Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.02.2002, Az.: 2 U 183/01

Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Pachtverhältnisses bei Nichtzahlung der Pachtkaution; Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei dem Anspruch auf Überlassung des Pachtobjekts in vertragsgemäßem Zustand; Besondere Eigenart der Verpflichtung zur Erbringung einer Pachtsicherheit; Recht auf Verweigerung der Überlassung eines Pachtobjekts; Schadensersatz wegen nicht fristgerechter Übergabe einer Pachtsache; Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als Pacht; Pflicht zur Überlassung eines Objekts zum Betrieb als Hotel und Gaststätte in konzessionsfähigem Zustand; Zulässigkeit einer Kündigung gemäß § 554a BGB vor Beginn des Mietverhältnisses

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.02.2002
Aktenzeichen
2 U 183/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 30398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0220.2U183.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 31.05.2001 - AZ: 3 O 2055/00 - 155

Fundstellen

  • NJW-RR 2003, 155-156 (Volltext mit red. LS)
  • NZM 2003, 64-66
  • OLGR Düsseldorf 2002, 41
  • OLGR Frankfurt 2002, 41
  • OLGR Hamm 2002, 41
  • OLGR Köln 2002, 41
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 41
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 91-94
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 41
  • ZMR 2002, 505-509

In
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2002
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.625 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten wird gestattet, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 519.620,15 DM entsprechend 265.677,56 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von dem Beklagten am 1. März 2000 ausgesprochenen fristlosen Kündigung sowie über die Verpflichtung des Beklagten als Verpächter zur Überlassung der verpachteten Objekts an die Kläger und zum Schadenersatz wegen nicht fristgerechter Übergabe der Pachtsache.

2

Mit schriftlichem Vertrag vom 15. September 1999 verpachtete der Beklagte an die Kläger zum Betrieb als Hotel und Gaststätte das Grundstück mit darauf errichteten Gebäuden in ... ..., "in konzessionsfähigem Zustand". Als Beginn der fest bis zum 30. November 2004 vereinbarten Pachtzeit legten die Parteien in § 2 Nr. 1 den 1. Dezember 1999 fest. Gemäß § 3 war ein Staffelpachtzins zu entrichten, der im ersten Jahr 10.000 DM und im fünften Jahr 15.000 DM betragen sollte. Gemäß § 8 Nr. 1 Pachtvertrag sollten die Kläger zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Verpächters aus dem Vertrag eine Kaution in Höhe von 60.000 DM durch Einzahlung auf ein laufendes Sperrkonto oder durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft stellen, die in zwei Teilbeträgen in Höhe von je 30.000 DM am 1. Dezember 1999 und am 1. Juni 2000 fällig werden sollte. Gemäß § 11 Nr. 1 übernahmen die Kläger als Pächter die Einrichtung des Hotels und des Restaurants sowie der Küche inkl. Geräte, während der Beklagte als Verpächter gemäß § 11 Nr. 2 den Fußboden in einem teppichverlegefähigen Zustand, z.T. Parkett, Estrich und Fliesen, übergeben sollte. Gemäß § 6 ist der Pächter verpflichtet, sämtliche Schönheitsreparaturen und Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten vorzunehmen, die für das gesamte Gebäude notwendig sind und sich auf den inneren Bereich beziehen. Ferner hat er das Gebäude nebst seinen Außenanlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, wobei sich die Verpflichtung nicht auf Dach und Fach beziehen sollte.

3

Gemäß § 2 Nr. 3 Pachtvertrag sollte der Verpächter insbesondere dann zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, wenn der Pächter wesentlichen Vertragsbestimmungen nicht nachkommt, obgleich er schriftlich gemahnt wurde und wenn der Pächter den Gewerbebetrieb einstellt oder ihm die Konzession entzogen wird.

4

Die verpachteten Räumen hatten längere Zeit als Asylanten-Wohnheim gedient, sodann bis zur Verpachtung an die Kläger mehrere Monate leer gestanden. Zur Nutzung des Gebäudes als Hotel und Gaststätte waren erhebliche Umbau- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich. Am 1. Dezember 1999 befand sich das Objekt noch nicht in einem konzessionsfähigen Zustand. Die Schlüssel für die Pachträume wurden den Klägern weder an diesem Tage noch zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Die Kläger stellten in der Zeit nach Abschluss des Pachtvertrages Einrichtungsgegenstände in den Räumlichkeiten unter und schlossen bereits Beherbergungsverträge mit Dritten ab. Ferner erwarben sie Möbel und Kücheninventar und schlossen einen Leasingvertrag über eine Telefonanlage ab. Am 10. Januar 2000 beantragten die Kläger beim Landkreis ... die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellten die Brandschutzprüfer des Landkreises ... einige Mängel fest, die im Schreiben des Landkreises vom 2. Februar 2000 (Bl. 36 d.A.) aufgeführt sind. Die Kläger entrichteten an den Beklagten weder den ersten noch den zweiten Teilbetrag der Kaution zu den im Pachtvertrag genannten Fälligkeitsterminen oder zu einem späteren Zeitpunkt. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Februar 2000 rügten die Kläger gegenüber dem Beklagten, dass dieser seiner Verpflichtung zur Übergabe des Pachtobjekts am 1. Dezember 1999 nicht nachgekommen sei und dass in absehbarer Zeit infolge nicht ausgeführter Renovierungsmaßnahmen eine Übergabe nicht möglich sein werde. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2000 wies der Beklagte darauf hin, dass er zu Renovierungsmaßnahmen vertraglich nicht verpflichtet sei und forderte die Kläger u.a. auf, den seit 1. Dezember 1999 fälligen ersten Kautionsteilbetrag in Höhe von 30.000 DM sowie den Pachtzins für die Monate Dezember 1999 im Januar 2000 zu zahlen. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2000 führten die Kläger gegenüber dem Anwalt des Beklagten aus, dass das Mobiliar in der Gaststätte eingelagert sei und dass der Kläger zu 2 die Möbel aufbauen müsse, nachdem die Fertigstellung durch den Beklagten fast vollständig erfolgt sei. Am 24. Februar 2000 seien noch ein Handwerker mit restlichen Fliesenarbeiten in der Herrentoilette und zwei Putzfrauen mit Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen. Zugleich schlugen die Kläger dem Beklagten vor, am folgenden Tage, für den eine Abnahme durch die Ordnungsbehörde vorgesehen war, die formelle Übergabe vorzunehmen. Gemäß dem Schlussabnahmeschein des Bauaufsichtsamtes des Landkreises ... erfolgte am 1. Februar 2000 die Abnahme des Objektes. Der Lebensmittelkontrolleur besichtigte das Objekt am 25. Februar 2000. Auch an diesem Tage wurde das Objekt jedoch nicht übergeben und der Kautionsteilbetrag nicht entrichtet.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 1. März 2000 erklärte der Beklagte gegenüber den Anwälten der Kläger die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses unter Hinweis auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Kläger. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass er sich am 25. Februar 2000 auf Bitten der Kläger auf dem Pachtgrundstück aufgehalten habe. Eine Übergabe der Schlüssel habe nicht erfolgen können, weil ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der bislang immer noch nicht erbrachten Kaution in Höhe von 30.000 DM und des rückständigen Pachtzinses ausgeübt werde. Zugleich forderte der Beklagte die Kläger zur Entfernung des eingebrachten Mobiliars auf. Seit Mitte des Jahres 2000 betreibt der Beklagte das Objekt selbst.

6

Die Kläger haben behauptet, sie hätten das Objekt so früh wie möglich nutzen wollen, weil ihnen diverse Anfragen wegen Weihnachtsfeiern schon für Dezember 1999 vorgelegen hätten. Wegen des unfertigen Zustandes des Objekts habe zu keinem Zeitpunkt eine vorbehaltlose Entgegennahme der Pachtsache stattgefunden, sie hätten eine solche vielmehr stets ausdrücklich verweigert. Mangels Fertigstellung seien sie weder zur Zahlung des Pachtzinses noch zur Zahlung der ersten Rate der Kaution verpflichtet gewesen. Am 11. Februar 2000 habe es kein Angebot zur Übergabe der Räumlichkeiten gegeben. An diesem Tage, wie auch den gesamten Folgemonat über, habe sich das Objekt nicht in einem der Abnahme durch den Lebensmittelkontrolleur zugänglichen Zustand befunden. So sei die Tür des Kühlraumes nicht funktionsfähig gewesen. Die Kläger hätten den Beklagten wegen der Fertigstellung der Räumlichkeiten immer wieder gemahnt, seien aber stets vertröstet worden. Mangels Zahlungsrückstandes sei die fristlose Kündigung unberechtigt. Demgegenüber sei der Beklagte seinerseits zur Übergabe des Objekts an sie verpflichtet.

7

Durch die nicht fristgerecht erfolgte Übergabe sei den Klägern ein erheblicher Schaden entstanden. Der Beklagte schulde ihnen insoweit die Erstattung der nutzlos gewordenen Aufwendungen, welche die Kläger mit insgesamt 50.420,15 DM beziffern. Wegen der einzelnen Positionen wird auf die Aufstellung auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 24. November 2000 (Bl. 147 d.A.) Bezug genommen. Außerdem sei der Beklagte zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet, der sich nach der zutreffenden Ertragsvorschau des Steuerberaters ... vom 31. August 2000 allein für das Jahr 2000 auf 230.000 DM belaufe. Die Summe des entgangenen Gewinns für das Jahr 2000 und der nutzlos gewordenen Aufwendungen werde als Teilbetrag des Gesamtschadens geltend gemacht.

