Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.2001, Az.: 8 L 1233/99

Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylrecht; Ausländer; DU-Munition; Fluchtalternative; Gesundheitsgefährdung; Inland; inländische Fluchtalternative; Kosovo-Albaner

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.05.2001
Aktenzeichen
8 L 1233/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.02.1999 - AZ: 4 A 1085/94

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Albanische Volkszugehörige sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, weil der jugoslawische Staat im Kosovo die effektive Gebietsgewalt verloren hat.


2. Für albanische Volkszugehörige besteht im Kosovo eine inländische Fluchtalternative. Ihnen drohen keine gesundheitlichen Gefahren durch den Einsatz uranhaltiger DU-Munition während des Kosovo-Krieges im Sommer 1999 (Fortführung und Ergänzung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Tatbestand:

1

Der 1972 in Prizren in der Provinz Kosovo geborene und bis zu seiner Ausreise dort ansässige Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. September 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. Oktober 1990 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter.

2

Nachdem der Kläger der Ladung zur persönlichen Anhörung ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht gefolgt war, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag mit Bescheid vom 23. April 1991 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen.

3

Mit Verfügung vom 3. Mai 1991 forderte der Landkreis Lüchow-Dannenberg den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Jugoslawien an.

4

Beide Bescheide wurden dem Kläger durch Niederlegung am 28. Mai 1991 zugestellt.

5

Unter dem 13. April/2. Juni 1992 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und machte geltend, er könne als albanischer Volkszugehöriger wegen der kriegerischen Zustände in Jugoslawien nicht in seine Heimat zurückkehren. Außerdem habe er an Demonstrationen für die Unabhängigkeit des Kosovo teilgenommen.

6

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 28. November 1994 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.

7

Der Kläger hat am 21. Dezember 1994 Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. April 1991 ihm nicht zugestellt worden sei. Ferner hat sich der Kläger auf eine politische Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner berufen.

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Er hat beantragt,

9

festzustellen, dass der im ersten Asylverfahren erlassene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1991 ihm nicht zugestellt worden und dieses Verfahren deshalb fortzuführen ist,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. November 1994 aufzuheben,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Februar 1999 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. November 1994 aufgehoben. Es hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag des Klägers habe keinen Erfolg, da der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1991 ihm wirksam zugestellt und bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen habe das sinngemäß auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Verpflichtungsbegehren Erfolg, weil dem Kläger als albanischem Volkszugehörigen moslemischen Glaubens aus der Provinz Kosovo bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Form einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung drohe. Da die Beklagte verpflichtet worden sei, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, bedürfe es keiner Entscheidung über das Vorliegen von Anschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.

16

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vom Senat durch Beschluss vom 17. März 1999 zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Dieser macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer asyl- und abschiebungsschutzrelevanten gruppengerichteten politischen Verfolgung gegen albanische Volkszugehörige in der Provinz Kosovo nicht erfüllt seien. Im Übrigen sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger albanischer Volkszugehöriger sei, weil er im Asylerstverfahren angegeben habe, türkischer Volkszugehöriger zu sein. Darüber hinaus gebe es in der Person des Klägers auch keine Anhaltspunkte für die Zubilligung eines Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG.

17

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg -- 4. Kammer (Einzelrichter) -- vom 25. Februar 1999 teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Kosovo als Ort einer inländischen Fluchtalternative untauglich sei, weil durch den Einsatz uranhaltiger Munition während des Kosovo-Krieges das Risiko für zurückkehrende albanische Volkszugehörige, wegen der Kontamination durch abgereicherte Uranstäube an Leukämie zu erkranken, erhöht sei. Auch wenn die Krankheit erst nach einer längeren Inkubationszeit auftrete, bestehe für den Kläger eine extreme Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge (Beiakte A und B) Bezug genommen.

23

Der Senat hat das mit Verfügungen an die Beteiligten vom 1. Februar und 17. April 2001 in das Verfahren eingeführte Erkenntnismaterial zu Serbien/Montenegro zum Gegenstand der Beratung gemacht und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet. Sie führt zur teilweisen Änderung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.

25

Diese Entscheidung trifft der Senat gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zur persönlichen Anhörung des Klägers nicht für erforderlich hält.

26

Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist entbehrlich, weil der Kläger sich im Verwaltungsverfahren und sodann -- anwaltlich vertreten -- im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal geäußert hat.

27

Der Senat hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform angehört.

28

Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise zu Unrecht stattgegeben.

29

Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG in seiner Person vorliegen. Denn für albanische Volkszugehörige, auf deren politische Gruppenverfolgung sich der Kläger ausdrücklich berufen hat, besteht eine inländische Fluchtalternative im Sinne einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung im Kosovo; für sie sind nicht asylerhebliche, aber gegebenenfalls verfolgungsbedingte existenzbedrohende Gefahren nicht beachtlich wahrscheinlich. Weiterhin steht dem Kläger auch der im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht zu.

30

Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer in Anknüpfung an die politische Überzeugung, die religiöse Grundüberzeugung, die Volkszugehörigkeit oder in Anknüpfung an andere unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen erlitten hat oder wem diese unmittelbar drohten oder noch drohen (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 -- 2 BvR 502/86 -- u.a. BVerfGE 80, 315, 333). Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei solche staatsähnlichen Organisationen dem Staat gleichstehen, die den Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen (BVerfG, Beschl. v. 10.8.2000 -- 2 BvR 260/98, 1353/98 --).

31

Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann nicht nur aus einer gegen den Asylbewerber selbst gerichteten Maßnahme folgen, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, welches der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, so dass es als eher zufällig anzusehen ist, dass er bislang von ausgrenzenden Rechtsgutsverletzungen verschont geblieben ist (gruppengerichtete Verfolgung) (BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991 -- 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 --, BVerfGE 83, 216, 232 f --).

