Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.02.2002, Az.: 4 U 125/01
Entschädigung; Enteignung ; Straßenbaumaßnahme ; Qualitätsbemessung ; Vorverlagerung; Bebauungsplan; Bundesstraße; Bauerwartungsland
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.02.2002
- Aktenzeichen
- 4 U 125/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 20205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:0228.4U125.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 7 O 551/01 (Baul)
Rechtsgrundlagen
- § 93 BauGB
- § 11 NEG
Fundstelle
- GuG aktuell 2002, 31
Amtlicher Leitsatz
1. Der Zeitpunkt der Qualitätsbemessung ist im Falle einer Straßenbaumaßnahme vorzuverlegen, wenn eine vorbereitende Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, diese Planung eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die später verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ. Eine Vorverlagerung kann in Betracht kommen, wenn eine Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanes eine Fläche für den Bau einer Bundesstraße freihält und die Straße in der Folgezeit im Wesentlichen im Bereich der freigehaltenen Fläche gebaut wird.
2. Bauerwartungsland ist solches Land, dass nach herrschender Verkehrsauffassung in absehbarer Zeit Verwendung zur Bebauung finden wird. Die künftige Zweckbestimmung als Bauland kann nur Beachtung finden, wenn die Bestimmung durch die äußeren Umstände nahe gelegt ist. Solche äußeren Umstände können vorliegen, wenn eine Fläche als Straßentrasse bei angrenzender Bebauung in einem Bebauungsplan freigehalten wird.
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin des gerichtlichen Verfahrens gegen das am 25. Juli 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner des gerichtlichen Verfahrens vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer für die Antragstellerin: 60. 520, 60 EUR (118. 368 DM).
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des Entschädigungsanspruchs, den der Antragsgegner gegen die Antragstellerin hat, weil dieser der Antragstellerin für die Verlegung der Umgehungsstraße Bundesstraße ....... in ....... mehrere Grundstücke überließ.
Die Antragstellerin wendet sich im gerichtlichen Verfahren gegen die Höhe der Entschädigung, die die Beteiligte zu 3, die ....... , mit Entschädigungsfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2000 auf insgesamt 260. 837 DM (133. 363, 84 EUR) festgesetzt hat (Bl. 322 Bd. II GA).
Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz nur noch streitbefangenen Flurstücke zur Gesamtgröße von 2. 192 qm mit der alten Bezeichnung ....... (Teil), ....... (Teil) und ....... (Teil), welche nunmehr die neuen Bezeichnungen ....... (597 qm), ....... (375 qm), ....... (905 qm) und ....... (315 qm) haben, hat die ....... eine Entschädigung in Höhe von 120. 560 DM (61. 641, 35 EUR), d. h. je Quadratmeter 55 DM (28, 12 EUR), festgesetzt (Bl. 321 Bd. II GA) und hierbei einen Qualitätsbemessungszeitpunkt 8. Juni 1978/10. August 1976 angenommen (Bl. 327 f. GA).
Die Parteien haben sich in erster Instanz im Wesentlichen um folgende Gesichtspunkte gestritten:
Die Antragstellerin geht hinsichtlich der Entschädigung der noch streitbefangenen Grundstücke von einem Qualitätsbemessungszeitpunkt 12. März 1989 (Tag vor der Auslegung der Planungsunterlagen im Planfeststellungsverfahren) aus und ist der Ansicht, den Grundstücken habe die Eigenschaft als Bauerwartungsland gefehlt.
Der Antragsgegner des gerichtlichen Verfahrens geht von einem Qualitätsbemessungszeitpunkt 8. Juni 1978 (Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans der Stadt ....... Nr. 6 '.......', Hülle Bl. 116 Bd. I sowie Bl. 113 ff. GA) / 10. August 1976 (Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans der Stadt ....... Nr. 44 '....... ', Hülle Bl. 112 Bd. I GA) aus und ist der Ansicht, dass die streitbefangenen Grundstücke zur Gesamtgröße von 2. 192 qm die Eigenschaft als Bauerwartungsland gehabt haben.
