Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.02.2002, Az.: 14 U 119/01

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund gravierender Dauerfolgen nach einem Verkehrsunfall; Notwendigkeit eines weiteren Schmerzensgeldes zum Ausgleich der körperlichen und psychischen Unfallfolgen und Belastungen im Zusammenhang mit der Unterbrechung einer Schwangerschaft

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.02.2002
Aktenzeichen
14 U 119/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 29936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0228.14U119.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 06.02.2001 - AZ: 17 O 3892/00

In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht xxx und
der Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 15.338,76 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 1. Mai 1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 69% und der Beklagte zu 31%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer des Beklagten: 15.338,76 EUR

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

2

Die Klägerin hat auf Grund der unfallbedingt erlittenen Gesundheitsbeschädigungen und den hierdurch eingetretenen Dauerfolgen, für die den Beklagten unstreitig die volle Verschuldenshaftung trifft, gemäß §§ 823, 847 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz einen Schmerzensgeldanspruch von insgesamt 51.129,19 EUR (100.000 DM), sodass der Beklagte über das gezahlte und vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld einen weiteren Betrag von 15.338,76 EUR (30.000 DM) zu zahlen hat.

3

Der Senat bewertet die vom Landgericht zutreffend im Einzelnen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin als derart gravierend, dass ein Schmerzensgeld in der zuerkannten Größenordnung erforderlich ist, um die immateriellen Schäden der Klägerin angemessen zu entschädigen. Wegen der in die Abwägung einzustellenden Gesundheitsbeeinträchtigungen wird Bezug genommen auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die festgestellten körperlichen Schäden sowie die hieraus folgenden Dauerschäden und sonstigen von der Klägerin hinzunehmenden Unannehmlichkeiten rechtfertigen bereits in Übereinstimmung mit der Vergleichsrechtsprechung das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld. Der Senat hält allerdings ein über das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld hinausgehendes weiteres Schmerzensgeld für notwendig, um insbesondere die körperlichen und psychischen Folgen und Belastungen der Klägerin auszugleichen, die im Zusammenhang mit der Unterbrechung ihrer Schwangerschaft eingetreten sind. Die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch beruht im Streitfall allein auf den unfallbedingten Folgen. Insofern nimmt der Senat zur Begründung auf seinen Beschluss vom 6. September 2001 Bezug, der sich auch nach der persönlichen Anhörung der Klägerin im Senatstermin als weiterhin zutreffend erweist.

4

Nach alledem hat die Berufung der Klägerin Erfolg.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis des Feststellungsanspruchs i.S.v. § 93 ZPO durch den Beklagten in erster Instanz liegt nicht vor, weil der Beklagte bereits vor dem schriftsätzlichen Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren seine Verteidigungsbereitschaft uneingeschränkt angezeigt hatte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 9).

6

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.

7

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwertbeschluss:

Beschwer des Beklagten: 15.338,76 EUR