32

Hat eine bestimmte Personengruppe asylerhebliche Verfolgung nicht landesweit, sondern nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes zu befürchten, so kann eine regionale Gruppenverfolgung oder aber auch nur eine örtlich begrenzte Verfolgung vorliegen (BVerwG, Urt. v. 30.4.1996 -- 9 C 171.95 --, BVerwGE 101, 134, 139; BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 -- 9 C 43.96 --, BVerwGE 105, 204). Eine regionale Gruppenverfolgung ist dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch eine oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber -- als "mehrgesichtiger Staat" -- beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität oder wegen fehlender Verfolgungsmöglichkeiten lediglich regional, aber nicht landesweit verfolgt. Bei einer derartigen Regionalisierung des äußerlichen Verfolgungsgeschehens, welches unter ungewissen Bedingungen stets in eine landesweite Verfolgung umschlagen kann, bleiben die außerhalb der Region, in der die Verfolgung praktiziert wird, lebenden Gruppenmitglieder mitbetroffen. Anders ist es hingegen, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie die Volkszugehörigkeit oder die Religion verbundenen Personen richten, sondern nur gegen solche, die beispielsweise zusätzlich aus einem bestimmten Ort oder einem bestimmten Gebiet stammen und dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Grundbesitz innehaben. Dann besteht schon die Gruppe, die der Verfolger im Blick hat, lediglich aus solchen Personen, die sowohl die asylerheblichen Kriterien wie etwa die Ethnie oder die Religion und andererseits die gebietsbezogenen Kriterien erfüllen (örtlich begrenzte Verfolgung) (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 -- 9 C 43.96 --, BVerwGE 105, 204).

33

Die zur Feststellung politischer Verfolgung erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Schutzsuchenden im Falle der Rückkehr bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die in diesem Zusammenhang erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einzubeziehen hat (BVerwG, Urt. v. 3.12.1985 -- 9 C 22.85 --, NVwZ 1986, 760; BVerwG, Urt. v. 5.11.1991 -- 9 C 118.90 --, BVerwGE 89, 162). Einem Ausländer, der schon vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr in das Heimatland hingegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d.h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen. Insofern gilt für die erforderliche Prognose ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 -- 1 BvR 147, 181, 182/80 -- BVerfGE 54, 341, 360 f; BVerwG, Urt. v. 25.9.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169; BVerwG, Urt. v. 18.2.1997 -- 9 C 9.96 --, BVerwGE 104, 97).

34

Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist nur dann schutzbedürftig im Sinne des Asylrechts, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also über keine inländische Fluchtalternative verfügt (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 15.5.1990 -- 9 C 17.87 --, BVerwGE 85, 139; BVerwG, Urt. v. 30.4.1996 -- 9 C 170.95 --, BVerwGE 101, 123).

35

Für einen nicht landesweit, sondern nur regional Verfolgten besteht eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen, wenn der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, a.a.O.). Dem liegt zugrunde, dass einem regional Verfolgten zwar nicht zugemutet werden darf, sich in eine existenzielle Notlage zu begeben, um der Verfolgung zu entgehen, dass er aber andererseits dann, wenn er dieser Notlage schon an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, durch die Wohnsitznahme an einem verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und deshalb unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erleidet (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 -- 9 C 43.96 --, BVerwGE 105, 204, 211). Das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist damit nur asylerheblich, wenn es verfolgungsbedingt ist.

36

Der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden wirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu beurteilen ist. Ist zu ermitteln, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist, ob er also vor seiner Flucht landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob diese Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch an dem herkunftsort des Asylsuchenden ohne Berücksichtigung der dortigen Verfolgung bestanden hat. Im Falle der Bejahung scheidet eine Vorverfolgung aus. Geht es hingegen um die Frage, ob dem bereits geflohenen Asylsuchenden im Falle einer gegenwärtigen Rückkehr in sein Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, so muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Rückkehrzeitpunkt an dem Herkunftsort des Asylsuchenden besteht (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997, a.a.O.). Daraus folgt, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit oder einer sonstigen existenziellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative nicht stellt, wenn bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 -- 9 C 15.99 --, InfAuslR 2000, 32, 33; Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000 -- 12 L 748/99 --).

37

Sind der Herkunftsort des Asylsuchenden und der aus heutiger Sicht verfolgungssichere Ort identisch, entbindet dieser Umstand nicht von der Prüfung der sonstigen für die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen Voraussetzungen. Denn für die Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 5.10.1999, a.a.O.). Daher ist auch bei einem Zusammentreffen dieser beiden Orte grundsätzlich zu prüfen, ob der zurückkehrende Asylbewerber bei einer unterstellten Verfolgungsgefahr in den übrigen Landesteilen in dem speziellen Gebiet der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben und ob er dieses Gebiet auch ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich erreichen kann (BVerwG, Urt. v. 13.5.1993 -- 9 C 59.92 --, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162). In diesem Zusammenhang genügt es, dass der Betroffene den hinreichend verfolgungssicheren Ort in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte, weil er auch in diesem Fall nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf (BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 -- 9 C 4.99 --; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000 -- 7 UE 3645/99.A --).

