Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.02.2002, Az.: 14 U 202/00

Schadensersatz; Verkehrsunfall ; Rassehund; Wertermittlung; Wiederbeschaffung ; Schmerzensgeld

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.02.2002
Aktenzeichen
14 U 202/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 20178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0221.14U202.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 2 O 67/00

Amtlicher Leitsatz

Wertermittlung eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Rassehundes.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Juli 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3. 941, 29 EUR (7. 708, 50 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Oktober 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 31. Januar 1999 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagen als Gesamtschuldner 1/3, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: für die Klägerin 1. 789, 52 EUR (3. 500 DM),

für die Beklagten 2. 300, 81 EUR (4. 500 DM).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4. 090, 34 EUR (8. 000 DM).

Gründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Die Berufung erweist sich nur zum Teil als begründet.

3

1. Der Klägerin steht ein um 1. 789, 52 EUR (3. 500 DM) höherer materieller Schadensersatzanspruch, als vom Landgericht zugesprochen, gegen die Beklagten zu. Dies ergibt sich daraus, dass der durch den Verkehrsunfall getötete Hund der Klägerin nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, 1. 278, 23 EUR (2. 500 DM) wert gewesen ist, sondern 3. 067, 75 EUR (6. 000 DM). Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen ....... vom 28. August 2001, die sich der Senat nach kritischer Würdigung zu eigen macht. Der vom Senat beauftragte Sachverständige hat den Wert des Hundes, eines in Deutschland seltenen Rassehundes, mit 3. 067, 75 EUR (6. 000 DM) ermittelt. Dies stellt den Preis dar, den die Klägerin für eine etwaige Wiederbeschaffung eines Hundes selber Rasse und vergleichbaren Alters und züchterischen Wertes aufwenden müsste. Dabei hat der Sachverständige zutreffenderweise Fütterungs- und sonstige Aufzuchtskosten unberücksichtigt gelassen, wegen derer die Klägerin einen um 766, 94 EUR (1. 500 DM) höheren Wert veranschlagt hatte. Diese Kosten als sog. frustrierte Aufwendungen sind im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig. Zwar können sie im Einzelfall den Anschaffungswert eines Hundes erhöhen und auch schadensrechtlich berücksichtigungsfähig sein (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1994, 289, 290) [OLG Schleswig 27.05.1993 - 7 U 9/92]. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein Tier mit einem Gebrauchs- oder Zuchtwert handelt, der Hundehalter also in irgendeiner Form wirtschaftliches Kapital zu verwirklichen sucht. Selbst wenn jedoch, wie die Klägerin vorträgt, sie ihre vergleichsweise junge Hündin einer Zucht zuzuführen beabsichtigt gehabt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies zu Erwerbszwecken geschehen sollte. Bei einem aus Liebhaberei gehaltenen Hund machen Zuchtabsichten bisherige Aufwendungen nicht zu einem erstattungsfähigen Schaden, weil sie im Zweifel auch unabhängig von einem Zuchterfolg vorgenommen worden wären. Darüber hinaus steht nach den Ausführungen des Sachverständigen ....... nicht fest, ob die Hündin der Klägerin zu einer Zucht überhaupt geeignet gewesen wäre.

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Schließlich ist in dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren, also auch gleich alten Tieres der Aufwand für die Aufzucht zumindest teilweise bereits mitenthalten, wie sich aus der Preisdifferenz für die Anschaffung eines Welpen bzw. eines ausgewachsenen, etwa 3 1/2 jährigen Tieres, das entsprechend teurer ist, ergibt.

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2. Ein höheres Schmerzensgeld als die vom Landgericht zuerkannten 2. 556, 46 EUR (5. 000 DM) kann die Klägerin hingegen nicht beanspruchen. Für das erlittene Schleudertrauma mit weniger gravierenden Verletzungen im Bereich des Brustkorbes ist dieser Betrag auch in Ansehung eines rund einwöchigen Krankenhausaufenthaltes und einer nicht unerheblichen Krankschreibung von 3 Monaten ausreichend. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Arztberichte gab es ab Anfang 1999 weder Behandlungsbedarf noch irgendeinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass und warum die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit noch um 20 % gemindert gewesen sein soll.

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3. Den Feststellungsantrag, den die Klägerin erstmals in zweiter Instanz gestellt hat, haben die Beklagten anerkannt. Insoweit war durch Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden.

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4. Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1, 93, 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des erstmals in der Berufungsbegründung angekündigten Feststellungsantrags haben die Beklagten diesen i. S. d. § 93 ZPO sofort anerkannt, und zwar vor der Stellung ihres angekündigten sonstigen Sachantrages in der mündlichen Verhandlung.

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Die weiteren Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO n. F. ).

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5. Den Streitwert hat der Senat auf 4. 090, 34 EUR (8. 000 DM) festgesetzt, wobei 2. 556, 46 EUR (5. 000 DM) auf den von der Klägerin in zweiter Instanz geltend gemachten weiteren materiellen Schadensersatzanspruch entfallen, 1. 022, 58 EUR (2. 000 DM) auf weiteres Schmerzensgeld und 2 x 255, 65 EUR (2 x 500 DM) auf die Feststellungsanträge hinsichtlich materieller und immaterieller Zukunftsschäden.