Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.02.2002, Az.: 8 U 59/01

Wirksamkeit einer Schweigepflichtsentbindungserklärung im Rahmen der Geltendmachung von Leistungen aus einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Leistungsfreiheit einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei fehlender Mitwirkung des Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.02.2002
Aktenzeichen
8 U 59/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 30452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0228.8U59.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 28.03.2001 - AZ: 12 O 4091/00
nachfolgend
BGH - 02.10.2002 - AZ: IV ZR 111/02
BVerfG - 23.10.2006 - AZ: 1 BvR 2027/02

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2004, 350-352
  • VersR 2004, I Heft 21 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 2004, 317-319 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2004, 896 (amtl. Leitsatz)
  • r+s 2005, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2002
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. März 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - letztere zu Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ 96) für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum 1. August 2006 - genommen hat (vereinbarte Versicherungsleistungen bei mindestens 50% Berufsunfähigkeit: Beitragsfreiheit und 6.000 DM jährliche Rente, "dynamisiert", zuletzt 6.689,50 DM), begehrt entsprechend ihrem Anspruchsschreiben vom 14. Juli 1999 und ihrem Leistungsantrag vom 26. Februar/3. Juli 2000 von der Beklagten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsleistungen ab 1. Juli 1999. Sie ist früher Sonderschullehrerin im Beamtenverhältnis in ... gewesen und mit Wirkung vom 19. August 1999 in den Ruhestand versetzt worden, und zwar wegen Dienstunfähigkeit infolge ihres Leidens - seit Mitte 1997 - insbesondere an Neuroborreliose. Seit dem 1. Juni 1999 erhält die Klägerin vom ... versicherung ... aus einer bei jenem abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung "mit Beamtenklausel" vertragsgemäße Leistungen nach ihrem dortigen Leistungsantrag vom 23. Juli 1999, in welchem sie in einer "Schlusserklärung" "Alle Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, sowie Pflegeheime und Pflegepersonen, die mich bisher behandeln oder gepflegt haben und in Zukunft behandeln oder pflegen werden," der ... gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte und außerdem "andere Versicherungsunternehmen, Versicherungsträger und Behörden" ermächtigt hatte, der ... die "erforderlichen Auskünfte" zu erteilen. Den Leistungsantragsvordruck, welchen die Beklagte der Klägerin auf deren Anspruchsschreiben vom 14. Juli 1999 am 19. Juli 1999 übersandt hatte, sandte die Klägerin der Beklagten trotz schließlicher Fristsetzung bis zum 25. Januar 2000 zunächst nicht zurück. Deshalb lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2000 den Leistungsantrag der Klägerin vom 14./15. Juli 1999 wegen nicht nachgewiesener Berufsunfähigkeit ab. Am 3. Juli 2000 reichte die Klägerin schließlich den mehrseitigen "Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-...Versicherung" vom 26. Februar 2000 auf dem Vordruck der Beklagten bei dieser ein. Dabei strich sie allerdings wesentliche Teile der "Wichtigen Erklärungen" am Schluss des Vordrucks, nämlich die von ihr verlangte Ermächtigung der Beklagten, "von allen Ärzten, Krankenhäusern und Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein werde sowie von meiner Krankenkasse: ... und von Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern, Behörden, derzeitigen und früheren Arbeitgebern sachdienliche Auskünfte einzuholen". Außerdem gab sie die von ihr unter Hinweis auf § 4 BUZ 96 verlangte Schweigepflichtentbindungserklärung nicht ab. Stattdessen teilte sie auf diesem Antragsvordruck mit, sie sei gerne bereit, die Beklagte zu ermächtigen, bei den von dieser angegebenen Stellen Auskünfte einzuholen, soweit diese sachdienlich seien; sie bitte die Beklagte daher, ihr alle entsprechenden Auskunftsersuchen zuzuleiten, sie werde sie dann mit einer entsprechenden Schweigepflichtsentbindungserklärung versehen jeweils weiterleiten. Im weiteren Schriftwechsel der Parteien bekräftigte die Beklagte ihre ablehnende Haltung.