38

Die vorbezeichneten Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind darüber hinaus auch dann anzuwenden, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat und am Ort der inländischen Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht (BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 -- 9 C 17.98 --, BVerwGE 108,84; Urt. v. 5.10.1999 -- 9 C 15.99 --, InfAuslR 2000, 32). Erst wenn die Bundesrepublik Jugoslawien in der Region des Kosovo die faktische Gebietsherrschaft -- etwa durch seine Sezession -- endgültig verloren hätte, wäre der Kosovo für die Bundesrepublik Jugoslawien Ausland, so dass er als inländische Fluchtalternative für rückkehrende albanische Volkszugehörige nicht mehr in Betracht käme. Der Kosovo ist jedoch nach wie vor Teil der Bundesrepublik Jugoslawien, weil auf seinem Gebiet noch kein neuer völkerrechtlich relevanter Staat entstanden ist. Bisher ist die Völkergemeinschaft zu keinem Zeitpunkt von ihrem in der UN-Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999 zum Ausdruck gebrachten Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien abgerückt; die Bundesrepublik Jugoslawien hat ihren Anspruch auf den Kosovo auch nicht aufgegeben. Darüber hinaus fehlt es an einem Anerkennungsakt der Völkergemeinschaft, der indiziell auf die Entstehung eines neuen Staates hinweisen könnte. Deshalb gilt der Kosovo nach wie vor als Teil der Bundesrepublik Jugoslawien (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.3.2000 -- A 14 S 1167/98 -- u. Beschl. v. 26.5.2000 -- A 14 S 709/00 --; Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2000 -- 5 A 5355/99.A --; Thür. OVG, Urt. v. 17.5.2000 -- 3 KO 202/97 --; AA, Lageberichte v. 21.11.2000 u. v. 8.12.1999)

39

Unter Beachtung dieser Maßgaben besteht weder bei der Annahme des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Rheinl./Pf., Urt. v. 30.9.1999 -- 7 A 13272/94 A. OVG --) noch bei Annahme des herabgestuften Maßstabes (Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O., S. 7; Beschl. v. 30.3.2000 -- 12 L 4192/99 --, S. 7) ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo asylrechtsrelevante politische Verfolgung oder existenzbedrohende wirtschaftliche Gefahren zu befürchten hätte. Dabei geht der Senat davon aus, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auch dann gewährleistet ist, wenn der Schutzsuchende auf Dauer für die Schaffung einer Lebensgrundlage auf private oder öffentliche Zuwendungen angewiesen ist und solche Zuwendungen erfolgen (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1996 -- 9 B 367.96 --; BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 -- 9 C 2.97 --, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194).

40

Der beschließende Senat kann deshalb offen lassen, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Kosovo individuell verfolgt war oder in gruppengerichteter Form Opfer politischer Verfolgung gewesen ist.

41

Der Kläger, dessen albanische Volkszugehörigkeit unterstellt, ist gegenwärtig und auf absehbare Zeit auf dem Territorium des Kosovo hinreichend sicher vor politischer Gruppenverfolgung bzw. vor einer individuellen Verfolgung durch seinen Heimatstaat, die Bundesrepublik Jugoslawien. Denn die Organe des jugoslawischen/serbischen Staates haben im Kosovo die effektive Gebietsgewalt, die eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte, verloren (ebenso: Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O. u. Beschl. v. 30.3.2000, a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 15.2.2000, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.3.2000 -- A 14 S 1167/98 --; Urt. v. 27.4.2000 -- A 14 S 2559/98 --; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2000, a.a.O.; Thür. OVG, Urt. v. 17.5.2000, a.a.O.; AA, Lagebericht v. 21.11.2000). Die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien haben die effektive Gebietsgewalt auf dem Territorium des Kosovo seit dem Einrücken der UN-Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) und seit dem vollständigen Abzug aller serbischen bzw. jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo im Juni 1999 auf der Grundlage des von der Bundesrepublik Jugoslawien angenommenen G-8-Friedensplans und der vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen Kosovo-Friedensresolution Nr. 1244 vorübergehend verloren (UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ 1999, 362). Diese Resolution autorisiert sowohl die Anwesenheit der KFOR-Truppen als auch eine internationale Zivilpräsenz, die die Einrichtung einer Übergangsverwaltung im Kosovo zum Ziel hat. Durch die Präsenz der KFOR-Truppen ist es auch für absehbare Zeit ausgeschlossen, dass die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. die serbische Republik auf militärischem Weg die effektive Gebietsherrschaft im Kosovo wiedererlangen könnten. Die zitierte Resolution bestimmt, dass die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten eingerichtet werden, dass dieser Zeitraum jedoch zu verlängern ist, wenn der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr gehen die KFOR-Truppen selbst von einer mindestens fünfjährigen Präsenz im Kosovo aus. Dass sie den Kosovo vorzeitig verlassen werden, nachdem Kostunica zum Präsidenten Jugoslawiens gewählt worden ist, die Demokratische Opposition die Parlamentswahlen in Serbien gewonnen hat, Jugoslawien erneut in die Vereinten Nationen, die OSZE sowie den Stabilitätspakt für Südosteuropa aufgenommen wurde und die EU ihre Sanktionen gegen Jugoslawien weitgehend aufgehoben hat, ist nicht ersichtlich, zumal die Stationierung der KFOR-Truppen zur Sicherung der dauerhaften Rückkehr der Vertriebenen und zur allgemeinen Befriedung der Region erfolgt ist; das vorhandene Erkenntnismaterial bietet für einen solchen Schritt jedenfalls keinerlei Hinweise (vgl. zu Vorstehendem: AA, Lageberichte v. 21.11.2000 u. 8.12.1999; SFH, Lagebericht v. 20.11.1999; UNHCR, Lagebericht v. 9.12.1999 gegenüber OVG Lüneburg; dpa v. 12.9.1999; Die Welt v. 24.3.2000; Neue Zürcher Zeitung v. 7.10.2000, 1.11.2000 u. 27.12.2000; Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 10.10.2000, 27.10.2000 u. 3.11.2000; Süddeutsche Zeitung v. 9.10.2000, 21.10.2000 u. 11.11.2000; Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.3.2000, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 5.5.2000 -- 14 A 3334/94.A. --; Thür. OVG, Urt. v. 17.5.2000, a.a.O.).

42

Der Kläger ist daher bei einer gegenwärtigen Rückkehr in den Kosovo dort auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor einer von dem jugoslawischen Staat oder von der serbischen Regierung ausgehenden oder diesen zurechenbaren politischen Verfolgung.