8

Die Kläger haben beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 15. September 1999 bezüglich des Objekts Hotel und Gaststätte ..., ..., ..., abgeschlossene Pachtvertrag nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 1. März 2000 beendet wurde,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 280.420,15 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. 3.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher diesen wegen der Nichtübergabe des im Klageantrag zu 1 genannten Pachtobjekts am 1. Dezember 1999 über den im Klageantrag zu 2 bezifferten Schaden hinaus entstanden ist und künftig entstehen wird,

  4. 4.

    den Beklagten zu verurteilen, den Klägern den Besitz an dem im Klageantrag zu 1 genannten Objekt mit sämtlichen Räumen zuzüglich fünf Garagen, vorhandenem Parkplatz mit 40 Stellplätzen sowie der Gartenanlage mit der Terrasse zu verschaffen und den Klägern zugleich die für das genannte Objekt vorhandenen Schlüssel auszuhändigen, Zug um Zug gegen Bestellung einer unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe von 30.000 DM.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte hat behauptet, die Kläger hätten ihm am 1. Dezember 1999 erklärt, die Nutzung des Objekts sei ohnehin erst für die Zeit ab dem Beginn der Cebit-Messe ab dem 23. Februar 2000 beabsichtigt. Darin liege eine vorbehaltlose Entgegennahme der Pachtsache, sodass die Kläger kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Kaution und des Pachtzinses hätten geltend machen können. Der Beklagte sei erstmalig mit Schreiben vom 7. Februar 2000 aufgefordert worden, das Objekt bezugsfertig zu machen und habe daraufhin am 11. Februar 2000 erneut die Übernahme angeboten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Objekt in einem konzessionsfähigen Zustand befunden. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf ein frisch renoviertes Pachtobjekt gehabt. Ein weiteres Übergabeangebot sei schließlich am 25. Februar 2000 von den Klägern abgelehnt worden. Nach alledem sei die fristlose Kündigung berechtigt, sodass der Beklagte demgemäß auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet sei.

11

Hilfsweise hat der Beklagte mit der Klageerwiderung vom 8. Juni 2000 erneut das Pachtverhältnis fristlos gekündigt und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Pachtzins für die Kalendermonate Februar, März, April 2000 ausstehe und die Kläger auch den zweiten Kautionsteilbetrag zum 1. Juni 2000 nicht entrichtet hätten.

12

Vorsorglich hat der Beklagte die Schadenshöhe bestritten. Die vorgelegte Ertragsvorschau sei nicht geeignet, den angeblich entstandenen Schaden hinreichend darzulegen. Die nutzlos gewordenen Aufwendungen seien durch das Verhalten der Kläger entstanden.

13

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 14. September 2000 (Bl. 126 d.A.) und 4. Januar 2001 (Bl. 189 d.A.) in Verbindung mit der prozessleitenden Anordnung vom 27. November 2000 (Bl. 143 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 4. Januar 2001 (Bl. 188 ff. d.A.) und 3. Mai 2001 (Bl. 214ff. d.A.) verwiesen. Die Akten 322/323307/19 lk und 63.19/194-42/26-14 des Landkreises ... lagen dem Landgericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

14

Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen.

15

Es hat angenommen, dass das Pachtverhältnis der Parteien mit dem Zugang der fristlosen Kündigung des Beklagten im Anwaltsschreiben vom 1. März 2000 vorzeitig beendet worden sei, sodass den Klägern gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Verschaffung des Besitzes an der Pachtsache zustehe. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 554 a BGB wegen der von den Klägern verweigerten Übernahme sowohl des Pachtobjekts als auch der Zahlung der ersten Rate der Kaution gerechtfertigt. Nach herrschender Auffassung sei eine Kündigung des Verpächters auch schon vor der Überlassung der Pachtsache möglich, sodass sich der Verpächter nicht auf die Vorschriften der §§ 325, 326 BGB verweisen lassen müsse. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 554 a BGB lägen vor, weil es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen sei, das Pachtverhältnis mit den Klägern anzutreten. Die Weigerung der Kläger, die Kaution zu erbringen, habe im vorliegenden Fall das Sicherungsbedürfnis des Beklagten als Verpächter erheblich tangiert. Der Anspruch auf Zahlung der ersten Rate der Kaution sei jedenfalls am 25. Februar 2000 fällig gewesen, weil sich das Objekt spätestens in diesem Zeitpunkt in dem nach dem Vertrag geschuldeten konzessionsfähigen Zustand befunden habe. Dies habe die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.

16

Die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Pachtsache gleichwohl am 25. Februar 2000 noch nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befunden habe. Der Zeuge ... habe zwar bekundet, mehrere gravierende Mängel festgestellt zu haben, zugleich aber wie der Zeuge ... die noch durchzuführenden Arbeiten selbst als "Restarbeiten" bezeichnet. Dies hätten die Kläger ausweislich ihres Anwaltsschreibens vom 24. Februar 2000 selbst so gesehen. Außerdem sei es für die Frage der Möglichkeit einer vertragsmäßigen Nutzung des Objekts durch den Pächter nicht ausschlaggebend, ob noch kleinere Restarbeiten durchzuführen seien. Hinzu komme, dass die Kläger nicht substantiiert vorgetragen hätten, dass der Beklagte die Überlassung vollständig frisch renovierter Räumlichkeiten geschuldet habe. Die vereinbarte Übergabe in konzessionsfähigem Zustand und die Regelung in § 11 Pachtvertrag sei dahin zu verstehen, dass der Innenausbau Sache des Pächters sei. Die Kläger hätten mithin die Übernahme der Räumlichkeiten und die Zahlung des ersten Teilbetrages der Kaution am 25. Februar 2000 geschuldet, ohne dass ihnen wegen der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht mehr zugestanden habe. Die Pachtsache sei ihnen am 25. Februar 2000 auch zur Übernahme angeboten worden. Zwar habe der Zeuge ... sich nicht mehr konkret an den Tag des Angebots erinnern können, aber ausgesagt, dass die Kläger im Verlaufe des Monats Februar 2000 immer wieder gedrängt worden seien, das Objekt zu übernehmen. Die Kläger hätten die Annahme der Schlüssel und die Übernahme der Pachtsache den ganzen Februar über immer wieder mit der Begründung abgelehnt, das Pachtobjekt sei noch nicht fertig gestellt. Die Aussage des Zeugen sei glaubhaft.

17

Im Übrigen ergebe sich aus den beigezogenen Akten, dass die Kläger noch mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2000 dem Landkreis gegenüber behauptet hätten, der Beklagte habe das Objekt bisher nicht in einen konzessionsfähigen Zustand versetzt. Dies stütze die Aussage des Zeugen, dass die Kläger bis Ende Februar die Übernahme der Pachtsache mangels Fertigstellung verweigert hätten. Die hartnäckige Missachtung sowohl der Verpflichtung zur Übernahme des Objektes, die für den Beginn der Pachtzinszahlung von Bedeutung gewesen sei, als auch des ersten Teilbetrages der Kaution habe das Sicherungsinteresse des Beklagten wesentlich berührt, weil er habe befürchten müssen, dass die Kläger die Räumlichkeiten nur nach kostenloser Vornahme weiterer, von ihm nicht geschuldeter Renovierungsmaßnahmen übernehmen und den Zeitpunkt der Zahlung der ersten Rate der Kaution immer weiter nach hinten hätten hinausschieben wollen. Dieses Verhalten lasse nicht nur Rückschlüsse auf die Vertragstreue der Kläger zu, sondern rechtfertige auch Zweifel an dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen der Kläger.

18

Den Klägern stehe gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der nicht erfolgten Übergabe und kein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Soweit der Schadensersatzanspruch auf die Nichtübergabe des Pachtobjekts auch in der Zeit nach dem 1. März 2000 gestützt werde, scheiterten etwaige Ansprüche bereits an der Beendigung des Pachtverhältnisses durch die Kündigung. Etwaige Ansprüche für die davor liegende Zeit seien zwischenzeitlich bezifferbar und im Rahmen des Klageantrags zu Ziff. 2 auch schon beziffert worden. Der Anspruch auf Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen in Höhe von 50.420,15 DM sei schon deshalb unbegründet, weil die Aufwendung nur deshalb nutzlos geworden sei, weil das Pachtverhältnis aufgrund der berechtigten fristlosen Kündigung infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Kläger vorzeitig beendet worden sei. Hinsichtlich der im Pachtobjekt befindlichen Gegenstände müssten die Kläger gegen den Beklagten überdies Herausgabeansprüche geltend machen. Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns wegen der fehlenden Übergabe des Pachtobjekts ab dem 1. Dezember 1999 lasse sich aus einer Garantiehaftung nicht herleiten, für die die bloße Festlegung eines Fertigstellungs- und Übergabetermins nicht ausreiche. Ein Schadenersatzanspruch nach den Regeln des Leistungsstörungsrechts käme ohnehin nur für einen sehr eingeschränkten Zeitraum in Betracht. Die Kläger hätten selbst erst am 10. Januar 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gestellt und im Antrag angegeben, dass sie eine Eröffnung des Betriebes erst am 10. Februar 2000 beabsichtigten. Außerdem hätten die Kläger einen etwaigen Schaden nicht ausreichend dargetan, obwohl insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Für die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es jedoch an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Die Ertragsvorschau des Steuerberaters sei nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich der " ... " nach längerer anderweitiger Nutzung bzw. längerem Leerstand bei der Wiedereröffnung erst in einer Anlaufphase befunden habe. Während der ersten Wochen hätte der Betrieb nicht rentabel geführt werden können.

19

Gegen dieses am 28. Juni 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juli 2001 eingelegte und am letzten Tag der bis zum 11. Oktober 2001 verlängerten Frist begründete Berufung der Kläger.

20

Die Kläger sind der Auffassung, dass das Landgericht ihre mit den Klaganträgen geltend gemachten berechtigten Ansprüche zumindest nicht ohne Beweisaufnahme hätte abweisen dürfen.

