Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.05.2001, Az.: 1 OB 1816/01

Wahrung der Beschwerdefrist bei Angabe einer unzutreffenden, der Verfahrensordnung widersprechenden Adresse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.05.2001
Aktenzeichen
1 OB 1816/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 32818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2001:0521.1OB1816.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 12.04.2001 - AZ: 2 D 2100/01

Verfahrensgegenstand

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
(Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; hier: Erinnerung)

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat -
am 21. Mai 2001
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 12. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,- DM (i.W.: achttausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Dabei lässt der Senat unentschieden, ob der Vollstreckungsschuldner überhaupt die Beschwerdefrist gewahrt hat und die Beschwerde ggf. auch deshalb ohne Erfolg bleiben müsste, weil der Vollstreckungsschuldner - wie ihm schon verschiedentlich, unter anderem in den Verfahren 1 P 4073/00 sowie 1 K 2185/99 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet worden ist - eine unzutreffende, weil der Verfahrensordnung widersprechende Adresse angegeben hat.

3

Die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der Rechtsbehelf unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Mängel wie etwa unzutreffende Zustellung des Vollstreckungstitels oder der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht im Wege der Erinnerung, sondern nur im Wege des§ 900 Abs. 4 ZPO geltend gemacht werden können (vgl. Zöller-Stober, ZPO 22. Aufl., § 900 Rdnr. 22; Thomas/Putzo, ZPO 20. Aufl., § 900 Rdnrn. 13 und 32 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., § 900 Rdnr. 24). Dazu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht; dieses beschränkt sich auf Ausführungen zur (vermeintlich) zutreffenden Adressierung. Es ist dem Vollstreckungsschuldner auch möglich, dieses - formgerecht - zu tun, weil ihm die Ladung des Gerichtsvollziehers eigenem Vorbringen zufolge (wenngleich seiner Auffassung nach in formwidriger Weise) zuverlässig bekannt geworden ist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Claus
Muhsmann
Osterloh