43

Der Kläger kann den Kosovo als verfolgungssichere Heimatregion auch ohne unzumutbare Gefährdung erreichen; insbesondere ist der Kläger nicht darauf angewiesen, dabei das Gebiet der (restlichen) Bundesrepublik Jugoslawien zu betreten. Im August 1999 wurde der Flughafen Prishtina in begrenztem Umfang für Charterflüge geöffnet, womit prinzipiell allen jugoslawischen Staatsangehörigen die Möglichkeit eröffnet wurde, über diesen Flughafen auf dem Luftweg direkt in den Kosovo zurückzukehren. Die EU hat darüber hinaus das Flugverbot nach Jugoslawien aufgehoben (FAZ v. 21.3.2000; AA, Lagebericht v. 8.12.1999, VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O.). Seitdem haben sich die Rückkehrmöglichkeiten auf dem Luftweg infolge der Neueröffnung des Flughafens Prishtina für den zivilen Flugverkehr Anfang 2000 weiter verbessert (AA, Lageberichte v. 8.12.1999 u. 21.11.2000). Am 21. März 2000 wurde von den Regierungen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Italien, Kroatien, Österreich, Schweiz, Slowenien und Ungarn außerdem eine Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger unterzeichnet, in der die Vertragsstaaten allen ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen, darunter den Albanern aus dem Kosovo, zum Zweck der Rückkehr die freiwillige, einmalige und visumfreie Durchreise gestatten, soweit nicht im Einzelfall für einen Transitstaat ein Einreiseverbot besteht. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien haben ferner Mitte August eine Vereinbarung über die Gestattung der Durchbeförderung und der freiwilligen Ausreise jugoslawischer Staatsangehöriger (Kosovo-Albaner) getroffen. Damit ist die Möglichkeit gegeben, dass ausreisepflichtige jugoslawische Staatsangehörige freiwillig auf dem Landweg unter Mitnahme ihrer persönlichen Habe in den Kosovo zurückkehren (AA, Lageberichte v. 21.11.2000 u. 18.5.2000; vgl. Erlass d. Nds. Innenministeriums v. 19.4.2000 -- 45.22 -- 12235/12 -- 38 -- 3 -- mit Anlagen; Nds. Innenministerium v. 2.10.2000 -- 45.22-12235/12-38-3 --). Dass allein aus Deutschland bis Mitte November 2000 über 73.500 Kosovo-Albaner freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sind (AA, Lagebericht v. 21.11.2000), freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sind (AA, Lagebericht v. 21.11.2000), verdeutlicht, dass der Kosovo ohne unzumutbare Gefährdungen erreichbar ist.

44

Da der Herkunftsort bzw. die Herkunftsregion des Klägers, nämlich der Kosovo, und der Bereich der inländischen Fluchtalternative bei einer Rückkehr in den Kosovo identisch sind, sind die dem Kläger dort drohenden sonstigen Nachteile und Gefahren -- abgesehen von der Frage der politischen Verfolgung -- regelmäßig nicht verfolgungsbedingt.

45

Allerdings stellt der beschließende Senat in Rechnung, dass die gegenwärtige wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage im Kosovo maßgeblich durch die kriegerischen Verhältnisse im Jahr 1999 und durch die Verfolgungsmaßnahmen des jugoslawischen Staates in der ersten Jahreshälfte 1999 gegenüber den Albanern im Kosovo bestimmt worden sind. Ohne diese in der ersten Jahreshälfte 1999 von der jugoslawischen Administration praktizierte Verfolgung der Albaner im Kosovo bestünde voraussichtlich die jetzt gegebene wirtschaftliche Lage im Kosovo nicht in vollständig gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die zur Zeit im Kosovo herrschende Situation zumindest teilweise auch verfolgungsbedingt sein könnte.

46

Deshalb hat der Senat zugunsten des Klägers auch die Frage geprüft, ob er bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem wirtschaftlichen Existenzminimum gesichert und vor sonstigen Nachteilen und Gefahren geschützt ist, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Existenzgrundlage für den Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo dort gegenwärtig gesichert ist und dass ihm im Kosovo auch keine sonstigen erheblichen Nachteile und Gefahren drohen.

47

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zumutbare inländische Fluchtalternative dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum auf Dauer nicht erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Schutzsuchenden am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch durch private oder öffentliche Zuwendungen gewährleistet ist und er deshalb ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, welches zu Hunger, Elend oder Tod führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 -- 9 C 2.97 --, BayVBl. 1998, 250; BVerwG, Urt. v. 31.3.1992 -- 9 C 40.91 --, NVwZ-RR 1992, 583).

48

Ein Leben über dem Existenzminimum wird im Kosovo jedoch durch die Zivilpräsenz der UNO, die Aktivitäten von über 300 Hilfsorganisationen und die KFOR-Truppen gewährleistet. Deren Einsatz hat zur Folge, dass die in den Kosovo zurückkehrenden Kosovo-Albaner auch im übrigen nicht in eine ausweglose Situation geraten.