21

Der Beklagte habe seine Verpflichtung, das Objekt am 1. Dezember 1999 in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben, nicht erfüllt und dieses vertragswidrige Verhalten fortgesetzt. Zur Herstellung des vertragsgemäßen und konzessionsfähigen Zustandes habe auch gehört, dass das Gebäude innen und außen sich in einem ordentlichen Zustand befinden musste, sodass es als Hotel und Gaststätte nutzbar war. Diese Verpflichtung sei gerade im Hinblick auf die in § 6 Nr. 3 und 4 des Pachtvertrages auf den Pächter übergewälzten Unterhaltungspflichten von Bedeutung. Da die Kaution und die Übergabe des Pachtobjekts auf denselben Tag festgelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Kaution nach dem Inhalt des Vertrages nicht vor der Übergabe des Objektes in vertragsgemäßem Zustand gezahlt werden sollte. Obwohl sich die Pachtsache auch am 14. Februar 2000 noch nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befunden habe und nicht übergeben worden sei, habe der Beklagte die Kläger zur Zahlung der Pachtzinsen für die Monate Dezember und Januar 2000 sowie der ersten Kautionshälfte in Höhe von 30.000 DM aufgefordert. Außerdem stehe die Angabe im Schreiben vom 14. Februar 2000, dass die Renovierungsarbeiten bereits seit drei Wochen beendet gewesen seien, im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen ..., dass noch mindestens bis zum 15. Februar in dem Objekt gearbeitet worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei mit dem Wortlaut des § 554 a BGB nicht in Einklang zu bringen, diese Vorschrift auch bereits vor Beginn des Mietverhältnisses anzuwenden. Zumindest aber hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass der Beklagte seit dem 1. Dezember 1999 einen vertragswidrigen Zustand geschaffen habe und diesen noch durch seine unberechtigte Aufforderung im Schreiben vom 14. Februar 2000 vorsätzlich verstärkt habe. Im Rahmen der anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts hätte es dem Beklagten oblegen, den Verzug der Kläger herbeizuführen und diesen eine Nachfrist zu setzen. Voraussetzung dafür wäre jedoch gewesen, dass der Beklagte selbst vertragstreu gewesen wäre. Die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung hätten am 1. März 2000 nicht vorgelegen. Soweit das Landgericht festgestellt habe, dass die Kläger am 25. Februar 2000 die Übernahme des Pachtobjekts geschuldet hätten, habe es sich nicht damit auseinander gesetzt, dass nach der Anlage des Vertrages beide Parteien eine Vorlaufzeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Übergabe bzw. zur Übernahme von 2 1/2 Monaten seit Vertragsschluss bis zu der vereinbarten Übergabe gehabt hätten. Die Kläger hätten sich nach Vertragsabschluss auf den 1. Dezember als Übernahmezeitpunkt einstellen können, indem sie die notwendigen Bestellungen für die Einrichtung des Hotels und des Restaurants veranlassten, die Werbung für die Eröffnung platzierten und bereits Beherbergungsverträge abschließen konnten. Auf den Vorlauf zwischen dem Vertragsabschluss und dem geplanten Pachtbeginn seien die Kläger angewiesen gewesen, um den Hotel- und Gaststättenbetrieb in Gang zu setzen. Nachdem der Beklagte jedoch den vereinbarten Übergabezeitpunkt am 1. Dezember 1999 nicht eingehalten habe, habe es ihm oblegen, den Klägern rechtzeitig mitzuteilen, wann mit einer Fertigstellung und damit einer Übernahme des Objekts zu rechnen sei. Darauf habe das Anwaltsschreiben der Kläger vom 7. Februar 2000 abgezielt. Selbst nach der Aussage des Zeugen ... hätte die Konzession erst nach der Abnahme am 25. Februar 2000 erteilt werden können, sodass der Beklagte den Klägern auch frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte mitteilen können, er sei nunmehr, sobald die von dem Zeugen ... erwähnten Auflagen erfüllt und die restlichen Arbeiten erledigt seien, in der Lage, den Klägern das Objekt zu übergeben. Nachdem der Beklagte jedoch durch sein vertragswidriges Nichteinhalten des vorgesehenen Übernahmetermins die Planung der Kläger zerstört habe, habe er vertraglich nicht erwarten können, dass die Kläger von einem Tag auf den andern das Objekt übernehmen. Vielmehr hätten die Kläger nach dem Vertrag 2 1/2 Monate Zeit gehabt, sich auf die Übernahme einzustellen. Die Kläger hätten auch nicht ständig wartend mit einem Betrag in Höhe von 30.000 DM bereit stehen müssen, um jederzeit das Objekt zu übernehmen. Sie seien übernahmebereit gewesen und hätten auch übernommen, wenn der Beklagte den vertragsgemäßen Zustand nur erreicht hätte. Der Beklagte habe im Übrigen selbst von der fristlosen Kündigung am 1. März 2000 bis zur Aufnahme des eigenen Betriebes am 1. Juni 2000 einen Zeitraum von drei Monaten benötigt, um den Geschäftsbetrieb in Gang zu setzen.

22

Mit dem Kündigungsschreiben vom 1. März 2000 habe der Beklagte seinen Vertragsbruch wiederholt, indem er sich auf nicht bestehende Pachtzinsansprüche und auf eine Erfüllungsverweigerung berufen habe, die es nicht gegeben habe. Gerade der von dem Beklagten benannte Zeuge ... habe ausgesagt, dass es den Klägern immer wieder darauf angekommen sei, dass der Beklagte seine Arbeit fertig stelle und dass der Beklagte auch weiterhin die Schlüssel benötigte, um seine Arbeiten abzuschließen. Das Landgericht habe auch ein Übergabeangebot am 25. Februar 2000 nicht zugrunde legen dürfen, weil der Zeuge ... ein konkretes Angebot an diesem Tage nicht habe bestätigen können. Gerade weil nach der Aussage des Zeugen ... noch Arbeiten von dem Beklagten auszuführen gewesen seien, sei der vertragsgemäße Zustand noch nicht erreicht gewesen, sodass eine unberechtigte Erfüllungsverweigerung nicht vorgelegen habe und die Kläger auch nicht verpflichtet gewesen seien, die Kaution zu bezahlen. Erst recht könne nicht von einer hartnäckigen Missachtung der den Klägern obliegenden Pflichten gesprochen werden, wenn nach der Aussage des Zeugen Restarbeiten unter starkem Druck und mit erheblichem Einsatz ausgeführt worden seien. Außerdem könne die Kündigung regelmäßig nicht auf die bloße Nichtzahlung der Kaution gestützt werden. Ferner hätte der Beklagte, sofern die Anwendbarkeit des § 554 a BGB unterstellt würde, seiner Kündigung gemäß § 2 Nr. 3 und 4 des Pachtvertrages eine Abmahnung vorausschicken müssen.

23

Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe am 25. Februar 2000 der nach dem Vertrag geschuldete konzessionsfähige Zustand nicht vorgelegen. Der Zeuge ... habe nämlich ausgesagt, dass am 25. Februar 2000 für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen dem Gastwirt Zwangsmittel und außerdem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gedroht hätten. Die Inbetriebnahme sei zwar nach den Angaben des Zeugen möglich gewesen, gleichzeitig habe aber die Gefahr von Zwangsmitteln und Bußgeldern gedroht. Diese Gefahr abzuwenden, sei nach dem Inhalt des Vertrages Sache des Beklagten gewesen. Der Beklagte habe nicht von den Klägern erwarten können, dass sie sich sofort nach Übernahme des Pachtobjekts der Gefahr von Auflagen und Bußgeldern aussetzten.

24

Unabhängig von der Frage der Konzessionsfähigkeit hätten erhebliche weitere Mängel des Objekts bestanden, wofür sich die Kläger im ersten Rechtszug noch vor dem zweiten Termin zur Beweisaufnahme auf den Zeugen ... bezogen hätten.

25

Der Haupteingang des Gebäudes sei nicht beleuchtet gewesen. An das aus der Wand ragende Kabel sei keine Lampe angeschlossen gewesen. Das Gleiche gelte für die Klingelanlage. Rechts neben der Eingangstür seien die Pflastersteine erheblich abgesenkt gewesen, sodass beim Hereintreten die Gefahr eines Sturzes bestanden habe. An der Rückwand des gesamten Gebäudes, an dem ein Anstrich noch nicht vorgenommen gewesen sei, habe ein Baugerüst gestanden. Im Garten und auf der Terrasse hätten Gerüstteile und Pflastersteine gelagert. Auf der Terrasse seien die Pflasterungsarbeiten nicht abgeschlossen gewesen. Die gesamte Gartenanlage habe einen desolaten Anblick geboten. Das Wasserbecken sei nicht instandgesetzt, sondern mit Bauschutt gefüllt gewesen. Vor dem Wasserbecken hätten Berge von Holz gelagert. Der Küchentrakt sei von außen grün und stark veralgt gewesen. Dort habe sich außen ein verfallener Zaun mit einem dahinter stehenden Schuttcontainer befunden. Die Fenster des Gebäudes seien teilweise zwar ausgeschäumt, jedoch nicht verleistet gewesen. Sämtliche Garagentore seien defekt und außer Funktion gewesen. Der Aufgang der Restauranttoilette sei voller Müll und Handwerkszeug gewesen und sei zu jenem Zeitpunkt gerade gereinigt worden. Bei der rechten Restauranttoilette sei die Tür nicht funktionstüchtig gewesen. Tischler seien mit einer Reparatur beschäftigt gewesen. Das Gleiche gelte für die Tür der linken Restauranttoilette, die aus einem rohen Holz-Türblatt bestanden habe. Die Stützpfeiler und die Fliesen seien außen gerade mit Fugenmaterial abgedichtet worden. Die Restauranttüren hätten außen einen festen Knauf aufgewiesen und von innen nicht verschlossen werden können. Der oben angebrachte Riegel habe kaum Widerstandskraft besessen und wäre von außen leicht aufzudrücken gewesen. Mehrere Kippfenster seien ohne Funktion gewesen. Ein Türgriff sei defekt, nämlich um 360 Grad drehbar, gewesen. Zwischen dem Eingangsbereich und dem Restaurantbereich habe eine Abtrenntür gefehlt. In den Gästezimmern seien die Wände in den unteren Raumteilen über einen etwa 20 cm breiten Streifen unvollständig tapeziert gewesen. Der im Flur befindliche Stützbalken sei nicht verkleidet und mit Farbe verschmiert gewesen. Die Telefonanlage sei im Eingangsbereich noch nicht verkleidet gewesen. Die Tür für den Kühlraum sei nur mit äußerster Kraftanstrengung zu bewegen gewesen und die Türschwelle neben der Küche zum Hinterausgang sei gerade erst frisch zementiert worden. Schließlich habe sich das Landgericht nicht damit auseinander gesetzt, dass der Zeuge ... einerseits von gravierenden Mängeln und andererseits von Restarbeiten gesprochen habe und dass dies durch die Lichtbilder der vorstehend beschriebenen Mängel dokumentiert werde.