Wegen des Vortrags der Parteien erster Instanz im Übrigen und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 25. Juli 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover (Bl. 51 ff. Bd. III GA) Bezug genommen. Des Weiteren wird auf den Entschädigungsfeststellungsbeschluss der ....... vom 21. Dezember 2000 (Bl. 322 Bd. II GA) verwiesen.
Durch Urteil vom 25. Juli 2001 hat das Landgericht Hannover den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, mit der Beteiligten zu 3 sei davon auszugehen, dass eine Fläche von 2. 192 qm als Bauerwartungsland zu entschädigen sei. Als Zeitpunkt der Qualitätsbemessung sei nicht der Tag der Auslegung der Planungsunterlagen im Planfeststellungsverfahren sondern der Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeitserklärung der Bebauungspläne Nr. 6 '.......' (8. Juni 1978) und Nr. 44 '....... ' (10. August 1976) festzusetzen. Es sei eine Vorwirkung auf diesen Zeitpunkt anzunehmen, weil durch die vorbereitenden Handlungen der Bebauungspläne Nr. 6 und 44 der Stadt ....... diese die wirtschaftliche Weiterentwicklung der streitbefangenen Grundstücke des Antragsgegners verhindert habe. Auch habe es sich bei der in Anspruch genommenen Fläche zur Größe von 2. 192 qm um Bauerwartungsland gehandelt. Die nördlich und südlich vorhandene Bebauung habe auch hier eine Bebauung angeboten.
Gegen dieses Urteil, das der Antragsgegnerin am 30. Juli 2001 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 21. August 2001 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb bewilligter Fristverlängerung mit einem am 2. November 2001 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegenstand der Berufung der Antragstellerin des gerichtlichen Verfahrens ist, wie dargelegt, nur noch die Entschädigung für die Flurstücke mit den neuen Bezeichnungen ......., ......., ....... und ....... zur Gesamtgröße von 2. 192 qm.
Die Antragstellerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt dieses wie folgt:
Sie ist der Ansicht, die Enteignungsbehörde, die ....... , und die Baulandkammer hätten die streitbefangene Teilfläche zur Größe von 2. 192 qm fehlerhaft als Bauerwartungsland qualifiziert und auf dieser Grundlage die Entschädigung fehlerhaft bemessen. Sie ist weiter der Ansicht, Qualitätsbemessungszeitpunkt sei der Tag vor (Bl. 87 Bd. III GA) der Auslegung der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren, welche am 13. März 1989 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt habe für die Flächen keine Bauerwartung bestanden. Die Flächen seien zu diesem Zeitpunkt entsprechend der Bauleitplanung der Stadt ....... in den Bebauungsplänen Nr. 44 '.......', rechtsverbindlich seit dem 11. August 1976, und Nr. 6 '....... ', rechtsverbindlich seit dem 9. Juni 1978, als Straßenflächen vorgesehen. Damit sei für den gesunden Grundstücksverkehr am Tage vor Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren eine Bauerwartung schlechterdings ausgeschlossen gewesen (Bl. 82 GA).
Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, die von der Enteignungsbehörde und der Baulandkammer angenommene Vorwirkung und die Annahme des Qualitätsbemessungszeitpunktes auf den Zeitpunkt 10. August 1976/8. Juni 1978, sei fehlerhaft. Zwar habe die Kammer nicht verkannt, dass es sich bei den Planungen der Gemeinde in den Jahren 1976 und 1978 nicht um verbindliche, sondern nur um vorbereitende Planungen gehandelt habe. Diese würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Enteignungsvorwirkung jedoch nur dann führen, wenn die Planung von vornherein auf die Entziehung des Grundeigentums abziele, ursächlich für die spätere Enteignung geworden sei, eine hinreichende Bestimmtheit besitze und die spätere verbindliche Planung, die die Grundlage der Enteignung bilde, mit Sicherheit erwarten lasse (Bl. 82 f. GA). Hieran fehle es jedoch in tatsächlicher Hinsicht. Die Bebauungspläne der Stadt ....... seien für die Planung der B ....... durch die ....... und die spätere Enteignung nicht ursächlich. Die Gemeinde ...... sei rechtlich nicht in der Lage, die Straßenverkehrsplanung der ....... festzulegen. Ihre Planung könne weder auf die Enteignung des Grundeigentums durch die ....... abzielen, noch eine sichere Erwartung dafür begründen. Die Planung der B ....... habe, auch für den allgemeinen Grundstücksverkehr ersichtlich, nicht in der Hand der Stadt ....... gelegen (Bl. 83 f. GA). Ein ursächlicher Zusammenhang sei vorliegend zwischen der unverbindlichen Planvorstellung der Gemeinde, niedergelegt in Bebauungsplänen, und der späteren Planung der ....... für die Verlegung der Bundesstraße ....... , verbindlich festgelegt im Planfeststellungsbeschluss gemäß § 17 FStrG vom 28. Juli 1993, nicht gegeben. Träger der Straßenbaulast sei die ....... (Bundesfernstraßenverwaltung). Die Verlegung der B ....... sei Teil einer überregionalen Gesamtplanung gewesen (Bl. 84 f. Bd. III GA). Die abschließende Feststellung des Landgerichts, der starke Verkehr in der Ortsdurchfahrt ....... habe seit langer Zeit eine Verlegung der B ....... unumgänglich gemacht, mit der Aufstellung der Bebauungspläne im Jahr 1978 seien die damals von der Gemeinde für die Trassenführung vorgesehenen Flächen deshalb seit 1976 von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden, sodass der Zeitpunkt der Qualitätsbestimmung auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei, genügten nicht, eine Enteignungsvorwirkung mit Qualitätsfestlegung anzunehmen.
Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, dass die in Anspruch genommenen Flächen von 2. 192 qm auch bei Wirksamwerden der Bebauungspläne in den Jahren 1976/1978 nicht die Qualität von Bauerwartungsland gehabt hätten. Eine angrenzende Bebauung habe es damals nicht gegeben. Die Bebauung, auf welche sich der Entschädigungsfeststellungsbeschluss maßgeblich stütze, sei erst aufgrund der Bebauungspläne '.......' und '....... ' entstanden. Die heutigen Trassenflächen hätten im unbeplanten Außenbereich gelegen. Es habe noch nicht einmal ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan vorgelegen. An Feststellungen zu einer Bauerwartungsqualität für das Jahr 1976 fehle es (Bl. 85 f. Bd. III GA).
Abschließend ist die Antragstellerin der Ansicht, die Fläche zur Größe von 2. 192 qm sei nicht als Bauerwartungsland mit 55 DM pro qm sondern nur als Straßenland mit einem Verkehrswert von allenfalls 1 DM pro qm zu bewerten. Hieraus ergebe sich ein Differenzbetrag in Höhe von 60. 520, 60 EUR (118. 368 DM). Die Gesamtenteignungsentschädigung dürfe sich demnach nur belaufen auf 72. 723, 09 EUR (142. 234 DM), Bl. 87 f. Bd. III GA.
Die Antragstellerin beantragt,
1. unter teilweiser Abänderung des Urteils der Kammer den Entschädigungsfeststellungsbeschluss der ....... vom 21. Dezember 2000 (301-11510-80725) dahin zu ändern, dass die von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu zahlende Enteignungsentschädigung auf 72. 723, 09 EUR (142. 234 DM) festgesetzt wird,
2. im Falle der Bestimmung einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Der Antragsgegner beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, dass Sicherheit auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse sein darf.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Bebauungspläne aus den Jahren 1976 und 1978 eine Vorwirkung entfalteten. Mit deren Rechtsverbindlichkeit habe der Antragsgegner die Fläche nicht mehr als Bauerwartungsland veräußern können. Niemand sei bereit Flächen, die im verbindlichen Bebauungsplan als Straßenflächen ausgewiesen seien, als Bauerwartungsland zu kaufen. Für jedermann, der die Pläne eingesehen habe, sei klar, dass künftig eine Enteignung der streitbefangenen Flächen erfolgen werde (Bl. 103 Bd. III GA). Die Stadt ....... habe mit der Bauleitplanung in den Jahren 1976 und 1978 neben dem Straßenbau auch andere Planungsziele verfolgt, nämlich die Schaffung von Wohngebieten und gleichzeitig eine hiermit im Zusammenhang stehende Grünflächenplanung. Die Bebauungspläne hätten die Flächen als Straßenflächen ausgewiesen, womit festgestanden habe, dass mit Durchführung dieser Planung eine Enteignung erfolgen müsse (Bl. 104 GA).