49

Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung und die Wiederherstellung kommunaler Strukturen in Umsetzung der UN-Resolution machen erkennbare Fortschritte. Die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo -- UNMIK --, die inzwischen in drei Säulen gegliedert ist, hat auf der Grundlage der UN-Resolution de facto die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo übernommen und ist in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Sie hat durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der UN, Kouchner, verschiedene Verordnungen erlassen, die den rechtlichen Rahmen ihrer Tätigkeit regeln. Nach der Verordnung Nr. 1 vom 25. Juli 1999 ist die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt in bezug auf den Kosovo auf die UNMIK übergegangen, die durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der UN ausgeübt wird. Durch eine weitere Verordnung der UNMIK ist das vor 1989 geltende Recht wieder eingeführt worden, soweit es nicht dem Zweck der UN-Resolution widerspricht oder die UNMIK anderslautende Verordnungen erlässt. Am 15. Dezember 1999 haben Vertreter der UNMIK und die albanische Seite außerdem ein gemeinsames Abkommen unterzeichnet, in dem die Bildung eines gemeinsamen Regierungsrates mit maßgeblichen albanischen Führern vereinbart wurde, der seitdem unter dem Vorsitz eines UN-Vertreters tagt. Schließlich hat die UNMIK Wahlen für die Gemeinderäte in den 30 Gemeinden des Kosovo, die die Gemeindevorsitzenden und die Verwaltungschefs wählen, organisiert, die am 28. Oktober 2000 bei einer Wahlbeteiligung von ca. 79 % stattfanden und zu einer Stärkung der gemäßigten Kräfte geführt haben, da die LDK unter dem Vorsitz von Ibrahim Rugova 58 % der Stimmen, die Partei des früheren Führers der UCK, Thaci, aber lediglich 27, 3 % der Stimmen erhielt (AA, Lagebericht v. 21.11.2000; UNHCR, Bericht v. 9.12.1999 zur Lage im Kosovo; dpa v. 15.12.1999 u. 6.11.2000; Nürnberger Zeitung v. 16.3.2000; Süddeutsche Zeitung v. 16.3.2000, 26.10.2000 u. 30.10.2000; Die Welt v. 30.10.2000; Neue Zürcher Zeitung v. 31.10.2000).

50

Der Wiederaufbau der Infrastruktur des Kosovo und die Entwicklung der Wirtschaft zeigt ebenfalls deutliche Fortschritte. Die Weltbank hat für einen Zeitraum von 18 Monaten 25 Millionen Dollar von insgesamt 60 Millionen Dollar dafür bewilligt. Die EU-Kommission hat beschlossen, für die Region im Kosovo bis zum Jahr 2006 insgesamt 5,5 Milliarden Euro aufzubringen. Für die Umsetzung des von der EU finanzierten Wiederaufbauprogramms ist am 1. Februar 2000 eine Wiederaufbau-Agentur eingerichtet worden, die zusammen mit der ihr vorgeschalteten EU-Task Force wichtige Wiederaufbauprojekte auf dem Weg gebracht hat (AA, Lagebericht v. 21.11.2000). Seit Juni 1999 wurde im Rahmen einer großen internationalen Hilfsoperation, an der neben den Organisationen der Vereinten Nationen und anderen internationalen humanitären Organisationen mehr als 250 Nichtregierungsorganisationen unter der Koordination der UNMIK beteiligt waren, mehr als 850.000 in das Kosovo zurückgekehrten Menschen dabei geholfen, ihr Leben wieder aufzubauen (UNHCR, Lagebericht v. September 2000; UNMIK, Positionspapier zur Rückkehr v. Oktober 2000).

51

Albanische Volkszugehörige, die in den Kosovo zurückkehren, müssen nicht auf Dauer mit völlig unzureichenden Wohnverhältnissen oder mit Obdachlosigkeit rechnen. Zwar wurden im Zuge des Kosovo-Krieges fast 120.000 Häuser in Mitleidenschaft gezogen und 100.000 Häuser schwer beschädigt. Die Wiederaufbaumaßnahmen und die Bereitstellung von umfangreichen Kontingenten an Wohncontainern sind inzwischen jedoch weit vorangeschritten. Zahlreiche Hilfsorganisationen, u.a. das Technische Hilfswerk, haben Baumaterialien zur Verfügung gestellt, die den Wiederaufbau beschleunigen (vgl. UNHCR v. 9.12.1999 an OVG Lüneburg; AA, Lageberichte v. 21.11.2000 u. 8.12.1999; Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht v. 17.8.1999 und Bericht v. 1.2.2000; SFH v. 8.12.1999 an VGH Mannheim; UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg). Inzwischen konnten nach Angaben von UNHCR und UNMIK ca. 17.000 Häuser repariert werden (AA, Lagebericht v. 21.11.2000). Außerdem konnten schon vor Einbruch des Winters 1999/2000 etwa 400.000 Menschen winterfeste Räume zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich wurden temporäre Sammelunterkünfte bereitgestellt (UNHCR, Lagebericht v. September 2000). Daher haben die im Jahr 2000 in den Kosovo zurückgekehrten Personen bis auf wenige Ausnahmen Unterkunft finden können (UNHCR, Lagebericht v. September 2000; UNMIK, Positionspapier zur Rückkehr v. Oktober 2000). Inzwischen werden längerfristig angelegte Programme zum Wiederaufbau von Wohnraum von der Abteilung für Wiederaufbau der UNMIK, der JIAS, und Entwicklungshilfeorganisationen durchgeführt und koordiniert. Abteilungen der JIAS haben auch die Bereitstellung von Notunterkünften, die Bedürftigen zur Verfügung stehen, übernommen (UNHCR, Lagebericht v. September 2000). Die Einschätzung, dass im Kosovo trotz der großen Zahl der Rückkehrer und der mittlerweile weitgehend erschöpften Unterbringungskapazitäten (UNHCR, Lagebericht v. September 2000; UNMIK, Positionspapier zur Rückkehr v. Oktober 2000; SFH v. 5.9.2000 an VG Frankfurt) eine Wohnraumsicherung gewährleistet werden kann, teilen der VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 17.3.2000 u. Beschl. v 26.5.2000, a.a.O.), der 12. Senat des Nds. OVG (Urt. v. 24.2.2000, a.a.O.) und der VGH Kassel (Urt. v. 15.2.2000, a.a.O.).