26

Mangels wirksamer fristloser Kündigung sei nicht nur der Klagantrag zu 1 begründet, sondern auch der mit dem Klagantrag zu 4 geltend gemachte Anspruch auf Überlassung der Pachtsache. Wegen des Verzuges der Beklagten mit der ordnungsgemäßen Übergabe des Pachtobjekts seit dem 1. Dezember 1999 habe der Beklagte auch den dadurch entstandenen Schaden zu tragen, sodass der Klagantrag zu 3 ebenfalls gerechtfertigt sei. Im Berufungsrechtszug sei ein Übergang zu einer bezifferten Leistungsklage insoweit nicht nötig.

27

Der als Zahlungsantrag geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei auch der Höhe nach begründet. Das Landgericht habe die Klage wegen unzureichender Darlegung zur Höhe nicht abweisen dürfen, weil grundsätzlich der Schadenersatzanspruch festgestanden habe. Vielmehr hätte das Landgericht unter Berücksichtigung von § 287 ZPO den Schaden feststellen müssen, zumal die Kläger mit der Ertragsvorschau des Steuerberaters ... eine Grundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen hätten. Der Steuerberater ... habe die Vertragsvorschau aufgrund seiner Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und der Angaben zu den Räumlichkeiten in dem gepachteten Hotel und Restaurant ... erstellt. Aufgrund der Anzahl der Hotelbetten und der Anzahl der Sitzplätze habe der Umsatzerlös von ihm überschlägig ermittelt werden können. Es dürfe nicht zu Lasten der Kläger gehen, dass sie wegen der fehlenden Übergabe des Objekts keine ersten betriebswirtschaftlichen Auswertungen vorlegen könnten. Vielmehr müsse auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse eine Berechnung angestellt werden. Diese habe ergeben, dass den Klägern schon im Kalenderjahr 2000 ein Gewinn von 230.000 DM entgangen sei.

28

Die Kläger beantragen,

das Urteil das Landgerichts ... vom 31. Mai 2001 abzuändern und

  1. 1.

    festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 15. September 1999

    bezüglich des Objektes Hotel und Gaststätte ..., ..., ..., abgeschlossene Pachtvertrag nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 1. März 2000 beendet wurde,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 280.420,15 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. 3.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, welchen diesen wegen der Nichtübergabe des im Klageantrag zu 1 genannten Pachtobjekts am 1. Dezember 1999 über den zuvor bezifferten Schaden hinaus entstanden ist und künftig entstehen wird,

  4. 4.

    den Beklagten zu verurteilen, den Klägern den Besitz an dem im Klageantrag zu 1 genannten Objekt mit sämtlichen Räumen zuzüglich 5 Garagen, vorhandenem Parkplatz mit 40 Stellplätzen sowie der Gartenanlage mit der Terrasse zu verschaffen und den Klägern zugleich die für das genannte Objekt vorhandenen Schlüssel auszuhändigen, Zug um Zug gegen die Stellung einer unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe von 30.000 DM.

29

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie im Falle einer Maßnahme nach § 711 ZPO dem Beklagten zu gestatten, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen zu dürfen.

30

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

31

Er ist der Ansicht, dass die Kläger nicht im Einzelnen konkret dargelegt hätten, was unter dem von ihnen angeführten vertragsgemäßen Zweck zu verstehen sei. Nach dem schriftlichen Pachtvertrag sei das Objekt als Hotel und Gaststätte in konzessionsfähigem Zustand verpachtet worden. Objektiv erfülle ein Grundstück die Anforderungen an das Gaststättengesetz, wenn ein baulicher Zustand erreicht sei, der es erlaube, dieses Grundstück mit einer Gaststättenkonzession zu versehen. Dafür sei erforderlich, dass das Grundstück nach den planerischen Vorgaben überhaupt als Hotel und Gaststätte betrieben werden dürfe. Außerdem seien Anforderungen an den Brandschutz zu stellen und hygienische Voraussetzungen zu erfüllen. Bauliche Maßnahmen kämen nur insoweit in Betracht, als sie für die Gesundheit der Nutzer erforderlich seien. Von Renovierungen, Instandhaltungen oder Schönheitsreparaturen sei die Erteilung einer Gaststättenkonzession jedoch nicht abhängig. Die Kläger hätten keinen einzigen Grund vorgetragen, der sie zur Verweigerung der Abnahme des Grundstücks berechtigt hätte. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass spätestens am 25. Februar 2000 eine Gaststättenerlaubnis habe erteilt werden können. Bauliche Änderungen seien schon am 1. Februar 2000 abgeschlossen gewesen, was aus der Aussage des Zeugen ... folge, der den Schlussabnahmeschein unterzeichnet habe. Dieser Zeuge habe auch erklärt, dass die angeordnete Nachkontrolle nichts Gravierendes beinhaltet habe, sodass die Kläger auch nicht darauf abstellen könnten, dass sie sich bei einer Abnahme des Gebäudes in die Gefahr begeben hätten, sich Auflagen und Bußgeldern auszusetzen. Danach sei das Grundstück aus objektiver Sicht Anfang Februar 2000 hergerichtet gewesen, um dem nach dem Vertrag vorgesehenen Zweck als Hotel und Gaststätte zu dienen. Die weiteren mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Mängel entsprächen lediglich der subjektiven Vorstellung der Kläger von einem vertragsgemäßen Zustand. Indessen habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass der Verpächter bei schon errichteten Gebäuden mangels abweichender Vereinbarung nicht die Überlassung vollständig frisch renovierter Räumlichkeiten schulde. Auch die Berufungsbegründung bringe demgegenüber für eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten nichts Substantielles. Insbesondere sei nach dem Pachtvertrag der Innenausbau Sache des Pächters. Wenn sich der Beklagte gleichwohl an dem Innenausbau beteiligt habe, so habe es sich um freiwillige Leistungen gehandelt. Demgemäß habe der Zeuge ... ausgesagt, es sei den Klägern angeboten worden, in dem Objekt Hand in Hand zu arbeiten. Damit seien die Kläger nicht im Unklaren gelassen worden, dass der Beklagte nicht sämtliche Arbeiten in dem Objekt durchführen würde, sondern die Mitwirkung der Kläger erwarte. Die Kläger hätten sich jedoch geweigert und es an der erforderlichen Unterstützung fehlen lassen, sodass der Zeuge ... bekundet habe, dass die Kläger in der Zeit zwischen 1. und 15. Februar 2000 unter Druck gesetzt worden seien, in dem Pachtobjekt mitzuarbeiten, insbesondere die Möbel in den Hotelräumen aufzustellen und auch im Küchenbereich die Voraussetzungen für das Aufstellen von Küchengeräten zu schaffen. Gleichwohl hätten die Kläger ihre Mitarbeit verweigert und sich auf den unzutreffenden Standpunkt gestellt, dass das Objekt noch nicht bezugsfertig gewesen sei. Für die Kläger sei das Angebot des Beklagten auf Übernahme des Objekts auch nicht überraschend gekommen, weil die Kläger sich durch Inaugenscheinnahme von dem Fortschritt der durch den Beklagten vorgenommenen Arbeiten hätten überzeugen können und sich das Objekt gleichsam unter den Augen der Kläger bis zur Abnahmereife entwickelt habe. Soweit die Kläger noch Restarbeiten geltend machten, fehle die Darlegung, in welche zeitliche Spanne diese angeblich von dem Beklagten zu erledigenden Arbeiten gefallen wären. Ebenso wenig ergebe sich daraus, welche Arbeiten tatsächlich am 25. Februar 2000 noch nicht erledigt gewesen seien. Der Zeuge ... habe sich am 24. Februar 2000 durch die Anfertigung von Lichtbildern selbst ein Bild von den noch zu erledigenden Arbeiten gemacht, bei denen es sich nach seiner Auffassung nur um Restarbeiten gehandelt habe. Diese Restarbeiten, die weder den konzessionsfähigen Zustand des Pachtobjekts beträfen noch substantielle Arbeiten bedeutet hätten, wären notfalls in ein bis zwei Tagen zu erledigen gewesen.

32

Das Landgericht habe die Vorschrift des § 554 a BGB zu Recht angewendet, wobei die schuldhafte Verletzung der den Klägern obliegenden Pflicht in der beharrlichen Weigerung der Erbringung zumindest der Kaution trotz des zwischenzeitlich eingetretenen vertragsgemäßen Zustandes liege. Die Kläger hätten auch nicht in Abrede genommen, dass eine Eröffnung des Hotelbetriebes erst für die Cebit-Messe vorgesehen gewesen sei, sodass ein Verzug des Beklagten ausscheide. Zumindest wäre der Verzug spätestens mit dem Angebot des Beklagten zur Übernahme des Objektes beendet gewesen. Die Kläger hätten die Übernahme des Objekts mit der Begründung verweigert, der vertragsgemäße Zustand des Objekts sei nicht hergestellt und sie hielten diese Auffassung bis heute aufrecht.

