. Darin liegt zugleich die konkludente Annahme der Verpflichtungserklärung durch den Beklagten.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich aber, soweit es angefochten worden ist und noch nicht rechtskräftig ist, im Ergebnis als richtig; denn die Verpflichtungserklärung ist nicht wirksam geworden, weil sie der Straßenaufsichtsbehörden nicht mit der Umstufungsanzeige zur Prüfung vorgelegt worden ist. Das ergibt sich aus folgendem: § 7 Abs. 2 NStrG lautet in der damaligen und auch in der heutigen Fassung:

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"Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig, so hat der neue Träger der Straßenbaulast die Absicht der Umstufung der für ihn zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Erhebt diese innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einwendungen, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet über die Umstufung der für den Straßenbau zuständige Minister. Dieser hat vorher die Träger der Straßenbaulast und gegebenenfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu hören."

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Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Straßenaufsichtsbehörde (hier der Regierungspräsident in L.) die Absicht der Umstufung einschließlich der Einigung inhaltlich überprüfen können soll, Einwendungen erheben kann und letztlich die Aufstufung auch ablehnen kann. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht nach der genannten Vorschrift ist es, der Straßenaufsichtsbehörde vor der Umstufung die Prüfung zu ermöglichen, ob die vorgesehene Umstufung formell und materiell rechtmäßig ist und die Einigung des bisherigen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast vorliegt, darüber hinaus aber auch sicher zu stellen, dass nicht durch Vereinbarungen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, die Grundlage der Einteilung des Straßennetzes mit allen finanziellen Folgerungen gefährdet wird (so auch Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: Juni 2000, Rn. 30 und 31 zu Art. 7). Zu diesem Zweck ist es unerlässlich, die Unterlagen über die Einigung vorzulegen. Das aus dem Landesgesetz gefundene Ergebnis wird auch durch die dazu ergangenen Richtlinien bestätigt. Die Richtlinien für das Verfahren bei der Widmung, Umstufung und Einziehung von öffentlichen Straßen (Runderlass des Nds. Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 16.9.1963, Nds. MBl. S. 834) lauten hierzu auszugsweise für die Aufstufung von Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen zur Kreisstraßen in Nr. 7.21 wie folgt:

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"Der bisherige Straßenbaulastträger und der neue Straßenbaulastträger schließen eine Umstufungsvereinbarung ab, für die die Verwendung des Musters Anlage 3 empfohlen wird. Der neue Träger der Straßenbaulast zeigt die Absicht der Aufstufung dem Regierungspräsidenten (Präsidenten eines Verwaltungsbezirks) als Straßenaufsichtsbehörde durch Vorlage der Umstufungsvereinbarung nebst Anlagen in doppelter Ausfertigung an. Eine Ausfertigung leitet der Regierungspräsident (Präsident eines Verwaltungsbezirks) an das zuständige Straßenbauamt weiter, damit dieses gegebenenfalls Bedenken in technischer Hinsicht geltend machen kann...Gleichzeitig erteilt der Regierungspräsident (Präsident eines Verwaltungsbezirks) dem neuen Straßenbaulastträger eine Empfangsbescheinigung. Erhebt der Regierungspräsident (Präsident eines Verwaltungsbezirks) innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einwendungen, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Aufstufung nach dem Muster der Anlage 4... Kommt zwischen den Trägern der Straßenbaulast keine Einigung zustande oder werden von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt, so entscheidet über die Aufstufung der Regierungspräsident (Präsident eines Verwaltungsbezirks), dem hiermit die Befugnisse des Ministers für Wirtschaft und Verkehr aus § 7 Abs. 2 Satz 4 NStrG gem. § 60 NStrG insoweit übertragen werden."

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Ähnlich lauten die derzeit geltenden Richtlinien vom 15. Januar 1992 in Nr. 6.2.1 (Nds. MBl. S. 288, geändert durch Runderlass vom 21.7.1995, Nds. MBl. S. 900).