52

Im Kosovo ist die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern ebenfalls gewährleistet. Alle Nahrungsmittel sind in den Lebensmittelgeschäften wieder verfügbar. Auf den Märkten werden Obst, Gemüse, Plastikwaren, Installationsbedarf und Baumaterialien angeboten. Zusätzliche Nahrungsmittellieferungen erfolgen durch die humanitären Organisationen, die aus dem Ausland zahlreiche Unterstützung erhalten. Zusätzliche Verteilungsorganisationen wie etwa die Organisation "Mutter Theresa" und die orthodoxe Kirche haben dazu beigetragen, dass eine ausreichende Versorgung der im Kosovo lebenden Bevölkerung mit den notwendigen Nahrungsmitteln gesichert ist (AA, Lageberichte v. 21.11.2000 u. 18.5.2000; UNHCR v. 2.12.1999 an OVG Lüneburg; Bericht der UNMIK "Die UN im Kosovo"; SFH v. 8.12.1999 an VGH Mannheim; Gesellschaft für bedrohte Völker v. 1.2.2000; UNHCR v. 7.3.2000). Die Gesundheits- und Sozialbehörde der UN-Verwaltung für den Kosovo hat zudem mit dem Aufbau eines Sozial(hilfe)systems begonnen, das seit Juni 2000 vorerst von Familien, die kein arbeitsfähiges Mitglied und keine anderen Einkunftsquellen haben, in Anspruch genommen werden kann (UNHCR, Lagebericht v. September 2000). Nach dem teilweisen Rückzug der internationalen Hilfsorganisationen aus der Nahrungsmittelhilfe erfolgt diese inzwischen auch über die Sozialfürsorge (UNHCR, Lagebericht v. September 2000; UNHCR, Aufbau eines Sozial(hilfe)systems, September 2000; UNHCR v. 6.11.2000 an VG Schleswig u. VG Regensburg).

53

Dem Kläger drohen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren bei einer Rückkehr in den Kosovo, die ihn in eine ausweglose Lage bringen könnten. Dies gilt insbesondere für die Minengefährdung als Folge des Kosovo-Krieges. Ursprünglich waren 3.500 Gebiete als minengefährdet bezeichnet worden -- insbesondere im Westen des Kosovo (SFH v. 8.12.1999 an VGH Mannheim). Seit August 1999 sind die Unfälle mit Minen und aufgrund ausgelöster Kampfmittel jedoch zurückgegangen. Inzwischen gibt es zahlreiche Minenräumprogramme, die der Sicherung von Gebäuden und Schulen sowie der Freiräumung von Einrichtungen der Stromversorgung dienen (SFH v. 8.12.1999 an VGH Mannheim; AA, Lagebericht v. 8.12.1999; UNHCR v. 9.12.1999 an VGH Mannheim; AA v. 18.10.1999 an VG München). An diesen Programmen wirken 16 Organisationen mit (AA, Lagebericht v.21.11.2000). Darüber hinaus gibt es seit Sommer 1999 mehrere Informationsprogramme im ganzen Kosovo zur Minengefahr, so dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Rückgang von Unfällen auch darauf zurückführt, dass die Bevölkerung durch diese Programme ausreichend in Kenntnis gesetzt worden ist. Bei Beachtung dieser Hinweise erscheint die Gefährdung hinreichend beherrschbar (SFH v. 8.12.1999, a.a.O.; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.3.2000, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 5.5.2000, a.a.O.), zumal die wichtigsten Räumaufgaben inzwischen abgeschlossen sein sollen und eine vollständige Räumung nach Einschätzung von Experten innerhalb von zwei Jahren erfolgen kann (AA, Lageberichte v. 21.11.2000 u. 18.5.2000).

54

Ferner hat sich die im Jahr 1999 teilweise festzustellende Gewaltbereitschaft im Kosovo inzwischen erheblich reduziert. Dies beruht einerseits auf dem Einsatz der KFOR-Streitkräfte, die mittlerweile über mehr als 40.000 Soldaten verfügen, und andererseits auf der Tätigkeit zusätzlicher Polizeikräfte aus dem Ausland. Inzwischen besteht eine internationale Polizeitruppe, die eine Vielzahl von Stationen und Unterstationen im Kosovo errichtet hat. Von den benötigten 4.700 Vollzugskräften sind knapp 4.000 vor Ort. Außerdem ist mit dem Aufbau einer lokalen multi-ethnischen Polizei begonnen worden; im August 2000 hatten bereits 1.681 Männer und Frauen die Ausbildung abgeschlossen, in der Ausbildung befinden sich weitere ca. 560 angehende Polizisten. Der Aufbau des Justizsystems geht ebenfalls voran; bislang wurden ca. 400 Richter und Staatsanwälte aus allen ethnischen Gruppen ernannt. Vor diesem Hintergrund besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Kläger, Opfer von Gewalttätigkeiten im Kosovo zu werden. Zwar können die KFOR-Truppen und die Polizei Zusammenstöße zwischen Serben und Albanern nicht überall im Kosovo vollständig verhindern. Der Kläger müsse sich aber nicht an den entsprechenden Brennpunkten den dort vorhandenen Gefahren aussetzen, sondern könne sich ihnen in zumutbarer Weise entziehen (vgl. u.a.: AA, Lageberichte v. 21.11.2000 u. 8.12.1999; SFH v. 20.11.1999; Süddeutsche Zeitung v. 23.3.2000; Frankfurter Rundschau v. 15.3.2000; Die Welt v. 24.3.2000; Neue Zürcher Zeitung v. 12.9.2000; dpa v. 22.11.2000).