33

Die von den Klägern angenommene Vorlaufzeit lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, weil gerade kein eingerichtetes und vollständig hergestelltes Objekt geschuldet gewesen sei, sodass die Kläger ohnehin eine Vorlaufzeit gehabt hätten. Offensichtlich gingen die Kläger noch immer davon aus, dass eine Konzession vor der Übergabe des Objekts hätte erteilt werden müssen. Das sei jedoch nicht zutreffend, weil nur die Konzessionsfähigkeit geschuldet gewesen sei.

34

Aus § 8 Abs. 1 des Vertrages gehe hervor, dass der erste Teilbetrag der Kaution am 1. Dezember 1999 fällig gewesen sei, also zum Beginn der Pachtzeit. Daraus sei zu entnehmen, dass die Übergabe des Pachtobjektes an die Kläger Zug um Zug gegen Stellung einer Kaution habe erfolgen sollen.

35

Der bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigte Leistungsantrag lasse sich auch der Höhe nach nicht nachvollziehen. Die Ertragsvorschau des Steuerberaters ... lasse nämlich schon nicht erkennen, auf welcher kalkulatorischen Grundlage die berechneten Umsatzerlöse mit netto 2.700.000 DM angegeben worden seien. Dies gelte durchgehend auch für sämtliche anderen Positionen, insbesondere für die Kreditzinsen und Abschreibungen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Kredit könnten den Klägern keine Realkredite gewährt worden sein, sodass bei einem mittleren Zinssatz von 8% auszugehen sei, sodass eine Kreditaufnahme von 600.000 DM vorliegen müsste, die bei Investitionen in Verbrauchsgütern zu höheren Abschreibungen als 15.000 DM führen würden. Bei einer 10-jährigen Abschreibung wäre der Faktor pro Jahr 60.000 DM. In der Ertragsvorschau betrage er nur ein Viertel dieses Betrages, sodass die abzuschreibenden Wirtschaftsgüter eine Abschreibungsdauer von 40 Jahren hätten. Dies sei bei Einrichtungsgegenständen für die Küche, das Restaurant und die Hotelzimmer gar nicht denkbar. Außerdem fehle in der Ertragsvorschau ein Tilgungsfaktor für die gewährten Darlehen.

36

Die Zeitspanne zwischen der fristlosen Kündigung und der Eröffnung des eigenen Betriebes durch den Beklagten am 1. Juni 2000 beruhe darauf, dass die Kläger den Beklagten nach der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Übergabe einer Kaution vor eine völlig neue Entscheidung gestellt hätten, die angesichts der Größe des Objekts auch eine Lebensentscheidung gewesen sei, für die er eine Überlegungszeit benötigt habe.

37

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

39

Das Landgericht hat, wenn auch zum Teil aus anderen Erwägungen, die Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen.

40

Das durch den schriftlichen Vertrag der Parteien vom 15. September 1999 begründete Pachtverhältnis der Parteien ist durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 1. März 2000 (Bl. 38 d.A.) bereits vor der Überlassung des zum Betrieb eines Hotels und Gaststätte vermieteten Grundstücks ... in ... beendet worden.

41

Die Qualifizierung des durch den schriftlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses der Parteien als Pachtvertrag ist zutreffend, obwohl gemäß Anlage 2 zum Pachtvertrag lediglich nur wenige für den Betrieb einer Hotelgaststätte erforderlichen Einrichtungsgegenstände mitverpachtet wurden und die Kläger als Pächter gemäß § 11 Nr. 1 des Vertrages vom 15. September 1999 die Verpflichtung zur gesamten Inneneinrichtung des Hotels übernommen hatten. Indessen genügt für die Annahme eines Pachtvertrages, dass die Vertragspartei, die die Räume überlässt, weitere Leistungen zu erbringen hat, die geeignet sind, wesentlich zur Förderung des Gewerbebetriebes des Pächters beizutragen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 906). Diese Voraussetzung lag im vorliegenden Fall mit Rücksicht darauf vor, dass der Beklagte gemäß § 1 Nr. 1 des Pachtvertrages ausdrücklich zur Überlassung des Objekts zum Betrieb als Hotel und Gaststätte in konzessionsfähigem Zustand verpflichtet war.

42

Die Berechtigung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung gemäß §§ 581 Abs. 2, 554 a BGB scheitert auch nicht an dem fehlenden Vollzug des Mietverhältnisses. Vielmehr ist eine Kündigung gemäß § 554 a BGB auch bereits vor Beginn des Mietverhältnisses zulässig (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 95, 1100; OLG München NJWE-MietR 96, 127).

43

Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls die Nichtzahlung des fälligen hälftigen Betrages der Pachtkaution (in Höhe von insgesamt 60.000 DM) den Beklagten jedenfalls am 1. März 2000 zur fristlosen Kündigung berechtigte. Auch wenn die Nichtzahlung der vereinbarten Pachtkaution für sich allein regelmäßig nicht ausreichen mag, die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für den Verpächter als unzumutbar i. S. des § 554 a BGB erscheinen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.), kann doch die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Pachtsicherheit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine aus diesem Grund erklärte fristlose Kündigung, jedenfalls nach vorheriger Abmahnung des Pächter durch den Verpächter begründen. Maßgeblich ist dabei, ob die Weigerung des Pächters, die vereinbarte Kaution zu erbringen, das Sicherungsbedürfnis des Verpächters erheblich tangiert (vgl. Senat, NZM 1998, 265, 266). Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Verpächter ist nicht von vornherein dann auszuschließen, wenn der Pächter die Nichterfüllung der Verpflichtung des Verpächters zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes bzw. Mängel geltend macht, die ihn zur Zurückbehaltung des Pachtzinses berechtigen sollen und das Vorhandensein solcher Mängel oder ihre Erheblichkeit für den vereinbarten Pachtgebrauch streitig ist. Gerade in solchen Fällen soll der Verpächter nämlich die Möglichkeit haben, auf die Kaution zurückgreifen zu können (vgl. Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rn. 191). Die Nichtzahlung der Kaution bei Vertragsbeginn lässt nämlich vielfach Rückschlüsse auf die Vertragstreue und/oder das wirtschaftliche Leistungsvermögen des Pächters zu, welche die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Vertragsdurchführung und damit die fristlose Kündigung rechtfertigen.

44

Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Pachtvertrag nicht dahin auszulegen, dass die Kläger zur Zahlung des ersten Kautionsteilbetrages am 1. Dezember 1999 lediglich Zug um Zug gegen die Überlassung des Pachtobjekts in vertragsgemäßem Zustand verpflichtet sein sollte. Allein die Festlegung des Zahlungstermins für die erste Kautionshälfte auf den Termin des Beginns der Pachtzeit gemäß § 2 Nr. 1 Pachtvertrag lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Kläger als Pächter berechtigt sein sollten, die Kaution bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes zurückzubehalten. Der Wortlaut des § 8 Nr. 1 Pachtvertrag sieht ohne jede Einschränkung die Verpflichtung zur Zahlung der ersten Hälfte der Kaution am 1. Dezember 1999 und des Restbetrages am 1. Juni 2000 vor. Dies entspricht dem nachvollziehbaren Interesse des Beklagten, bereits im Zeitpunkt der Erbringung der von ihm geschuldeten Hauptleistungspflicht, also der Überlassung des Pachtobjekts in konzessionsfähigem Zustand, über eine Sicherheit in Form der Einzahlung der Kaution auf ein Sperrkonto oder der Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft auf erstes Anfordern zu verfügen.

45

Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Kaution nicht erst am 25. Februar 1999 zur Zahlung fällig. Vielmehr sind die Kläger infolge der Nichtzahlung des vereinbarten Kautionsteilbetrages in Höhe von 30.000 DM zu dem kalendermäßig bestimmten Termin am 1. Dezember 1999 mit der Zahlung der hälftigen Kaution gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. in Verzug geraten.

46

Der Eintritt des Verzuges ist insbesondere nicht dadurch gehindert worden, dass die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 7. Februar 2000 gegenüber dem Beklagten die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Herstellung des bezugsfertigen Zustandes des Pachtobjekts beanstandet haben (Bl. 91 d.A.). Zwar kann das Anwaltsschreiben dahin ausgelegt werden, dass die Kläger mit ihrer Beanstandung ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs aus §§ 581 Abs. 2, 536 BGB auf Überlassung des Pachtobjekts in vertragsgemäßem Zustand geltend gemacht haben. Unstreitig ist auch, dass das zum Betrieb einer Hotelgaststätte verpachtete Objekt sich weder im Dezember 1999 noch im Januar 2000 in einem konzessionsfähigen Zustand befand (Bl. 319 d.A.). Die Kläger haben schon nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie in den beiden vorgenannten Monaten ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der Mietkaution geltend gemacht hätten.

47

Vor allem aber stand den Beklagten auch das mit Anwaltsschreiben vom 7. Februar 2000 konkludent geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB fehlte es schon an dem erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Verpflichtung zur Beibringung der Mietkaution und der von dem Verpächter geschuldeten Überlassung der Sache in dem nach Maßgabe der einzelnen vertraglichen Bestimmungen zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand gemäß §§ 581 Abs. 2, 535, 536 BGB. Die vorbezeichnete Hauptpflicht des Verpächters korrespondiert vielmehr mit der Verpflichtung des Pächters, das vereinbarte monatliche Entgelt zu entrichten und die in § 6 Pachtvertrag verabredeten Verpflichtungen zur Instandhaltung des Pachtobjekts und zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zu erfüllen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aber auch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB scheidet darüber hinaus mit Rücksicht auf die besondere Eigenart der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Sicherheitsleistung aus (vgl. Senat, NZM 1998, 265, 266; OLG Düsseldorf, ZMR 1998, 159; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, Rn. 341). Die Pachtsicherheit soll ihrer Natur nach ohne Rücksicht auf einen Streit der Parteien über die Berechtigung von Gegenrechten des Verpächters in Bezug auf seine Verpflichtung zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts sicherstellen, dass der Verpächter wegen etwaiger verbleibender Ansprüche bis zur Höhe des Betrages der Sicherheit ohne Rücksicht auf mögliche negative Veränderungen der Leistungsfähigkeit des Pächters Befriedigung erlangen kann. Demgemäß bleibt der Pächter selbst nach Beendigung des Pachtverhältnisses verpflichtet, eine ausstehende Pachtsicherheit zu erbringen oder gemäß § 234 BGB wieder aufzufüllen (vgl. Senat WuM 1993, 291).