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Zwar ist es nach dem Gesetz nicht zwingend notwendig, eine Umstufungsvereinbarung abzuschließen, wenn die Einigung auf andere Weise nachgewiesen wird und nur die gesetzlichen Rechtsfolgen (§§ 11, 12 NstrG) Platz greifen sollen. Eine Umstufungsvereinbarung muss auch nicht als solche bezeichnet werden. Wird aber eine schriftliche Vereinbarung zum Zwecke der Umstufung getroffen (das trifft hier sowohl auf die Verpflichtungserklärung als auch auf die Umstufungsvereinbarung zu), so ist sie vorzulegen, weil sie vom Gesetz abweichende Regelungen enthalten kann, die der Überprüfungsbefugnis der Straßenaufsichtsbehörde unterliegen und ihrer Prüfung nicht entzogen werden dürfen. Deshalb wird eine Vereinbarung zum Zwecke der Umstufung einer Straße (Umstufungsvereinbarung) zwischen dem bisherigen und dem neuen Träger der Straßenbaulast nur wirksam, wenn die Straßenaufsichtsbehörde innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 2 NStrG keine Einwendungen erhebt. Wird die Vereinbarung von dem neuen Träger der Straßenbaulast, zu dessen Vorteil sie gereicht, der Straßenaufsichtsbehörde mit der Umstufungsanzeige nicht vorgelegt und kann schon deshalb die Straßenaufsichtsbehörde Einwendungen innerhalb der Monatsfrist nicht erheben, so bleibt der Vertrag unwirksam (entsprechende Anwendung von § 162 Abs. 2 BGB). Das ergibt sich aus dem Niedersächsischen Landesrecht und ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Umstufungsverfügung selbst als Allgemeinverfügung i.S. von § 35 Satz 2 VwVfG, die die öffentlichrechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft (Wendrich, Niedersächsisches Straßengesetz, 4. Aufl. 2000, § 7 Rdn. 1), wirksam geworden ist. Letzteres ist hier allerdings der Fall, weil Nichtigkeitsgründe i.S. von jetzt § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG im Hinblick auf die Umstufungsverfügung nicht vorliegen. Die Umstufungsverfügung war demnach möglicherweise anfechtbar, aber wirksam, demgegenüber ist die Verpflichtungserklärung mangels Vorlage nicht wirksam geworden. Denn, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergibt und vom Beklagten auch eingeräumt wird, ist dem Regierungspräsidenten in L. mit Bericht vom 29. Juli 1969 lediglich die Umstufungsvereinbarung vom 10. Juli 1969 vorgelegt worden, die sich in ihren §§ 2 und 5 jeweils auf die §§ 11 und 12 NStrG bezieht. Die die speziellen Regelungen enthaltende Verpflichtungserklärung, die teilweise von den gesetzlichen Vorschriften abweicht (vgl. auch § 11 Abs. 4 Satz 2 NStrG, wonach ein Beitrag zum Um- und Ausbau der Straßen entsprechend der geänderten Verkehrsbedeutung nicht gefordert werden kann, insbesondere zu Sätzen 1 und 2 der oben zitierten Verpflichtungserklärung), ist jedoch nicht beigefügt worden. Deshalb hatte der Regierungspräsident auch gar keine Möglichkeit, im Rahmen seiner (zustimmenden) Stellungnahme vom 26. August 1969 die Verpflichtungserklärung in seine Beurteilung einzubeziehen.

32

Da die Erhebung von Einwendungen auf den Monatszeitraum nach der Anzeige beschränkt ist (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NStrG) und zwischenzeitlich die Umstufung als die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Straße als Kreisstraße betreffende Allgemeinverfügung erfolgt ist, kann die Prüfung der Verpflichtungserklärung durch die Straßenaufsichtsbehörde auch nicht nachgeholt werden. Die mit Schriftsatz des Beklagten vom 6. Februar 2001 vorgelegte Stellungnahme der Bezirksregierung vom 5. Februar 2001 ist daher unerheblich. Sie betrifft, wie auch im Zusammenhang mit dem Anschreiben des Beklagten vom 26. Januar 2001 deutlich wird, zudem nicht den gesamten Inhalt der Verpflichtungserklärung, der aber im Rahmen des § 7 Abs. 2 NStrG Prüfungsgrundlage gewesen wäre. Ohne Bedeutung sind auch weitere entsprechende Erklärungen von Gemeinden aus dem Jahr 1961 gegenüber dem Straßenbauamt L., und zwar schon deshalb, weil sie nicht im Rahmen des ab dem 1. Januar 1963 geltenden NStrG abgegeben worden sind, sondern, wie ihr Wortlaut ausweist, im Rahmen des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Der Klägerin kann schließlich auch wegen ihrer Berufung auf die Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung ein treuwidriges Verhalten bereits aus dem Grunde nicht vorgeworfen werden, weil ihr nach dem Akteninhalt nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte, dass die Verpflichtungserklärung von dem Beklagten als dem nach dem Gesetz dafür zuständigen neuen Träger der Straßenbaulast der Straßenaufsichtsbehörde nicht mit der Umstufungsanzeige vorgelegt werden würde.

33

Im Übrigen -- diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Senats auch allein -- ist die Verpflichtungserklärung rechtlich als (vorgezogener) Teil der Umstufungsvereinbarung zu werten, weil sie zum Zwecke der Aufstufung der Gemeindestraße in eine Kreisstraße abgegeben worden ist und so von dem Beklagten verlangt worden ist, so dass auch für sie der § 4 der Umstufungsvereinbarung Geltung erlangt hat, wonach auch vertraglich ausdrücklich vereinbart ist, diese Vereinbarung werde nur wirksam, wenn die Straßenaufsichtsbehörde keine Einwendungen erhebe. Daraus ergibt sich, dass hier die Verpflichtungserklärung als maßgeblicher Teil der Umstufungsvereinbarung auch nach Vertragsrecht mangels Prüfungsmöglichkeit durch die Straßenaufsichtsbehörde nicht wirksam werden konnte. Ob deshalb die gesamte Umstufungsvereinbarung, bestehend aus den Teilen vom 30. Mai und vom 10. Juli 1969 nach § 139 BGB unwirksam ist, kann dahingestellt bleiben, es kommt darauf nicht an, zumal sich die Vereinbarung vom 10. Juli 1969 im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut bezieht (in den §§ 2 und 5 wird auf die §§ 11 und 12 NStrG verwiesen) und der Umstufungsakt als solcher wirksam bleibt, wie oben dargelegt worden ist.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

35

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) bestehen nicht, zumal es sich bei dieser Entscheidung vorwiegend um die Auslegung und Anwendung von Landesrecht handelt.

36

Der Streitwertbeschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).