2

Die Klägerin hat vorgetragen:

3

Sie sei ab November 1998 zu mindestens 50 v. H. berufsunfähig. Die Beklagte habe zu Unrecht Berufsunfähigkeitsversicherungsleistungen abgelehnt. Es sei rechtswidrig, von Versicherungsnehmern eine derart weitgehende Ermächtigungserklärung zu verlangen, wie sie auf dem von der Beklagten verwendeten Leistungsantragvordruck formuliert sei. Eine derart weitgehende, undifferenzierte Ermächtigungserklärung sei durch keinen Zweck gerechtfertigt. Sie sei nicht durch § 34 VVG gedeckt, weil sie weit über das Erforderliche hinausgehe. § 4 BUZ sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG nichtig. Auch werde ihr Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" verletzt. Im Übrigen habe die Beklagte sich schon vor Erhalt ihres, der Klägerin, Leistungsantrages vom 3. Juli 2000 an behandelnde Ärzte gewandt, offenbar unter Benutzung einer Schweigepflichtentbindungserklärung, die sie, die Klägerin, im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages abgegeben habe, allerdings befristet auf drei Jahre.

4

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, von ihren Versicherungsnehmern bei einem Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Abgabe folgender Erklärungen zu verlangen: "Ich ermächtige die ... versicherung ..., von allen Ärzten, Krankenhäusern und Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein werde, sowie von meiner Krankenkasse: ... (Name, Anschrift, Vers.-Nr. angeben) und von Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern, Behörden, derzeitigen und früheren Arbeitgebern sachdienliche Einkünfte einzuholen. Die befragten Personen und Stellen entbinde ich hiermit ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht (§ 4 der Besonderen Bedingungen für die BUZ-Versicherung)";

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.804,42 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 4. März 2000 zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr die vertraglichen Leistungen aus der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu der Lebensversicherungs-Nr. ... seit dem 1. Juli 1999 zu gewähren.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat vorgetragen:

7

Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht nach § 4 (2) BUZ 96 verletzt. Trotz mehrfacher Erinnerungen und Belehrungen habe sie die notwendige "Ermächtigungserklärung" nicht abgegeben, obwohl sie der ... versicherung gegenüber eine entsprechende Erklärung ohne Weiteres abgegeben habe. Eine solche "Ermächtigungserklärung" sei üblich und notwendig zur Prüfung und Feststellung des Versicherungsfalles. Die Regelung der "Mitwirkungspflichten" der Klägerin als Versicherungsnehmerin stehe in Einklang mit § 34 VVG. Dabei gehe es ausdrücklich um " sachdienliche Auskünfte", die für die Beurteilung des Versicherungsfalls notwendigerweise eingeholt werden müssten. Angesichts des Verhaltens der Klägerin sei eine Prüfung ihres Leistungsantrages nicht möglich. Dieses Verhalten stelle sich als vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.d. §§ 4 und 8 BUZ 96 dar.

8

Durch Urteil vom 28. März 2001, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover die Klage abgewiesen.

9

Gegen dieses ihr am 4. April 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Mai 2001 Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel, nach am 5. Juni 2001 (Pfingstdienstag) beantragter und bis zum 16. Juli 2001 bewilligter Fristverlängerung, am 16. Juli 2001 begründet und trägt, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, zur Rechtfertigung ihrer Berufung vor:

10

Die von ihr verlangte "Ermächtigungserklärung" greife unzulässigerweise in ihr "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" ein und gehe über das Interesse des Versicherers weit hinaus, den Eintritt der Voraussetzungen des Versicherungsfalles zu ermitteln. Ihre Mitwirkungspflicht sei auf das notwendige und erforderliche begrenzt, ihr obliege es aber nicht, eine derart weitgehende Schweigepflichtentbindung zu erklären. Dabei könne sie nicht kontrollieren, ob die Beklagte tatsächlich lediglich "sachdienliche" Auskünfte einhole, die Gefahr des Missbrauchs liege nahe. § 4 BUZ 96 halte womöglich einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Jedenfalls sei die von ihr verlangte weitgehende Ermächtigungserklärung auch nicht durch § 4 Abs. 2 BUZ 96 gedeckt. Es könne nur auf konkrete, für den einzelnen Versicherungsnehmer absehbare Datenweitergabe ankommen. Sie sei deshalb nach wie vor bereit, die jeweiligen konkreten Auskunftsersuchen der Beklagten mit einer entsprechenden Schweigepflichtentbindungserklärung weiterzuleiten. Damit genüge sie ihrer Aufklärungs-/Mitwirkungspflicht.