55

Albanischen Volkszugehörigen, die in den Kosovo zurückkehren, drohen auch nicht gesundheitliche Risiken und Gefahren, die nicht beherrschbar wären und sie in eine existenzielle Notlage bringen könnten. Der Gesundheitssektor ist durch den Kosovo-Krieg im Sommer 1999 zwar erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Inzwischen aber haben die medizinischen Versorgungseinrichtungen im Kosovo in den meisten Orten das Vorkriegsniveau erreicht. Zahlreiche albanische Ärzte sind in die Kliniken und in die Praxen zurückgekehrt. Außerdem bemühen sich die internationalen Hilfsorganisationen um die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung. Alle Kliniken sind inzwischen wieder in Betrieb. Das internationale Rote Kreuz stellt den regionalen Hospitälern in Djakovica, Gyjilane, Mitrovica, Pec, Prishtina und Prizren im Rahmen eines Hilfsprogramms die technische Grundausstattung zur Verfügung. Die Versorgung mit Medikamenten, die in der Universitätsklinik in Prishtina am besten ist, lässt allerdings noch zu wünschen übrig. Die internationale Gemeinschaft kann aber in der Regel jedes Medikament beschaffen, wenn es die Finanzlage zulässt. Notfallpatienten werden außerdem in den medizinischen Einrichtungen der KFOR, die vorrangig der Truppe zur Verfügung stehen, behandelt. Für Patienten, die mangels unzureichender Ausstattung oder Kapazitäten weder in den Krankenhäusern noch in den Feldhospitälern der KFOR-Truppen behandelt werden können, besteht die Möglichkeit zur Evakuierung. Die medizinische Infrastruktur im ländlichen Raum wurde ebenfalls verbessert. Die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen ist daher für jedermann grundsätzlich gewährleistet, wenngleich die Situation weiterhin als kritisch einzustufen ist, was die Versorgung mit Medikamenten, medizinischen Apparaturen und qualifiziertem Personal sowie die Behandlungsmöglichkeiten bestimmter akuter oder chronischer Krankheiten angeht (AA, Lageberichte v. 21.11.2000, 18.5.2000 u. 8.12.1999; AA v. 15.2.2000 an VG Sigmaringen; SFH v. 20.11.1999 u. 5.9.2000; Berichte des Büros des zivilen Koordinators für Kosovo v. 27.10.1999, 18.12.1999 u. 29.1.2000; UNHCR v. 7.3.2000 u. 11.10.2000 an VG Schleswig; SFH v. 30.3.2000).

56

Albanischen Volkszugehörigen, die in den Kosovo zurückkehren, drohen auch keine gesundheitlichen Gefahren durch den Einsatz von uranhaltiger Munition während des Kosovo-Krieges im Sommer 1999. Nach einer Untersuchung der Bundeswehr, die sie aufgrund der Veröffentlichung von Berichten vornehmen ließ, wonach Soldaten aus NATO-Ländern, die am Balkaneinsatz teilgenommen hatten, anschließend an Leukämie erkrankten, ist ein Zusammenhang zwischen den Rückständen uranhaltiger Munition und Leukämieerkrankungen nicht erkennbar geworden. Aus dem Bericht der Bundeswehr zur "grundsätzlichen Einschätzung der gesundheitlichen Gefährdung durch Rückstände von DU-Munition" geht hervor, dass solche Munition von amerikanischen Erdkampflugzeugen des Typs A-10 eingesetzt wurde. Bei etwa 100 Feindflügen wurden etwa 31.000 Schuss abgefeuert. Die Abkürzung DU steht für Depleted Uranium, also abgereichertes Uran, dem das spaltbare Isotop U 235 bis auf einen Rest von 0,2 % entzogen wurde und das deshalb -- wie der Bericht hervorhebt -- fast ohne radioaktive Strahlung ist. Es wird u.a. zum Schutz vor radioaktiver Strahlung als Isolator eingesetzt sowie wegen des hohen spezifischen Gewichts dieses Schwermetalls zur Erhöhung der kinetischen Energie von Geschossen benutzt. Als die vom Einsatz von DU-Munition am stärksten betroffenen Gebiete im Kosovo nennt der Bericht die Straße von Pec über Djakovica nach Prizren, um die Städte Klina und Prizren herum sowie ein Gebiet nördlich einer Linie zwischen den Orten Suha Reka und Urosevac. Nach Einschätzung der Bundeswehr spielt die Strahlenbelastung durch Rückstände DU-haltiger Munition praktisch keine Rolle. Die von DU-Munition ausgehende Strahlung betrage pro Jahr nur ein Drittel der Dosis, der ein Durchschnittsbürger aus natürlichen Strahlungsquellen ausgesetzt sei. Strahlendosen dieser Größenordnung könnten keine akuten Strahlenschäden verursachen. Zu beachten sei jedoch die Eigenschaft des Urans als Schwermetall. Eine Gefährdung, etwa durch uranhaltigen Staub, könne aber mit den Geräten der Bundeswehr, wie dem ABC-Spürpanzer Fuchs, aufgespürt werden. Der Bericht stellt fest, dass eine großflächige Verstrahlung oder Kontamination des Kosovo mit abgereichertem Uran nicht vorliegt. Eine Gefährdung deutscher Soldaten durch Rückstände eingesetzter DU-Munition könne ausgeschlossen werden (vgl. zu Vorstehendem: FAZ v. 5.1.2001). Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Erkenntnissen der UN-Umweltorganisation Unep vom Dezember 2000, deren Expertenteam im Kosovo an einigen Einschlaglöchern eine leicht erhöhte Radioaktivität, ansonsten aber keine größeren kontaminierten Flächen festgestellt hat. Das Risiko, sich aufgrund uranhaltiger Stäube zu vergiften, sei äußerst gering und kein plausibler Grund, nicht in den Kosovo zurückzukehren. Die amerikanischen Wissenschaftler Steve Fetter und Frank von Hippel kommen in einer Studie ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Kontamination durch abgereichertes Uran keinen messbaren Einfluss auf die Volksgesundheit in Jugoslawien haben wird (vgl. zu Vorstehendem: DIE ZEIT v. 11.1.2001; FAZ v. 5.1.2001; Der Spiegel v. 15.1.2001). Nach Maßgabe dieser aktuellen Erkenntnisquellen hält sich der Senat für ausreichend sachkundig beraten und es drängt sich ihm -- wie vom Kläger angeregt -- eine weitere Einholung von Stellungnahmen und Auskünften durch Sachverständigengutachten nicht auf.

