Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 21.04.2006, Az.: 70 II 169/06
Schadensersatzanspruch bei Leistungen eines Verwalters zugunsten Dritter im Falle des Nichtbestehens einer Anspruchsgrundlage gegen eine Eigentümergemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 21.04.2006
- Aktenzeichen
- 70 II 169/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 39842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2006:0421.70II169.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 826 BGB
- § 266 StGB
Fundstelle
- ZMR 2007, 75 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Die Wohnungseigentümergemeinschaft
Schadensersatzforderung
...
hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung für Wohnungseigentumssachen -
im schriftlichen Verfahren am 21.04.2006
durch
die Richterin am Amtsgericht ...
beschlossen:
Tenor:
- 1
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, als Gesamtschuldner an die Antragstellerin zu Händen der Verwalterin 4.710,22€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2006 zu zahlen.
- 2.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegner.
- 3.
Der Geschäftswert wird auf
4.710,22 €
festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin zu 2) war bis zum 17.11.2005 Verwalterin der Antragstellerin. Der Antragsgegner zu 3) war Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2).
Während der Verwalterzeit der Antragsgegnerin zu 2) hat der Antragsgegner zu 3) Gelder vom Konto der Gemeinschaft entnommen, wozu er - nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin - nicht berechtigt war.
Am 5.04.2004 überwies er zu Gunsten der Firma Hurricane AG an die Firma Vodafone 3.044,25 €. Am 18.02., 8.04. und 1.07.2005 überwies er an sich persönlich 359,47 €, 377,84 €, 403,92 € sowie 524,64 €.
Die Antragstellerin verlangt Erstattung dieser Beträge.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erfolgt zu entscheiden.
Die Antragsgegner haben keinen Antrag gestellt, sie haben auch zur Sache keine Angaben gemacht, obwohl sie dazu Gelegenheit hatten.
Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Anträge der Antragstellerin sind begründet.
Die Antragsgegner sind gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB sowie Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht aus dem Verwaltervertrag verpflichtet, die zu Unrecht vom Konto der Antragstellerin überwiesenen Gelder an diese zu erstatten.
Denn die Antragsgegnerin zu 2) war als Verwalterin der Antragstellerin nicht berechtigt, Gelder vom Konto der Antragstellerin zu entnehmen und dieses an Dritte zu leisten, ohne dass es dafür eine Anspruchsgrundlage gegen die Eigentümergemeinschaft gab.
Der Antragsgegner zu 3) haftet als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2), weil er die Verfügungsmöglichkeit über das Konto der Gemeinschaft missbraucht hat, und Zahlungen an einen Dritten sowie an sich vorgenommen hat, zu denen er nicht berechtigt war.
Der Zinsanspruch der Antragstellerin ist begründet gemäß §§ 286, 288, 291, 247 BGB.
An der Begründetheit der Forderung der Antragstellerin ergeben sich auch im übrigen keine Zweifel, weil davon auszugehen ist, dass die Antragsgegner etwaige Einwendungen gegen die Forderung in diesem Verfahren vorgebracht hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die unterlegenen Antragsgegner, die zu diesem gerichtlichen Verfahren Veranlassung gegeben haben, sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen haben.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 WEG, wobei die Antragsforderung zu Grunde gelegt wurde.