11

Jedenfalls habe die Beklagte im Verhältnis zu ihr, der Klägerin, ihren Anspruch auf allgemeine Entbindung von ärztlichen Schweigepflichten verwirkt. Die Beklagte habe nämlich von einer alten, überholten Schweigepflichtentbindungserklärung auf dem Versicherungsantragsvordruck Gebrauch gemacht. Sie, die Klägerin, wisse nicht, ob es sich insoweit lediglich um eine "Panne" gehandelt habe oder aber um planmäßiges Vorgehen. Jetzt könnten deshalb von ihr jedenfalls nur noch individuell vorgegebene Schweigepflichtentbindungserklärungen verlangt werden. Denn die Beklagte könne angesichts ihres Verhaltens nicht erwarten, noch einmal eine pauschale Schweigepflichtentbindungserklärung zu erhalten.

12

Eine etwaige Obliegenheit habe sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, weil sie jedenfalls habe annehmen dürfen, eine derart weitgehende Schweigepflichtentbindungserklärung nicht abgeben zu müssen. Wegen des früheren missbräuchlichen Verhaltens der Beklagten habe sie jedenfalls eine allgemeine umfassende Schweigepflichtentbindungserklärung nicht mehr abgeben müssen. Im Falle der ... versicherung sei ihr, der Klägerin, nichts von einem Missbrauch durch jenen Versicherer bekannt.

13

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, von ihren Versicherungsnehmern, hilfsweise: der Klägerin, bei einem Antrag auf Leistung aus der Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Abgabe folgender Erklärung zu verlangen: "Ich ermächtige die ... versicherung ..., von allen Ärzten, Krankenhäusern und Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein werde, sowie von meiner Krankenkasse: ... (Name, Anschrift, Vers.-Nr. angeben) und von Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern, Behörden, derzeitigen und früheren Arbeitgebern sachdienliche Auskünfte einzuholen. Die befragten Personen und Stellen entbinde ich hiermit ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht (§ 4 der Besonderen Bedingungen für die BUZ-Versicherung)";

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.804,42 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 4. März 2000 zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr die vertraglichen Leistungen aus der bei dieser bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie der Lebensversicherung Nr. ... seit dem 1. Juli 1999 längstens bis zum 1. August 2006 zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt, ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, ergänzend vor:

16

Die Klägerin habe schon bei Versicherungsbeginn an Borreliose gelitten. Gegenüber der ... habe sie die allgemeine Schweigepflichtentbindungserklärung ohne weiteres abgegeben. Nur mit erheblicher Verzögerung und nach mehrmaligen Erinnerungen und Belehrungen habe die Klägerin den dezidierten Leistungsantrag vom Juli 1999 schließlich bei ihr, der Beklagten, eingereicht, allerdings ohne die erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung. Deshalb habe sie, die Beklagte, ihre Leistungsverpflichtung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten der Klägerin zu Recht abgelehnt. Der erste Hauptantrag der Klägerin sei ohnehin unbegründet, weil es dieser insoweit an der Aktivlegitimation fehle. Einen allgemeinen Unterlassungsanspruch i.S.d. § 13 AGBG könne sie nicht geltend machen. Ihr eigener "Hilfsanspruch" sei unbegründet. § 4 Abs. 2 BUZ verstoße nicht gegen § 9 AGBG (etwaiger Verstoß gegen das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung"). Hier gehe es um eine von einem Versicherungsnehmer selbst gewollte Einschränkung im Rahmen eines Versicherungsvertrages. Von einer unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben könne nicht die Rede sein. Sie, die Beklagte, sei wie in allen derartigen Fällen vorgegangen. Schließlich habe die Klägerin der ... versicherung gegenüber entsprechende Erklärungen auch abgegeben. Zur Leistungsprüfung seien solche Angaben unbedingt erforderlich. Missbrauchsgefahr bestehe nicht, weil nur "sachdienliche Auskünfte" eingeholt würden. Gegen Missbrauch bestünden im Übrigen die normalen rechtlichen Möglichkeiten der Abwehr und der Verhinderung für die Zukunft. Der Verwirkungsgedanke der Klägerin sei "nicht nachvollziehbar". Sie, die Beklagte, habe die "alte", wenige Wochen vorher abgelaufene Schweigepflichtentbindungserklärung der Klägerin lediglich versehentlich genutzt, um im Interesse der Klägerin die Sache voranzutreiben und ärztliche Auskünfte einzuholen. Durch ihr Verhalten habe die Klägerin verhindert, dass sie, die Beklagte, jemals in die Lage versetzt gewesen sei, den Leistungsantrag der Klägerin sachgerecht zu bearbeiten. Das Vorgehen der Klägerin sei nur dann verständlich, wenn sie irgendetwas zu verbergen habe. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht mindestens grob fahrlässig verletzt, in Wirklichkeit aber vorsätzlich, wobei bedingter Vorsatz ausreiche. Sie verweigere die erforderliche Mitwirkung mutwillig. Ihr Verhalten gegenüber der ... versicherung zeige, dass es ihr auf das lediglich vorgeschobene "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" in Wirklichkeit gar nicht ankomme.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung der Klägerin, die im Wesentlichen ihre ursprünglichen Begehren weiterverfolgt, ist nicht begründet.