48

Zwar zeichnet sich der vorliegende Rechtsstreit dadurch aus, dass das Pachtobjekt noch nicht an die Kläger übergeben war, sodass die Kläger daran gehindert waren, Gewährleistungsrechte gemäß §§ 537, 538 BGB bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB wegen des nicht erfüllten Anspruchs auf Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand gemäß § 536 BGB geltend zu machen. Indessen durften die Kläger vor der Herstellung des vereinbarten konzessionsfähigen Zustandes des Pachtobjekts die Übernahme verweigern, sodass sie aufgrund von § 323 Abs. 1 BGB auch keinen Pachtzins schuldeten, solange die zur Herstellung des konzessionsfähigen Zustandes noch erforderlichen Arbeiten durch den Beklagten nicht durchgeführt worden waren (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1464). Mit dem Recht zur Verweigerung der Übernahme des Pachtobjekts und der Pachtzinszahlung bis zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes waren die Kläger in gleicher Weise wie durch die erst ab Übergabe des Objekts geltenden Gewährleistungsregeln gemäß §§ 537 ff. BGB geschützt.

49

Vor diesem Hintergrund lag eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung auf Seiten des beklagten Verpächters allerdings nicht schon aufgrund des Verzuges der Kläger mit der Entrichtung der hälftigen Kaution am 1. Dezember 1999 vor, solange der Beklagte den vertraglich geschuldeten konzessionsfähigen Zustand des Pachtobjekts nicht hergestellt hatte. Das Sicherungsbedürfnis des Beklagten war nämlich nicht erheblich tangiert, solange der Beklagte aus dem Pachtverhältnis über den wegen des ausgeschlossenen Zurückbehaltungsrechts vorzuleistenden Anspruch auf Entrichtung der hälftigen Kaution hinaus keine weiteren Ansprüche geltend machen konnte (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1464).

50

Mit Recht hat das Landgericht jedoch angenommen, dass das Sicherungsbedürfnis des Beklagten als Verpächter jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigung am 1. März 2000 wesentlich berührt war, nachdem die Kläger auch auf die schriftliche Aufforderung mit Kündigungsandrohung im Anwaltsschreiben des Beklagten vom 14. Februar 2000 den Pachtsicherheitsteilbetrag nicht entrichtet hatten, obwohl sich nach den auch den Senat überzeugenden Feststellungen der Kammer, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, das Objekt am 25. Februar 2000 in einem konzessionsfähigen Zustand befand. Der für die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zuständige Zeuge ... hat bestätigt, dass nach der Abnahme durch den Lebensmittelkontrolleur am 25. Februar 2000 sowohl aus lebensmittelrechtlicher Sicht als auch aus gaststättenrechtlicher Sicht eine Gaststättenerlaubnis hätte erteilt werden können. Die bauaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Gaststättenerlaubnis waren nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... bereits am 1. Februar 2000 gegeben, sodass der Schlussabnahmeschein vom 19. April 2000 (Bl. 93 d.A.) ausdrücklich die Bestätigung enthält, dass die Abnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahme am 1. Februar 2000 stattgefunden habe und dass dabei Mängel nicht hätten festgestellt werden können.

51

Die dagegen mit der Berufung vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch.

52

Es trifft zwar zu, dass der Landkreis ... durch den Zeugen ... unter dem 2. Februar 2000 geringfügige Mängel im Hinblick auf den Brandschutz des Objekts festgestellt hat. Danach fehlte im Zwischengeschoss Galerie die RS/T 30-Tür zwischen Galerie und Flur zu den Räumen Büro und Klubraum. Außerdem standen noch die Kennzeichnung des Fensters des Klubraums als Notausstieg und der Rauchschutztüren zwischen Treppenraum und Fluren mit Schildern sowie die Vorlage des Herstellernachweises für die Rauchschutztüren aus. Indessen hat der Zeuge ... glaubhaft bekundet, dass diese nicht als gravierend eingeschätzten Beanstandungen der Erteilung einer Gaststättenkonzession nicht entgegengestanden und die Inbetriebnahme des Hotel- und Gaststättenobjekts nicht verzögert hätten. Damit war der von dem Beklagten als Verpächter gemäß § 1 Pachtvertrag geschuldete konzessionsfähige Zustand hergestellt. Allein die Tatsache, dass nach Angaben des Zeugen ... hinsichtlich der Brandschutzmängel Auflagen zur Erledigung der Beanstandungen erteilt worden wären, berührt die Konzessionsfähigkeit nicht. Entgegen der Darstellung der Kläger hat der Zeuge ... nicht ausgesagt, dass am 25. Februar 2000 für den Fall der Nichterfüllung dieser Auflagen dem Gastwirt Zwangsmittel und außerdem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohten. Richtig ist vielmehr, dass der Zeuge lediglich bekundet hat, dass die Auflagen hinsichtlich der Brandschutzmängel im Falle der Nichterfüllung mit Zwangsmitteln gegenüber dem Gastwirt durchgesetzt worden wären und dass parallel dazu ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden wäre. Bei dieser Sachlage bestand für die Kläger am 25. Februar 2000 gerade nicht die Gefahr, dass sie sich durch die Übernahme des Pachtgegenstandes sofort der Gefahr von Zwangsmitteln und Bußgeldern aussetzten. Vielmehr stand der Erteilung der von den Klägern unter dem 10. Januar 2000 beantragten Konzession für das Gaststättenobjekt am 25. Februar 2000 kein Hindernis mehr entgegen, sodass die Kläger nicht berechtigt waren, wegen der angeblich fehlenden Konzessionsfähigkeit weiter die Übernahme des Objektes und die Zahlung des Pachtzinses (vollständig) zu verweigern. Die bloße Möglichkeit der Nichterfüllung der Auflagen hinsichtlich der Brandschutzmängel begründete weder die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Herstellung des konzessionsfähigen Zustandes noch einen Mangel der Pachtsache. Vielmehr wäre hierfür Voraussetzung gewesen, dass tatsächlich behördliches Einschreiten unmittelbar drohte. Vor Ablauf der in der zu erteilenden Konzession zur Erfüllung der Auflagen gesetzten Fristen musste indes mit behördlichem Einschreiten nicht gerechnet werden. Die Kläger haben insbesondere auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass etwa von vornherein nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass der Beklagte die Auflagen nicht erfüllen würde.

53

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass unabhängig von der Frage der Konzessionsfähigkeit weitere erhebliche Mängel des Objektes bestanden hätten. Die Beklagten können mit diesem Einwand vor allem deshalb nicht gehört werden, weil sie mit Anwalts schreiben vom 24. Februar 2000 gegenüber dem Anwalt des Beklagten ausdrücklich eingeräumt haben, dass die Fertigstellung der Gaststätte durch den Beklagten fast vollständig durchgeführt worden sei. Ein Handwerker verrichte restliche Fliesenarbeiten in der Toilette. Außerdem seien zwei Putzfrauen mit Reinigungsarbeiten beschäftigt. Diese Feststellung haben die Kläger außerdem zum Anlass genommen, für den folgenden Tag, an dem die Abnahme durch die Ordnungsbehörde vorgesehen war, die formelle Übergabe des Pachtobjekts vorzuschlagen. Tatsächlich ist das Objekt durch den Lebensmittelkontrolleur am 25. Februar 2000 abgenommen worden. Die von den Klägern mit der Berufung nochmals vorgetragenen augenscheinlichen Mängel sollen auch nicht erst nach dem 24. Februar 2000 vorgelegen haben, sodass sich die Kläger entgegenhalten lassen müssen, dass sie diese Mängel selbst als unbedeutend eingeschätzt haben. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Pächter nach § 294 BGB zwar nur eine vertragsgemäße Leistung annehmen muss, also eine mangelhafte ablehnen kann, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten. Das kann aber nicht schon bei jedem geringfügigen Mangel der Pachtsache in Betracht kommen. Maßgebend ist vielmehr, ob dem Pächter die Nutzung der Pachtsache trotz des Mangels und der Störung durch etwaige Reparaturen zuzumuten ist (vgl. Bub/Treier/Kraemer, a.a.O., Rn. 1204). Im vorliegenden Fall sind unabhängig von der eigenen subjektiven Einschätzung der Mängel durch die Kläger im Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2000 die vorgetragenen einzelnen Beanstandungen, soweit sie dem Beklagten überhaupt entgegengehalten werden können, als lediglich geringfügig anzusehen, sodass sie eine Weigerung der Annahme der vertraglichen Hauptleistung des Beklagten unabhängig davon nicht rechtfertigten, dass die Kläger sowohl, wie vom Landgericht festgestellt, gegenüber dem Landkreis mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2000 als auch im vorliegenden Prozess zu Unrecht geltend machen, der Beklagte habe das Objekt damals nicht in einen konzessionsfähigen Zustand versetzt.