Der Antragsgegner ist weiter der Ansicht, dass es sich bei den Flächen im Jahre 1976 (versehentlich 1996 genannt) um Bauerwartungsland gehandelt habe (Bl. 105 GA).
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Kammer hat zu Recht erkannt, dass dem Antragsgegner entsprechend des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses der ....... vom 21. Dezember 2000 hinsichtlich der Flurstücke mit den neuen Bezeichnungen ......., ......., ....... und ....... zur Gesamtgröße von 2. 192 qm ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 55 DM (28, 12 EUR) je Quadratmeter, mithin insgesamt 120. 560 DM (61. 641, 35 EUR), zusteht.
1. Als Zeitpunkt der Qualitätsbemessung ist mit der Kammer nicht, wie die Antragstellerin meint, vom 12. März 1989, dem Tag vor der Auslegung der Planungsunterlagen im Planfeststellungsverfahren auszugehen. Zeitpunkt der Qualitätsbestimmung ist vielmehr entsprechend des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses der ....... der Zeitpunkt unmittelbar vor der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Nr. 6 '.......' (Hülle Bl. 116 Bd. I sowie Bl. 113 ff. GA), der 8. Juni 1978, und der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Nr. 44 '.......' (Hülle Bl. 112 Bd. I GA), der 10. August 1976. In diesen Bebauungsplänen der Stadt ....... war im Bereich der in der Berufungsinstanz noch streitbefangenen Grundstücke des Antragsgegners bereits der Verlauf der unterdessen durch die Antragstellerin im Bereich Bau-KM ....... bis Bau-KM ....... (Ortsumgehung .......) verlegten B ....... festgesetzt. Die Verlegung durch die Antragsgegnerin erfolgte nahezu deckungsgleich der Festsetzungen in den Bebauungsplänen.
a) Gemäß § 13 NEG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert der betroffenen Grundstücke. Nach § 194 BauGB wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenwertes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Nach § 3 WertV wird der Verkehrswert nach dem Preis bestimmt, der am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechend dem Zustand der Grundstücke zu erzielen gewesen wäre.
Die Verkehrswertermittlung erfordert die Berücksichtigung zweier Stichtage, nämlich des Stichtages für die Bewertung der Qualität des zu entschädigenden Grundeigentums (Qualitätsbemessungszeitpunkt) und des Stichtages für die Bemessung der zu zahlenden Entschädigung (Preisbemessungszeitpunkt).
aa) Für die Qualität ist gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 NEG regelmäßig der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Entschädigung der Enteignungsbehörde maßgebend.
