Amtsgericht Hannover
Urt. v. 23.10.2006, Az.: 461 C 7752/06

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
23.10.2006
Aktenzeichen
461 C 7752/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 45060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2006:1023.461C7752.06.0A

Fundstelle

  • WuM 2008, 29 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit

...

wegen Forderung und Feststellung

hat das Amtsgericht Hannover

im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO

durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gem. §§ 535 Abs. 2, 556, 560 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von 80,50 €. Die Beklagten sind gem. §§ 535 Abs. 2, 556, 560 BGB nicht als Gesamtschuldner verpflichtet, die monatlichen Kosten für den Betrieb des Kabelanschlusses - derzeit 11,50 € monatlich - an die Klägerin zu zahlen.

3

1.

Die von die Klägerin mit Schreiben vom 10.11.2005 vorgenommene Erhöhung der durch die Beklagten zu entrichtenden Betriebskostenvorauszahlungen um monatlich 11,50 € wegen Anschlusses des Hauses ... im November 2005 an das Breitbandkabelnetz war gem. § 24a Abs. 2 S. 2 NMV unwirksam. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist gem. § 1 NMV eröffnet, denn bei der durch die Beklagten mit Mietvertrag vom 20.06.1967 von der Klägerin angemieteten Wohnung handelt es sich um preisgebundenen Wohnraum. Die Beklagten haben dem Anschluss ihrer Wohnung an das Breitbandkabelnetz nicht zugestimmt, sondern mit Schreiben vom 22.03.2005 und vom 10.10.2005 ausdrücklich widersprochen. Zwar stellt der Anschluss an das Breitbandkabelnetz eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 554 Abs. 2 S. 1 BGB dar (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.07.2005). Ihrer Duldungspflicht sind die Beklagten nachgekommen, indem sie am 14.10.2006 den Anschluss ihrer Wohnung an das Breitbandkabelnetz ermöglichten. Aus der Duldungspflicht ergibt sich aber gem. § 24a Abs. 2 S. 2 NMV für die Beklagten keine Pflicht zur Kostentragung, denn sie haben dem Anschluss ihrer Wohnung nicht zugestimmt. Die Duldungspflicht gem. § 554 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt die gem. § 24a Abs. 2 S. 2 NMV für eine Kostenumlegung notwendige Zustimmung nicht; andernfalls ginge diese Vorschrift ins Leere. Auch aus § 10 WoBindG ergibt sich keine andere rechtliche Betrachtung. Denn § 24a Abs. 2 S. 2 stellt einen Umstand gem. § 10 Abs. 4 WoBindG dar, aus dem sich ergibt, dass das Recht des Vermieters zur einseitigen Mieterhöhung hinsichtlich der Umlage von Breitbandkabelgebühren ausgeschlossen ist.

4

Nach alledem kann die Klägerin die laufenden monatlichen Grundgebühren für den Breitbandkabelanschluss nur zu gleichen Teilen auf die Wohnungen des Hauses Müdener Weg 52 umlegen, die mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten angeschlossen worden sind. Dazu gehört die Wohnung der Beklagten nicht.

5

2.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.