Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.02.2002, Az.: 13 U 273/01

Erneute Vollziehung; Urteilsverfügung ; Einstweilige Unterlassungsverfügung; Wettbewerbsrecht ; Zustellung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.02.2002
Aktenzeichen
13 U 273/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 20177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0221.13U273.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 18 O 4357/01

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2002, 171-172

Amtlicher Leitsatz

Zur Notwendigkeit der erneuten Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten Urteilsverfügung im Wettbewerbsrecht.

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 2001 dahin geändert, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hannover vom 10. September 2001 aufgehoben wird.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird, in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 6. November 2001 auch für die erste Instanz, auf 15. 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet.

2

I.

Das erstinstanzliche Urteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil es erneut hätte vollzogen werden müssen, und weil die Verfügungsklägerin es nicht erneut vollzogen hat (§§ 927, 929, 936 ZPO). Über die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu entscheiden.

3

Nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO muss die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats vollzogen werden. Bei Unterlassungsverfügungen wie der vorliegenden erfolgt die Vollziehung regelmäßig durch Zustellung des Unterlassungstitels zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Ergeht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ein Urteil, das den Titel inhaltlich nicht nur unwesentlich abändert, so muss das Urteil innerhalb eines Monats erneut vollzogen werden. Sinn der Vollziehung bei der Unterlassungsverfügung im Wettbewerbsrecht ist es, den Schuldner innerhalb einer kurzen Frist vom Willen des Gläubigers zu unterrichten, die Unterlassungsverfügung gegebenenfalls auch mit Mitteln des Vollstreckungsrechts durchzusetzen. Deshalb ist bei einer Änderung der Beschlussverfügung eine erneute Zustellung immer dann erforderlich, wenn die Änderung für den Gläubiger Anlass sein kann, anders über die Durchsetzung der Eilmaßnahme zu entscheiden (vgl. Senat, OLG-Report 1998, 10 = NJWE-WettR 1998, 19). Nur wenn insoweit kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, ist die erneute Vollziehung entbehrlich.

4

Nach diesen Grundsätzen hätte die Verfügungsklägerin die Urteilsverfügung innerhalb der Monatsfrist erneut zustellen müssen. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Beschlussverfügung vom 10. September 2001 in zwei wesentlichen Punkten geändert: Zum einen hat es das Verbot nur auf diejenigen Zeiträume erstreckt, in denen sich keiner der Angestellten der Verfügungsbeklagten in den Geschäftsräumen der Automatenvideothek aufhält. Zum anderen hat es im Gegensatz zur Beschlussverfügung, in welcher der Verfügungsbeklagten allgemein das Vertreiben (also beispielsweise auch der Verkauf) pornografischer und indizierter Bildträger untersagt worden war, mit dem Urteil nur noch die Vermietung von pornografischen und indizierten Bildträgern verboten. Diese Änderungen sind so wesentlich, dass die erneute Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht entbehrlich war.

5

II.

Nachdem die einstweilige Verfügung aufzuheben war, sind die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Verfügungsklägerin aufzuerlegen (Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 55 Rdnr. 50).

6