54

Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen ist außerdem zweifelhaft, ob es sich um bauliche Maßnahmen handelt, zu deren Erfüllung der Beklagte nach dem Vertrag verpflichtet war. Unmittelbar ergibt sich aus §§ 1, 11 Pachtvertrag lediglich, dass der Beklagte den Klägern das Objekt in einem konzessionsfähigen Zustand zu überlassen hatte, wobei der Fußboden in einem teppichverlegefähigen Zustand übergeben werden sollte. Der Zustand des Fußbodens ist von den Klägern nicht beanstandet worden. Die den Klägern als Pächter in § 6 Nr. 3 und 4 Pachtvertrag auferlegte Verpflichtung, sämtliche Unterhaltungsreparaturen für den inneren Bereich des gesamten Gebäudes vorzunehmen und das Gebäude nebst seinen Außenanlagen, Terrassen, Gartenanlagen, Parkplatz und anderen Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand (mit Ausnahme von Dach und Fach) zu erhalten, reicht nicht für die positive Feststellung einer Verpflichtung zur Übergabe des Objektes in einem renovierten und insgesamt ordnungsgemäßen Zustand. Die (Innen-)Einrichtung des Hotels, des Restaurants und der Küche war gemäß § 11 Nr. 1 Pachtvertrag ohnehin Sache der Kläger.

55

Vor diesem Hintergrund ist schon nicht nachzuvollziehen, dass der Beklagte, auch soweit er sich tatsächlich an Renovierungsarbeiten im Inneren des Gebäudes beteiligt hat, hierzu rechtlich verpflichtet war. Dies gilt namentlich für die beanstandete fehlende Abtrenntür zwischen Eingangsbereich und Restaurantbereich für die unvollständige Tapezierung in den Gästezimmern in einem etwa 20 cm breiten Streifen, den im Flur befindlichen nicht verkleideten Stützbalken, die nicht verkleidete Telefonanlage im Eingangsbereich und Funktionsmängel an den Türen der Restauranttoiletten, an denen im Übrigen nach der eigenen Darstellung der Kläger bereits ein Tischler mit Reparaturarbeiten beschäftigt war. Die Beanstandung, dass der Aufgang zur Restauranttoilette voller Müll und Handwerkszeug gewesen sei und zu jenem Zeitpunkt (wann genau?) gerade gereinigt worden sei, stellt ebenso wenig einen Mangel der von dem Beklagten geschuldeten Überlassung des Pachtobjekts in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand dar, wie die Rüge, dass die Stützpfeiler und Fliesen außen gerade versiegelt, also mit Fugenmaterial abgedichtet worden seien. Hinsichtlich der gerügten unzureichenden Widerstandskraft der Restauranttüren gegen Einbruch fehlt jede Darlegung der Vereinbarung höherwertiger Anforderung. Sämtliche weiteren Beanstandungen sind als geringfügig anzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte nicht etwa die Überlassung einer betriebsbereiten Hotelgaststätte schuldete und dass die Kläger ohnehin die Inneneinrichtung komplementieren und die Gaststättenkonzession noch einholen mussten. Bezüglich der fehlenden Beleuchtung des Haupteinganges des Gebäudes ist schon nicht ersichtlich, dass die Kläger überhaupt eine derartige Beleuchtung unabhängig von dem für die Gaststätte und das Hotel von den Klägern selbst noch anzubringenden Namensschild (ggs. mit Brauereiwerbung) wünschten und von dem Kläger verlangt hätten. Zur Behebung der behaupteten Absenkung der Pflastersteine neben der Eingangstür war kein hoher Aufwand erforderlich. Der noch ausstehende Anstrich an der Rückwand des gesamten Gebäudes einschließlich der Beseitigung des Baugerüsts fällt schon deshalb nicht gravierend ins Gewicht, weil er in kurzer Zeit zu erledigen war und insbesondere die Frontansicht des Lokals nicht beeinträchtigte. Beanstandungen hinsichtlich des Zustandes der Gartenanlagen und der Terrasse waren schon wegen der damaligen Jahreszeit (Winter) nicht von erheblicher Bedeutung. Der beanstandete verfallene Zaun außen am Küchentrakt mit einem dahinter stehenden Schuttcontainer beeinträchtigte die Gebrauchstauglichkeit des Objekts ebenfalls nur unerheblich. Die nicht näher substantiierte Beanstandung, dass die Fenster des Gebäudes teilweise nicht verleistet gewesen seien, ist nicht als schwerwiegend anzusehen, weil die Fenster jedenfalls ausgeschäumt, also gegen Zugluft und Feuchtigkeit abgedichtet waren und die Restarbeiten in kurzer Zeit mit geringem Aufwand erledigt werden konnten. Ein einzelner defekter Türgriff und mehrere (wie viele?) Kippfenster ohne Funktion waren ebenfalls nichts geeignet, die Tauglichkeit des Gesamtobjekts mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

56

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob aus der Regelung über das Kündigungsrecht des Verpächters im Falle der Einstellung des Gewerbebetriebes des Pächters (§ 2 Nr. 3 3. Alt. Pachtvertrag) eine Betriebspflicht der Kläger mit der Folge abzuleiten ist, dass die fehlende Übernahme des Objekts nach Herstellung der Konzessionsfähigkeit am 25. Februar 2000 als positive Vertragsverletzung anzusehen ist. Jedenfalls waren die Kläger hinsichtlich der von dem Beklagten geschuldeten Überlassung des konzessionsfähig hergestellten Pachtobjekts spätestens am 25. Februar 2000 in Annahmeverzug geraten, sodass sie trotz der wegen Zeitablaufs eingetretenen Unmöglichkeit der Erbringung der vorgenannten Leistung bis zum heutigen Tage gemäß § 324 Abs. 2 BGB zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Gegenleistung, also der Pachtzinszahlung, jedenfalls dem Grunde nach verpflichtet waren.

57

Das Landgericht ist nach der Beweisaufnahme aufgrund der auch den Senat überzeugenden Angaben des Zeugen ... zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger in der Zeit bis Mitte Februar immer wieder zur Übernahme der Pachtsache gedrängt worden sind, dass sie aber den ganzen Februar über die Übernahme mit der Begründung abgelehnt hätten, die Pachtsache sei noch nicht fertig gestellt. Die noch ausstehenden Restarbeiten, die, wie ausgeführt, mit der geschuldeten Herstellung der Konzessionsfähigkeit nichts zu tun hatten und lediglich geringfügiger Natur waren, hinderten die Kläger gerade nicht, in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2000 die Übernahme für den Tag der Abnahme durch das Ordnungsamt am 25. Februar 2000 vorzuschlagen. Mit der gleichwohl den ganzen Februar 2000 andauernden Ablehnung der Annahme der Leistung des Beklagten sind die Kläger gemäß § 295 ZPO in Annahmeverzug geraten. Entgegen der Behauptung der Kläger hat der Zeuge ... auch nicht ausgesagt, dass es noch nicht möglich gewesen sei, den Klägern die Schlüssel zu überlassen. Vielmehr hat der Zeuge bekundet (Bl. 190 d.A.), dass den Klägern auch die Schlüssel angeboten worden seien, um ihnen einen ungehinderten Zugang zum Objekt zu verschaffen. Den Pächtern sollten die Zugangsschlüssel übergeben werden (Bl. 191 d.A.), der Beklagte als Verpächter wollte lediglich auch selbst noch einen Schlüssel behalten, um die Restarbeiten erledigen zu können. Die Kläger behaupten selbst nicht, dass sie gleichwohl von dem Beklagten die Übergabe sämtlicher Schlüssel verlangt hätten. Im Übrigen lag die Erledigung der Restarbeiten in ihrem eigenen Interesse. Eine nennenswerte Beeinträchtigung war für die Kläger damit schon deshalb nicht verbunden, weil sie die gesamte Inneneinrichtung noch vornehmen und nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ... insbesondere auch den Teppichboden noch verlegen mussten (Bl. 190 a d.A.).

58

Die Kläger können dem Vorwurf, die Übernahme des Pachtobjekts Ende Februar 2000 verweigert zu haben, nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie zur Aufnahme des Hotel- und Gaststättenbetriebes eine Vorlaufzeit benötigt hätten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war gerade nicht die Übergabe des Pachtobjekts in betriebsbereitem Zustand geschuldet. Vielmehr sollte das Objekt zum Pachtbeginn lediglich in konzessionsfähigem Zustand überlassen werden, ohne dass die Kläger nach dem Vertrag einen Rechtsanspruch darauf besaßen, bereits vorab die von ihnen einzubringende Inneneinrichtung zu installieren. Soweit der Beklagte im September 1999 erklärt haben soll, dass eine Fertigstellung etwa Anfang November 1999 erfolgen werde, sodass die Kläger noch genügend Zeit hätten, die in der Gaststätte bereits verwahrten Einrichtungsgegenstände in den Zimmern aufzubauen, handelt es sich lediglich um ein überobligationsmäßiges Entgegenkommen, das die Kläger nicht berechtigte, Ende Februar 2000 noch die Entgegennahme der Leistung des Beklagten abzulehnen. Im Übrigen hat der Zeuge ... eindrucksvoll bekundet, dass sich die Kläger nicht einmal bewusst gewesen seien, dass sie für die Verlegung des Teppichbodens zuständig waren (Bl. 191 a d.A.). Bei dieser Sachlage war nicht einmal nach der ursprünglichen Planung der Kläger damit zu rechnen, dass der Hotel- und Gaststättenbetrieb alsbald nach der vereinbarten Übernahme am 1. Dezember 1999 aufgenommen werden konnte.