18

Das Landgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.

19

1.

Was den - grundsätzlich weiterverfolgten - Feststellungsantrag zu 1 der Klägerin angeht, weist die Beklagte, u.a. unter Hinweis auf § 13 AGBG, zu Recht darauf hin, dass die Klägerin keinen allgemeinen Anspruch, gleichsam für alle Versicherungsnehmer der Beklagten, darauf hat, dass festgestellt werde, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, im Rahmen des auf einem entsprechenden Vordruck vorformulierten Leistungsantrages die Abgabe der hier in Rede stehenden "Ermächtigungserklärung" zu verlangen. Von Bedeutung kann dieser Feststellungsantrag zu 1 für die Klägerin selbst allein im Hinblick auf ihren Hilfsantrag sein, mit dem allerdings eine Frage geklärt werden soll, die für die übrigen Begehren der Klägerin als Vorfrage auch eine Rolle spielt und mitentschieden werden muss. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Rahmen der §§ 34 VVG, 4 (2) BUZ 96 die konkrete Mitwirkungspflicht der Klägerin besteht, Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten ..., bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personen, Versicherer und Behörden zu ermächtigen, der Beklagten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Eine entsprechende, fast gleichlautende Ermächtigungserklärung/Schweigepflichtentbindungserklärung, wie die Beklagte sie verwendet, hat die Klägerin gegenüber der ... versicherung ohne weiteres abgegeben. Dabei dürfte es sich bei jener "Parallelversicherung" um eine Dienstunfähigkeitsversicherung handeln, während es bei der hier in Rede stehenden schlichten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht auf die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit der Klägerin ankommt, sondern für die Beklagte als Versicherer die entscheidende Frage zu prüfen ist, ob die Klägerin berufsunfähig i.S.d. Versicherungsbedingungen (§ 2 BUZ 96) geworden ist oder nicht. Geradezu selbstverständlich bedarf die Beklagte zur Feststellung des von der Klägerin behaupteten Versicherungsfalls der umfassenden "Mitwirkung" der Klägerin im Rahmen des § 4 (2) BUZ 96. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen begegnen keinen Bedenken im Hinblick auf § 9 AGBG. Die Beklagte ist hier, selbstverständlich und üblicherweise, ebenso wie die ... versicherung im "Parallelfall", in der geschehenen Art und Weise vorgegangen, um den Versicherungsfall überhaupt bearbeiten und abwickeln zu können. Dabei berühren Fragen der Gesundheit und der Berufsunfähigkeit wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind (§ 2 (1) BUZ 96), notwendigerweise höchstpersönliche Bereiche, was jedem verständigen Versicherungsnehmer, der etwa eine Krankenversicherung, Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nimmt, von vornherein klar ist. Deshalb erscheint es auch keineswegs als überraschend oder nach Treu und Glauben etwa unzumutbar, sich im behaupteten Versicherungsfalle der Berufsunfähigkeit gleichsam "voll" in die Karten gucken lassen zu müssen, d.h. entsprechende Auskünfte geben und entsprechend Auskunftseinholungen bei Ärzten usw. ermöglichen zu müssen. Dabei liegt die - geradezu selbstverständliche - Grenze der von der Klägerin verlangten Erklärung in der eigens erwähnten "Sachdienlichkeit" der einzuholenden Auskünfte. Deshalb erscheint auch die allgemeine "Ermächtigungserklärung" und Schweigepflichtentbindungserklärung nicht als zu pauschal, während der von der Klägerin beabsichtigte und "angebotene" Weg der Schweigepflichtentbindungserklärungen zu jedem einzelnen Auskunftsersuchen als nicht gangbar erscheint, weil zum einen eine solche Vorgehensweise bei derartigen "Massengeschäften" der Versicherer unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde und zum anderen gerade durch umfassende Aufklärung des Sachverhalts durch Auskunftseinholung bei sämtlichen in der hier in Rede stehenden Erklärung allgemein aufgeführten Ärzten usw. erst ermittelt werden soll, welcher Sachverhalt vorliegt und welche Schlüsse daraus etwa im Hinblick auf Berufsunfähigkeit zu ziehen sind. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Klägerin in ihrem "Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung" vom 26. Februar 2000 entsprechend dem von der Beklagten vorgegebenen Vordruck ohnehin, dem Verlangen der Beklagten insoweit nachkommend, behandelnde Ärzte, ihren Arbeitgeber usw. angegeben hat, sodass von vornherein klar ist, dass die hier in Rede stehenden "sachdienlichen Auskünfte" eben von den von der Klägerin benannten "Stellen" eingeholt werden sollen. Selbst wenn die Beklagte, wie die Klägerin meint, hier "vorab" schon andere "Kanäle" benutzt hat, auch etwa unter Ausnutzung einer "überholten" Schweigepflichtentbindungserklärung der Klägerin, um zur Bearbeitung des Leistungsantrags der Klägerin an Informationen zu gelangen, führt das nicht zu einer "Verwirkung" des Auskunftsanspruchs der Beklagten entsprechend den Regelungen der §§ 34 VVG, 4 BUZ 96. Dass ein gewisser "Missbrauch" vorliegen könnte, vermutet die Klägerin lediglich, während die Beklagte sich auf ein nicht zu widerlegendes - zeitliches - Versehen beruft, im Übrigen auf die routinemäßige Üblichkeit im Zusammenhang mit der Bearbeitung derartiger Leistungsanträge, auch im Interesse des Anspruchstellers. Selbst wenn hier eine gewisse "Unregelmäßigkeit", welche die Klägerin sieht, vorgekommen sein sollte, ändert das nichts daran, dass es nun einmal erforderlich ist, den von der Klägerin behaupteten und geltend gemachten Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen unter Ausnutzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Klägerin festzustellen.

