Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.02.2002, Az.: 1 U 44/01

Schadensersatz ; Behandlungsfehler; Arzthaftung; Geburt; Mitursächlichkeit ; Gesundheitsschädigung; Beweislastumkehr ; Kausalität

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.02.2002
Aktenzeichen
1 U 44/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 20150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0218.1U44.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 19 O 273/96

Fundstellen

  • EzFamR aktuell 2002, 208
  • MDR 2002, 881-882 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 2002, 1603-1604 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 97-98

Amtlicher Leitsatz

Zur Beweislastumkehr aufgrund groben Behandlungsfehlers, der für eine Gesundheitsschädigung lediglich mitursächlich geworden ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 19. Juli 2001 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 15. 339 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19. September 1996 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 9. 755, 45 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19. September 1996 und weitere 15. 487, 28 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 10. März 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen weiteren materiellen Schaden der ....... aus der ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 5. Juli 1990 zu ersetzen, soweit dieser aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften auf die Klägerinnen übergegangen ist oder noch übergeht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch ein europäisches Geldinstitut, welches einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer für die Beklagte: über 20. 000 EUR.

Tatbestand:

1

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung ihrer Einstandspflicht für zukünftige materielle Schäden wegen angeblicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt von ....... in Anspruch.

2

Deren Mutter, Frau ......., begab sich am 5. Juni 1990 gegen 16: 00 Uhr (so die Klägerinnen) bzw. 16: 30 Uhr (so die Beklagte unter Berufung auf die Krankenunterlagen) in der 37. + 6 Schwangerschaftswoche in das Krankenhaus der Beklagten, weil sie kaum noch Kindsbewegungen spürte. Von 16: 30 Uhr bis 17: 05 Uhr wurde ein - im Geburtsbericht der Beklagten vom 7. Juli 1993 (Bl. 187 f. d. A. ) selbst so bezeichnetes - hochpathologisches Cardiotokogramm (CTG) geschrieben. Nach intravenöser Gabe von Partusisten um 17: 10 Uhr und um 17: 20 Uhr wurde bis 17: 30 Uhr eine dopplersonographische Untersuchung der Nabelschnur und der kindlichen Gefäße durchgeführt, aufgrund derer dann die Indikation zur Sectio gestellt wurde. Diese begann um 17: 58 Uhr, um 18: 07 Uhr wurde ....... geboren. Der Apgar-Wert lag bei 3/4/7, der Nabelschnur-pH-Wert betrug 7, 16. Der bei der Geburt anwesende Pädiater beschrieb ....... als ein schwer-asphyktisches Neugeborenes ohne Spontanatmung und ohne Spontanmotorik. Zwei Stunden nach der Geburt wurde ....... in die Kinderklinik 'Auf der Bult' verlegt; eine dort durchgeführte Untersuchung war neurologisch unauffällig.

3

Die Entwicklung von ....... war in ihren ersten Lebensmonaten nicht auffällig. Insgesamt kam es jedoch zu erheblichen Entwicklungsverzögerungen. Derzeit leidet ....... an schweren spastisch-ataktischen Bewegungstörungen, sodass sie auf die Benutzung des Rollstuhls angewiesen ist; auch die sprachliche und intellektuelle Entwicklung ist nicht altersgerecht. Ferner sind ihre visuellen Fähigkeiten eingeschränkt. Sie ist schwerstpflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe III.

4

Die Klägerinnen haben behauptet, dass das von Anfang an hochpathologische CTG innerhalb einer Stunde zur Geburt des Kindes hätte führen müssen. Das weitere Zuwarten und die Durchführung der Dopplersonographie seien grob fehlerhaft gewesen. Wäre ....... eine Stunde früher geboren worden, wäre die auf einer Sauerstoffunterversorgung beruhende Behinderung ausgeblieben, jedenfalls aber deutlich geringer ausgefallen.

5

Die Beklagten haben den Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers zurückgewiesen und für die Behinderung von ....... eine - unstreitig vorliegende - Plazentainsuffizienz verantwortlich gemacht.

6

Dem Landgericht lagen die vorprozessual erstellten Gutachten von ....... (Bl. 18 ff. d. A. ) und ....... (Bl. 230 ff. d. A. ) vor. Es hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 13. März 1997 (Bl. 107 d. A. ) und vom 1. August 1997 (Bl. 120 d. A. ) zusätzlich ein gynäkologisches Gutachten des Oberarztes ....... sowie ein pädiatrisches Gutachten von ....... eingeholt und sich diese auch mündlich erläutern lassen (Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2001, Bl. 324 ff. d. A. ). Sodann hat es die Klage abgewiesen. Den Ärzten der Beklagten sei zwar angesichts des hochpathalogischen CTG ein grober Behandlungsfehler unterlaufen, indem die Sectio mit einer zeitlichen Verzögerung von 25 - 35 Minuten durchgeführt worden sei. Ein Schadensersatzanspruch scheitere aber daran, dass die mit der Zeitverzögerung verbundene Sauerstoffunterversorgung nicht in dem erforderlichen Maß geeignet gewesen sei, den hier fraglichen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Sicher feststellbar sei lediglich eine 1 %-ige Mitverursachung neben der unstreitigen Plazentainsuffizienz.