57

Der Kläger kann sich darüber hinaus nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen.

58

Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind mit den Voraussetzungen der Asylrechtsgewährung deckungsgleich -- abgesehen von den Fällen asylrechtlich unbeachtlicher subjektiver Nachfluchtgründe --, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Bezüglich der anzulegenden Maßstäbe bei der erforderlichen Gefahrenprognose ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 18.1.1994 -- 9 C 48.92 --; BVerwGE 95, 42, 53). Deshalb schließt das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative im Falle einer möglicherweise nur regionalen Verfolgung auch die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG aus (Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.3.2000, a.a.O.). Der Senat verweist deshalb auf die Ausführungen, die er im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylrechtsgewährung gemacht hat.

59

In der Person des Klägers liegt auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vor.

60

Über die mögliche Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu entscheiden. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Befugnis hat, sich in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz auch insoweit zu beteiligen, als diese das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zum Gegenstand haben (BVerwG, Urt. v. 27.6.1995 -- 9 C 7.95 und 9 C 8.95 --, NVwZ 1996, 79; DVBl. 1995, 1308).

61

Das Klagebegehren des Klägers nach § 53 AuslG hat die Vorinstanz nur deshalb nicht beschieden, weil sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt hat. Auf das Rechtsmittel des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin ist dieses Begehren in der Berufungsinstanz ebenfalls mit angefallen und von dem Senat bei der Zurückweisung des Hauptantrages des Klägers zu bescheiden (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 -- 9 C 19.96 --, InfAuslR 1997, 420; BVerwG, Urt. v. 28.4.1998 -- 9 C 2.98 --).

62

Im Hinblick auf den Verlust der effektiven Gebietsgewalt des jugoslawischen Staates im Kosovo bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo die konkrete Gefahr drohen könnte, im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG der Folter unterworfen zu werden oder dass ihm dort wegen einer Straftat die Verhängung der Todesstrafe drohen würde (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG).

63

Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt für den Kläger hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien nicht vor. Ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt und deshalb als eine von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung zu qualifizieren wäre (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 -- 9 C 38.96 --, BVerwGE 104, 265; Urt. v. 2.9.1997 -- 9 C 40.96 --, BVerwGE 105, 187; Nds. OVG, Beschl. v. 19.1.2001 -- 8 L 4049/00 -- u. v. 11.1.2001 -- 12 LA 323/01; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O., m.w.N.). Für die Feststellung einer in diesem Sinne drohenden Gefahr bedarf es konkreter Hinweise und Anhaltspunkte, die für jeden Einzelfall spezifiziert nachzuweisen sind und die ein geplantes, vorsätzliches und auf die jeweils bestimmte Person gerichtetes Handeln verlangen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 -- 9 C 15.95 --, BVerwGE 99, 331). Mangels effektiver Gebietsgewalt des jugoslawischen Staates im Kosovo und angesichts der Tatsache, dass Angehörige der UNMIK und Mitarbeiter der OSZE im gesamten Kosovo für die Einhaltung der Menschenrechte arbeiten, sind keine Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG gegeben.

64

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind ebenfalls nicht erfüllt.

65

Diese Vorschrift setzt ebenfalls im Einzelfall eine erhebliche, individuell konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus. Es muss mithin eine schwere existenzielle Bedrohung konkret zu befürchten sein, die sich nicht schon aus der allgemeinen, von einer staatlichen Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung gekennzeichneten Lage in der Provinz Kosovo herleiten ließe. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 8.12.1998 -- 9 C 4.98 --, BVerwGE 108, 77) hervorgehoben, dass allgemeine Gefahren, die nicht nur den betreffenden Ausländer, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen (allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und individualisierbar betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass nicht die möglicherweise geringere Betroffenheit eines Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperrt, sondern die Tatsache, dass er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen Personen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung im Sinne des § 54 AuslG befinden soll. Lediglich dann, wenn einem Ausländer im Zielstaat im Ausnahmefall so erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, dass unmittelbar aus dem Grundgesetz die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist (Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG), sind allgemeine Gefahren durch eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu berücksichtigen. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat in eine extreme Gefahrenlage dergestalt geriete, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.).

66

Einer derartigen extremen Gefahrenlage wird der Kläger bei einer heutigen Rückkehr in den Kosovo nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten und ausgewerteten Erkenntnisquellen nicht ausgesetzt sein.

67

Da bereits das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle des Klägers bejaht wurde, weil er hinreichend sicher sein kann, dass im Kosovo das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sein wird und ihm auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, kann auf die oben im Einzelnen ausgeführte Darstellung verwiesen werden. Die nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 vorauszusetzende extreme Gefahrenlage kann danach für den Kläger erst recht nicht angenommen werden. Die oben vom Senat vollzogene Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt, dass eine wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung im Kosovo besteht. Diese Einschätzung des Senats steht im Einklang mit der Beurteilung anderer Oberverwaltungsgerichte (VGH Kassel, a.a.O., VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000; Nds. OVG Beschl. v. 30.3.2000 -- 12 L 4192/99 --; OVG Rheinl./Pf., Urt. v. 8.12.1999 -- 7 A 12268/95.OVG --, AuAS 2000, 100; OVG Münster, Urt. v. 5.5.2000, a.a.O.; Thür. OVG, Urt. v. 17.5.2000, a.a.O.).

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der erfolgreich einen Antrag gestellt hat, beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

70

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Fälle des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.