59

Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass vor diesem Hintergrund eine fristlose Kündigung nicht ohne vorherige schriftliche Abmahnung in Bezug auf die ausstehende Kautionsleistung berechtigt war. Die Parteien haben nämlich in § 2 Nr. 3 3. Alt. Pachtvertrag die Berechtigung des Verpächters zur außerordentlichen Kündigung für den Fall, dass der Pächter wesentlichen Vertragsbestimmungen nicht nachkommt, von einer vorherigen schriftlichen Mahnung abhängig gemacht. Der Beklagte hat jedoch mit Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2000 gerade auch die unverzügliche Zahlung des vereinbarten am 1. Dezember 1999 fälligen ersten Kautionsteilbetrages von 30.000 DM angemahnt und überdies die Kündigung angedroht. Die fehlende Berechtigung des ebenfalls geltend gemachten Anspruchs auf die Pachtzahlungen für Dezember und Januar 2000 wiegt demgegenüber nicht schwer. Dem Beklagten war jedenfalls eine Vertragsfortsetzung nicht mehr zuzumuten, nachdem die Kläger trotz der schriftlichen Mahnung auch mehr als zwei Monate nach dem vereinbarten Pachtbeginn den ersten Kautionsteilbetrag nicht entrichtet hatten und entgegen ihrer Ankündigung im Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2000 die Übernahme des Pachtobjekts auch am 25. Februar 2000 und an den Folgetagen noch ablehnten, obwohl der Beklagte die baulichen Voraussetzungen für die geschuldete Überlassung des Objektes in einem konzessionsfähigen Zustand geschaffen hatte und die Kläger zur Übernahme des Objekts angehalten hatte. Bei dieser Sachlage war das Sicherungsbedürfnis des Beklagten erheblich tangiert, weil er ernsthaft damit rechnen musste, dass die Kläger auch weiterhin den Vollzug des Mietvertrages ablehnen und die zumindest seit dem 25. Februar 2000 geschuldeten Pachtzinszahlungen nicht leisten würden. Dabei kann dahinstehen, ob der seit dem 25. Februar 2000 bestehende Anspruch auf Pachtzinszahlung wegen einzelner oben erörterten geringfügigen Mängel wenigstens teilweise ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB oder gar eine geringe Minderung des monatlichen Pachtzinses von 10.000 DM rechtfertigte.

60

Eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses wäre durch die Erklärung des Beklagten im Anwaltsschreiben vom 1. März 2000 auch dann eingetreten, wenn dem Beklagten darin zu folgen wäre, dass wegen der fehlenden Übergabe des Pachtobjekts § 554 a BGB nicht zur Anwendung gelangt. In diesem Fall hätte nämlich die Nichterfüllung der Pflicht zur Leistung der Pachtsicherheit vor Übergabe der Pachträume unter den Voraussetzungen des § 326 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Pachtvertrag begründet (vgl. Bub/Treier/von Martius, a.a.O. Rn. 760). Das Kündigungsschreiben vom 1. März 2000 wäre in eine Rücktrittserklärung umzudeuten. Die Kläger befanden sich mit der hälftigen Mietkaution seit dem 1. Dezember 1999 in Verzug. Sie waren von den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2000 und der Androhung der Kündigung zur Kautionszahlung aufgefordert worden. Eine ausdrückliche Fristsetzung war entbehrlich, nachdem die Kläger aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Übernahme des Pachtobjekts mit der unzutreffenden Begründung verweigert hatten, dass der Beklagte den von ihm geschuldeten konzessionsfähigen Zustand noch nicht hergestellt habe.

61

2.

Der mit dem Antrag zu 4 geltend gemachte Anspruch auf Überlassung des Pachtobjekts Zug um Zug gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 30.000 DM ist nicht nur wegen der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses mit Zugang der fristlosen Kündigung des Beklagten vom 1. März 2000 unbegründet.

62

Da die Kläger bis zum heutigen Tage weder den am 1. Dezember 1999 fälligen Teilbetrag der Kaution in Höhe von 30.000 DM noch den restlichen am 1. Juni 2000 fälligen Teilbetrag von weiteren 30.000 DM auf ein Sperrkonto gezahlt bzw. entsprechende Bürgschaften vorgelegt haben, ist der Beklagte zur Verweigerung der Überlassung des Pachtobjekts an die Kläger selbst dann berechtigt, wenn die fristlose Kündigung des Beklagten vom 1. März 2000 und die weitere fristlose Kündigung der Klageerwiderung vom 8. Juni 2000 (Bl. 89 d.A.) die zusätzlich auf den Pachtzinsrückstand für die Monate März und April 2000 gestützt ist, nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses geführt hätten. Da die Kläger hinsichtlich der Pachtkaution vorleistungspflichtig sind und ihnen ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Gegenleistung des Beklagten aus den oben näher erörterten Gründen nicht zusteht, ist auch ihr Begehren auf Überlassung des Pachtobjekts Zug um Zug gegen Erbringung einer Pachtsicherheit von 30.000 DM unabhängig davon nicht gerechtfertigt, das zwischenzeitlich die gesamte Kaution von 60.000 DM fällig ist. Darüber hinaus würde selbst bei anderer rechtlicher Beurteilung ein Zurückbehaltungsrecht schon deshalb ausscheiden, weil nach den auch den Senat überzeugenden Feststellungen des Landgerichts der Beklagte die geschuldete Konzessionsfähigkeit des Pachtobjekts zum Betrieb eines Hotels und einer Gaststätte hergestellt hat und weil die Kläger hinsichtlich der in der Berufungsbegründung weiter aufgeführten angeblichen Mängel des Objekts unbeschadet ihrer rechtlichen Relevanz nicht einmal vortragen, dass diese Mängel noch heute bestehen.

63

3.

Der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von insgesamt 280.420,15 DM wegen der Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung des streitbefangenen Pachtobjekts ist von dem Landgericht ebenfalls mit zutreffenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen worden.

64

Die von den Klägern im Einzelnen aufgeführten nutzlosen Aufwendungen für das Gaststättenobjekt im Umfang von insgesamt 50.420,15 DM sind schon deshalb nicht ersatzfähig, weil die Amortisation dieser Aufwendungen durch das eigene vertragswidrige Verhalten der Kläger verhindert worden ist, welches zu der berechtigten fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses im Anwaltsschreiben des Beklagten vom 1. März 2000 geführt hat.

65

Hinsichtlich des auf 230.000 DM bezifferten entgangenen Gewinns für das Jahr 2000 fehlt es schon an der Darlegung, dass und in welchem Umfang unter Berücksichtigung der von dem Beklagten nach den vertraglichen Vereinbarungen ab dem Pachtbeginn selbst noch vorzunehmenden Inneneinrichtungen, des Zeitbedarfs für die Einholung der Gaststättenerlaubnis und der Anlaufphase für den Hotel- und Gaststättenbetrieb in den ersten Monaten des Jahres 2000 überhaupt mit einem Gewinn zu rechnen war. Für die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns vor Zugang der fristlosen Kündigung des Beklagten vom 1. März 2000 sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.

66

Mit Recht hat das Landgericht auch die unzureichende Darlegung der Höhe des entgangenen Gewinns beanstandet. Die von den Klägern vorgelegte Ertragsvorschau des Steuerberaters ... lässt nicht erkennen, wie dieser zu der Annahme eines Umsatzerlöses für das Kalenderjahr 2000 von 2.700.000 DM gekommen ist. Der Steuerberater soll zwar die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt und von den Angaben zum Restaurant, zu den Mehrzweckräumen, zu der Hotelausstattung, zum Biergarten und zum Kaffeegarten ausgegangen sein. Welche tatsächlichen Annahmen er dabei allerdings zu Grunde gelegt hat, ist nicht vorgetragen. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass das Fehlen eines "good will" für das Pachtobjekt bei der Ertragsvorschau berücksichtigt worden ist. Unstreitig waren die verpachteten Räumlichkeiten zuletzt längere Zeit als Asylantenwohnheim verwendet worden und standen danach mehrere Monate leer. Bei dieser Sachlage fehlt es auch für eine Schätzung des entgangenen Gewinns an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

67

Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen und entgangenen Gewinns scheitert aber auch daran, dass der Beklagte spätestens mit der Mahnung und Kündigungsandrohung hinsichtlich des fälligen Anspruchs auf Zahlung der hälftigen Kaution im Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2000 ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihn nach dem Vertrag geschuldeten Überlassung des Pachtobjekts in konzessionsfähigem Zustand konkludent geltend gemacht hat, sodass er die Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung in der Folgezeit nicht zu vertreten hat, wodurch ein Schadenersatzanspruch aus § 325 BGB ausgeschlossen ist. Für die Pachtzeit vom 1. Dezember 1999 bis zum Zugang des Schreibens vom 14. Februar 2000 ist ein konkreter Schaden nicht dargelegt.

68

4.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der durch die unterbliebene Übergabe des Pachtobjekts am 1. Dezember 1999 entstandenen und künftig entstehenden Schäden ist ebenfalls unbegründet.

69

Ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden besteht schon deshalb nicht, weil das Pachtverhältnis wirksam durch die fristlose Kündigung vom 1. März 2000 beendet worden ist. Unabhängig davon würde es an der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts fehlen, weil der Beklagte, wie ausgeführt, auch bei einem fortbestehenden Pachtverhältnis bislang nicht verpflichtet wäre, den Klägern den Gebrauch des Pachtobjekts zu überlassen.

70

Hinsichtlich der bereits eingetretenen Schäden ist eine Ersatzpflicht für den Zeitraum ab dem Zugang des Schreibens vom 14. Februar 2000 bereits ausgeschlossen worden. Für die vorangegangene Zeit fehlt es nicht nur an einer entsprechenden Darlegung. Die Kläger haben darüber hinaus nicht einmal vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung der Eintritt weiterer Schäden für den vorgenannten Zeitraum noch als möglich und wahrscheinlich anzusehen war, so dass es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO fehlt..

71

5.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung einer Erklärungsfrist zu dem Schriftsatz der Kläger vom 12. Februar 2002, war abzulehnen, weil die Entscheidung nicht auf dem Vorbringen in diesem Schriftsatz beruht.

72

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

73

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

74

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen.

75

Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beruht auf den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts. Sie berücksichtigt die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Folgen der Nichtzahlung der Pachtkaution zu dem vertraglich vereinbarten Termin, so dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich erscheint.