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2.

Erweist sich damit der Feststellungsantrag der Klägerin zu 1, insbesondere auch der auf sie allein zugeschnittene Feststellungshilfsantrag, als unbegründet, so lässt sich, was das konkrete Leistungsbegehren der Klägerin angeht und ihr allgemeines Feststellungsbegehren betreffend die weitergehende Leistungsverpflichtung der Beklagten (unabhängig von gewissen Überschneidungen der Klageanträge zu 2 und 3 nur feststellen, dass die Klägerin ihrer Obliegenheit gemäß § 4 (2) BUZ 96 nicht Genüge getan hat, dass sie also ihre Mitwirkungspflicht verletzt/nicht erfüllt hat. Das führt jedenfalls zur Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 8 BUZ 96 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die ihr obliegende Mitwirkungspflicht hat die Klägerin bis heute nicht erfüllt. Dabei kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das vorsätzlich, geradezu mutwillig, jedenfalls bedingt vorsätzlich geschehen ist. Das wird an der gesamten Verhaltensweise der Klägerin deutlich, die keine Bedenken gehabt hat, eine entsprechende "Ermächtigungserklärung" gegenüber der ... versicherung abzugeben, während sie ihre erforderliche Mitwirkung bei der notwendigen Aufklärung des Versicherungsfalls gegenüber der Beklagten verweigert. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie es sich auch aus dem zu den Akten gereichten Schriftwechsel der Parteien ergibt, mehrfach und immer wieder darüber belehrt worden ist, dass sie ihre versicherungsvertragliche Mitwirkungspflicht/Aufklärungspflicht zu erfüllen hat, weil sonst über ihren Leistungsantrag nicht entschieden werden kann. Gleichwohl hat sie es sehenden Auges darauf ankommen lassen und der Beklagten bis heute die Möglichkeit genommen, den Versicherungsfall überhaupt im Einzelnen zu prüfen. Dabei gehen ihre Überlegungen zur "informationellen Selbstbestimmung" im Rahmen dieses besonderen zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses von vornherein fehl. Selbst wenn man mit Rücksicht auf das von der Klägerin besonders betonte - auch politische - Engagement in Angelegenheiten des Datenschutzes etwa lediglich "grobe Fahrlässigkeit" der Klägerin bei der Erfüllung/Nichterfüllung ihrer Aufklärungsobliegenheiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des von ihr behaupteten Versicherungsfalls annähme, bliebe es bei der - derzeitigen - Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 8 BUZ 96, weil wegen der Verweigerung der Klägerin der gesamte von ihr behauptete Versicherungsfall tatsächlich nicht aufgeklärt werden kann und die Feststellung der etwaigen Leistungspflicht der Beklagten nicht getroffen werden kann.

21

3.

Nach allem muss die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Beschwer der Klägerin ist im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt worden. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 ZPO n.F. weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung eine einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.