7

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen. Diese meinen, dass das Landgericht zu Unrecht einen Kausalzusammenhang verneint habe. Ein solcher entfalle bei einem groben Behandlungsfehler nur dann, wenn die Kausalität gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich war. Für die Kausalität genüge die Mitursächlichkeit des groben Fehlers. Vorliegend sei bereits auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen eine Mitursächlichkeit gerade nicht gänzlich unwahrscheinlich. Mit den Gutachten von ......., ....... und ....... sei eine Mitursächlichkeit nicht auszuschließen. Dies gelte bei kritischer Würdigung auch für das Gutachten ......., weil dieser zwar ausgeführt habe, die aufgetretenen Beeinträchtigungen seien 'mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge der chronisch nutritiven Plazentainsuffizienz', er aber gleichzeitig festgehalten habe, dass Gewissheit insofern nur durch ein neurologisch-pädiatrisches Gutachten zu erzielen sei.

8

Die Klägerinnen beantragen,

9

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 15. 339 EUR nebst 4 % Zinsen dem 19. September 1996 zu zahlen,

11

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 9. 755, 45 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Sepember 1996 zu zahlen,

12

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 weitere 15. 487, 28 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 10. März 1999 zu zahlen,

13

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen weiteren materiellen Schaden der ....... aus der ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 5. Juni 1990 zu ersetzen, soweit dieser aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften auf die Klägerinnen übergegangen ist oder noch übergeht,

14

5. für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, öffentlichen Sparkasse oder Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, geleistet werden darf.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen

17

sowie im Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO der Beklagten zu gestatten, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen zu dürfen.

18

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts, erhebt aber gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass ihren Ärzten ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei, keine Einwendungen.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung ist begründet. Den Klägerinnen stehen aus übergegangenem Recht die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu, weil den Ärzten, für deren Handeln die Beklagte einzustehen hat, bei der Geburt von ....... ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist und auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Maß der Kausalität festgestellt werden kann.

21

1. Mit dem Landgericht sieht auch der Senat das ärztliche Verhalten bei der Geburt von ....... als grob fehlerhaft an; die Beklagte selbst wendet sich demgemäß nicht gegen diese Feststellung des Landgerichts. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat daher gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Landgerichts in Ziffer I. 1 des angefochtenen Urteils.

22

2. Anders als das Landgericht ist der Senat aber - insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NJW 1988, 2949 f. ; BGH NJW 1997, 796 ff. ) - der Auffassung, dass dieser grobe Behandlungsfehler auch kausal für den von den Klägerinnen geltend gemachten Schaden bei ....... gewesen ist. Das Landgericht hat nämlich verkannt, dass eine Mitursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers für die eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten führen kann. Im Einzelnen gilt Folgendes:

23

Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass infolge der grob fehlerhaften Geburtsleitung den Klägerinnen Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast zugute kommen können; es hat aber übersehen, dass es zum Ausschluss der Beweislastumkehr für den gesamten Kausalzusammenhang nicht schon dann kommt, wenn die Alleinverursachung äußerst unwahrscheinlich ist, sondern nur dann, wenn jeglicher Ursachenbeitrag äußerst unwahrscheinlich ist. Denn die Mitursächlichkeit genügt, um dem Schädiger den gesamten Schaden zuzurechnen, wenn nicht feststeht, dass sie nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat. Allgemein können grobe Behandlungsfehler zu Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast auch dann führen, wenn sie die eingetretene Schädigung nur zusammen mit einer - eventuell sogar bereits vorhandenen - anderen, der Behandlungsseite nicht anzulastenden Ursache herbeizuführen geeignet sind (BGH NJW 1997, 796 ff. ).

24

Beweiserleichterungen bis zu einer Beweispflicht der Behandlungsseite infolge eines groben Behandlungsfehlers sind der Ausgleich dafür, dass diese durch ihr fehlerhaftes Vorgehen das Spektrum der möglichen Schadensursachen erweitert und so eine Sachlage herbeigeführt hat, die nicht mehr erkennen lässt, ob das ärztliche Versagen oder eine andere Ursache (hier: die Plazentainsuffizienz) den schädigenden Erfolg beigeführt hat. Die Aufklärung des Behandlungsgeschehens ist dann in besonderer Weise erschwert worden. In einem solchen Fall kann der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den (vollen) Kausalitätsbeweis nicht mehr zumuten. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Handlung des Schädigers den Schaden nicht abgrenzbar allein, sondern nur zusammen mit einer anderen Ursache herbeigeführt hat (so genannte Gesamtkausalität; vgl. BGH NJW 1990, 2882/2884). Deshalb ist es gerechtfertigt, in diesen Fällen nicht abgrenzbarer Ursachenzusammenhänge die allgemein für das Arzthaftungsrecht bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers entwickelten Regeln für Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast anzuwenden. Anderes gilt lediglich im Fall der so genannten Teilkausalität, wenn das ärztliche Versagen und ein weiterer, der Behandlungsseite nicht zuzurechnender Umstand abgrenzbar zu einem Schaden geführt haben. Von einem solchen Sachverhalt kann hier nicht ausgegangen werden, weil abgrenzbare Schäden nach übereinstimmender Ansicht aller Gutachter nicht feststellbar sind.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt den Klägerinnen infolge des groben Behandlungsfehlers der Beklagten hinsichtlich des Kausalverlaufs daher die volle Beweiserleichterung zugute, sofern der Fehler zur Herbeiführung des fraglichen Gesundheitsschadens generell geeignet ist und der Kausalzusammenhang nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht.