Der Zeitpunkt der Qualitätsbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer Straßenbaumaßnahme jedoch vorzuverlegen, wenn eine vorbereitende Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, diese Planung eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die später verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (BGHZ 63, 240, 242 [BGH 25.11.1974 - III ZR 42/73]; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, Rdnr. 8 zu § 93 BauGB; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rdnr. 78 zu § 93 BauGB). Grundlage der nötigen Abgrenzung ist die Kausalität der Eingriffe für die Wertänderung (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a. a. O. , Rdnr. 87 zu § 93 BauGB). Es geht darum, ob und inwieweit voraufgehende Maßnahmen der öffentlichen Hand mit dem späteren Grundstücksentzug zu einem einheitlichen Sachverhaltkomplex zusammengezogen werden können und inwieweit es eine solche Konnexität gestattet, Qualitätsänderungen dieser Frühstadien in der endgültigen Entschädigung mit zu berücksichtigen (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a. a. O. , Rdnr. 78 zu § 93 BauGB). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ausschluss einer wirtschaftlichen Weiterentwicklung des betroffenen Grundstücks durch die der Enteignung vorausgehende Planung erfolgt ist, ist zwischen vorbereitenden und verbindlichen Planungen zu unterscheiden. Auch eine vorbereitende Tätigkeit, die für sich allein noch nicht als Eingriff i. S. des Enteignungsrechts zu werten ist, kann den Beginn eines einheitlichen Enteignungsvorgangs darstellen. Sie ist als Vorwirkung der Enteignung anzusehen, wenn die Planung mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang stand, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a. a. O. , Rdnr. 78, 88 zu § 93 BauGB; BGHZ 63, 240, 242) [BGH 25.11.1974 - III ZR 42/73].
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist, wie dargelegt, der Qualitätsbemessungszeitpunkt auf die Zeitpunkte unmittelbar vor der jeweiligen Rechtsverbindlichkeit der Bebauungspläne festzulegen, d. h. auf den 10. August 1976 für im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 '.......' belegenen Flurstücke bzw. Teilflächen und auf den 8. Juni 1978 für im Bereich des Bebauungsplans Nr. 6 '.......' belegene Flurstücke bzw. Teilflächen.
Zwar ist der Antragstellerin vom Ansatz her Recht zu geben, dass in den Bebauungsplänen '.......' und '.......' keine vorbereitende Planung in der Art und Weise zu sehen ist, dass die ....... hiermit die Planung der B ....... begonnen hat oder durch die Aufnahme in den Bebauungsplänen der Stadt ....... zu einer entsprechenden Planung gezwungen gewesen ist. Die Planung oblag, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, der ........ Durch die Aufnahme der geplanten B ....... in die Bebauungspläne Nr. 6 und 44 ist jedoch der Wille der Stadt ....... ersichtlich, dass dieser Grundstücksteil von ihr in Zukunft nicht mehr anders als für die Verlegung der B ....... beplant werden soll.
Eine in der Folgezeit erfolgte andere Planung durch die Stadt ....... wurde von der Antragstellerin auch in der Berufungsinstanz nicht dargelegt. De facto sind die streitbefangenen Flächen des Antragsgegners zur Gesamtgröße in Höhe von 2. 192 qm durch die Aufnahme in die Bebauungspläne '.......' und '.......' von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen worden. Nachdem die Stadt ....... in den Bebauungsplänen die Flächen als Straßenland ausgewiesen hat, werden diese vom Grundstücksverkehr als künftiges Straßenland angesehen. Weder ein Bauinteressent noch ein Spekulant wird danach bereit gewesen sein, die Flächen des Antragsgegners zu Bauerwartungslandpreisen zu erwerben.
Auch muss sich die Antragstellerin vorhalten lassen, dass sie beim Bau der Bundesstraße in ihrer Planung nicht vollkommen frei gewesen ist, sondern an die von ihr vorgefundenen faktischen Verhältnisse vor Ort gebunden gewesen ist. Diese Verhältnisse sahen so aus, dass die Stadt ....... für die zu verlegende B ....... Flächen frei gehalten hat. An diese Verhältnisse hat die Antragstellerin angeknüpft und sich die faktischen Gegebenheiten zu Eigen gemacht. Bei der Verlegung der Bundesstraße hat die Antragstellerin auch keine Auswahl gehabt. Zwar hat die ....... im Planfeststellungsverfahren auch andere Trassenführungen erwogen, diese jedoch mit überzeugender Begründung abgelehnt. Eine ernsthafte Alternative zur durchgeführten Verlegung der B ....... kam von Anfang an nicht in Betracht und wurde von der Antragstellerin in der Berufungsinstanz auch nicht geltend gemacht. Ebenso war zum Qualitätsbemessungszeitpunkt zu erwarten, dass der Straßenbau erfolgt. Der starke Verkehr in der Ortsdurchfahrt ....... hat eine Verlegung der B ....... in Form einer Umgehungsstraße unumgänglich gemacht.
bb) Eine noch weitere Vorverlagerung des Qualitätsbemessungszeitpunktes auf den Flächennutzungsplan der Stadt ....... aus dem Jahre 1954 kam nicht in Betracht. Der von dem Rat der Stadt ....... im Jahre 1954 nach dem damaligen Niedersächsischen Aufbaugesetz beschlossene Flächennutzungsplan enthielt zwar bereits eine Verkehrsflächendarstellung etwa in dem von den späteren Bebauungsplänen als Verkehrsfläche für die B ....... festgesetzten Bereich. Hinsichtlich dieses Flächennutzungsplanes sind jedoch weder die Auslegung noch die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung nachweisbar. Nach § 7 Abs. 2 des Aufbaugesetzes hatten die Gemeinden Flächennutzungspläne jedoch alsbald nach der Genehmigung offen zu legen und des Weiteren die Offenlegung in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Da weder auf der Planurkunde des Flächennutzungsplans selbst, noch in den Akten der Stadt ....... Anhaltspunkte für die Durchführung des für das Rechtswirksamwerden der öffentlichen Rechtsnorm gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens vorliegen, verbleibt es bei einem nicht rechtsverbindlich gewordenen Flächennutzungsplanentwurf.
b) Auch hat es sich bei den streitbefangenen Flächen um Bauerwartungsland gehandelt.
Bauerwartungsland ist solches Land, das nach herrschender Verkehrsauffassung in absehbarer Zeit Verwendung zur Bebauung finden wird. Diese künftige Zweckbestimmung als Bauland kann nur Beachtung finden, wenn die Bestimmung durch die äußeren Umstände nahe gelegt ist (OLG Celle MDR 1963, 842).
Die äußeren Umstände haben die zukünftige Zweckbestimmung der streitbefangenen Grundstücksflächen des Antragsgegners als Bauland nahe gelegt. Dies wurde bereits von der ....... im Entschädigungsfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2000 sowie von der Kammer in ihrem am 25. Juli 2001 verkündeten Urteil überzeugend ausgeführt. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen und verweist auf sie. Der einzige nachvollziehbare Grund, wieso auf den Flächen des Antragsgegners zur Größe von 2. 192 qm anders als auf den 1976/1978 als Bauland ausgewiesenen Nachbarflächen keine Bebauung erfolgte, ist der, dass hier von den faktischen Planungsgegebenheiten her die verlegte B ....... verlaufen sollte.
2. Die Entschädigung der von dem Enteignungsvorhaben betroffenen Flurstücke hat zu den Wertverhältnissen des 12. Dezember 2000 (Preisbemessungszeitpunkt) zu erfolgen. Dies wurde von der Antragstellerin mit der Berufung auch nicht angegriffen, sodass insoweit vom Senat auf die zutreffenden Ausführungen der ....... im Entschädigungsfeststellungsbeschluss zu Ziffer III. 3. verwiesen werden kann.
Die als Bauerwartungsland zu entschädigenden Teilflächen von zusammen 2. 192 qm haben einen aktuellen Bodenwert von 55 DM je Quadratmeter. Der Gutachterausschuss hat den Wert des Bauerwartungslandes in dem Gutachten vom 12. Juli 2000 zum Wertermittlungsstichtag desselben Tages im direkten Vergleichswertverfahren nach § 13 Abs. 2 WertVO aus den Bodenrichtwerten der umliegenden Baugebiete ....... und ......./....... mit 55 DM je Quadratmeter abgeleitet (Bl. 224 Bd. II GA). Dem hat sich der Senat nach Überprüfung angeschlossen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 26 Nr. 8 EGZPO.