26

Die generelle Eignung einer geburtsassoziesierten Sauerstoffunterversorgung eines Nasciturus für eine Hirnschädigung ergibt sich mit hinreichender Gewissheit aus den vorliegenden Gutachten, insbesondere den Gutachten von ....... und von .......; der Senat verweist hierauf.

27

Der Kausalzusammenhang im Sinne einer Mitursächlichkeit lässt sich ebenfalls den Sachverständigengutachten ....... und ....... entnehmen. Dabei ist insbesondere der gerichtliche Sachverständige ....... sicher, dass auf jeden Fall eine Mitursächlichkeit gegeben ist; dabei ist unschädlich, dass ....... den Prozentsatz für die Mitursächlichkeit im schriftlichen Gutachten deutlich höher angesetzt hatte, als dies dann im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens von ihm angegeben ist. Der Sachverständige hat hierzu klar gestellt, dass eine exakte Eingrenzung des Prozentsatzes wissenschaftlich nicht verifizierbar ist, jedenfalls aber sicher davon ausgegangen werden kann, dass eine Mitursächlichkeit vorliegt. Dieser Feststellung des Sachverständigen ....... steht die Ansicht des Gerichtsgutachters ....... nicht entgegen. Denn zum einen ist ....... - ebenso wie ....... - für den hier fraglichen Schädigungsmechanismus als Gynäkologe nicht kompetent genug, zum anderen hat der Sachverständige ....... am Ende seines Gutachtens für eine weitere Sachaufklärung zum Kausalzusammenhang die Einholung eines neurologisch-pädiatrischen Gutachtens angeregt. Eben dies hat ....... erstattet.

28

Da weder feststellbar noch ersichtlich ist, dass einzelne Körper- oder Gesundheitsschäden von ....... auch bei fehlerfreier Geburtsleitung in gleicher Weise entstanden wären oder dass eine intrauterine Schädigung infolge einer Plazentainsuffizienz zu einem Schaden von ....... geführt hätte, auf den durch das Fehlverhalten der bei der Beklagten handelnden Ärzte abgrenzbar ein weiterer Schaden 'aufgepropft' worden wäre, verbleibt es dabei, dass die Beklagte die Beweislast in der Kausalitätsfrage nicht nur für das 'Ob' der Kausalität, sondern auch für das Ausmaß der Ursächlichkeit des ärztlichen Handelns zufällt (BGH NJW 1997, 796 ff. ). Die Beklagte trägt damit die Beweislast auch hinsichtlich der Frage, ob bei ....... Vorschädigungen vorgelegen haben, die bei einer Geburtsleitung nach fachärztlichem Standard zu abgrenzbaren Schäden geführt hätten. Auf der Basis der vorliegenden neurologisch-pädiatrischen Gutachten ist dieser Beweis von der Beklagten nicht zu führen. Da insbesondere der Sachverständige ....... in seiner Anhörung vor dem Landgericht eine Mitursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers als sicher angesehen hat, ist nicht nur der den Beklagten obliegende Beweis für die fehlende Ursächlichkeit (vgl. zur Beweislast BGH NJW 1988, 2949, 2950) [BGH 28.06.1988 - VI ZR 217/87] nicht zu führen, sondern im Gegenteil sogar vom Beweis der Mitursächlichkeit auszugehen.

29

Die Anspruchshöhe ist teilweise (Klagansprüche zu 1 und 2) ausdrücklich unstreitig gestellt (Schriftsatz vom 17. Oktober 1996, Bl. 69 d. d. A. ), teilweise (Klaganspruch zu 3) nicht mehr bestritten. Im Berufungsverfahren ist die Beklagte der Behauptung der Klägerinnen nicht mehr entgegengetreten, die Mutter von ....... müsse diese mehr als 14 Stunden wöchentlich betreuen. Soweit in erster Instanz diese Behauptung der Klägerinnen mit Nichtwissen bestritten worden ist, reicht dies schon deshalb nicht aus, weil angesichts der Schwere der Gesundheitsbereinträchtigungen ein Betreuungsaufwand von deutlich mehr als 14 Stunden pro Woche offenkundig ist.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gem. § 543 ZPO n. F. weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

31

Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32