Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 14.06.2006, Az.: 71 II 207/06

Verteilung der Müllkosten von gemeinschaftlichem Eigentum nach Miteigentumsanteilen; Kostenverteilung nach dem Trennungsprinzip bei nicht vorhandener Möglichkeit der gesonderten Feststellung; Praktikabilität der Verteilung von Müllabfuhrkosten anhand der Personenzahl

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
14.06.2006
Aktenzeichen
71 II 207/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 33706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2006:0614.71II207.06.0A

Fundstelle

  • ZMR 2007, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beschlussanfechtung

Redaktioneller Leitsatz

Die Verteilung der Kosten der Müllentsorgung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach Miteigentumsanteilen - und nicht nach Personen - ist mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar. Beinhaltet eine Teilungserklärung die Kostentrennung für Verbrauchskosten (d.h. personengenaue Abrechnung), fallen hierunter nicht die Kosten der Müllentsorgung, wenn die Einzelverbräuche vom Entsorger nicht erfasst werden.

In der Wohnungseigentumssache
...
hat das Amtsgericht Hannover -Abt. für Wohnungseigentumssachen-
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. Löffler
auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2006
im schriftlichen Verfahren
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin ist als Eigentümerin der Dachgeschosswohnung Nr. 9 Mitglied der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft.

2

Gemäß Einladungsschreiben vom 06.02.2006 wurde zur Eigentümerversammlung am 06.03.2006 eingeladen (Bl. 28 d.A.). Auf dieser Versammlung wurde zu TOP 4 mehrheitlich die Hausgeldabrechnung 2005 genehmigt, zu TOP 6 durch Nichterreichen der erforderlichen 3/4-Mehrheit der Antrag der Antragstellerin auf Änderung des Abrechnungsschlüssels hinsichtlich der Verteilung der Kosten der Müllentsorgung abgelehnt und zu TOP 7 der Wirtschaftsplan für 2000 genehmigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versammlungsniederschrift (Bl. 65 f d.A.) verwiesen.

3

Die Antragstellerin wendet sich gegen diese Beschlüsse und meint, diese widersprächen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Zum einen widerspreche die Verteilung der Kosten der Müllentsorgung in der Hausgeldabrechnung (Bl. 52 d.A.) und dem Wirtschaftsplan (Bl. 56 d.A.) nach Miteigentumsanteilen der Regelung des § 15 Abs. 1 in dem es heißt:

4

Hinsichtlich der Raumeigentumseinheiten soll -soweit rechtlich und tatsächlich möglich- grundsätzlich eine getrennte Erfassung und Abrechnung der Lasten und Kosten erfolgen. Jeder Eigentümer trägt insoweit die auf ihn bzw. sein Sondereigentum entfallenden Kosten allein, für die besondere Messvorrichtungen vorhanden sind oder die sonst in einwandfreier Weise gesondert festgestellt werden können; dies gilt auch für die Kosten der Wärme-, Energie- und Wasserversorgung sowie der Kanalgebühren. Kosten und Lasten, welche sich dementsprechend ohne Zweifel einzelnen Eigentümern zurechnen lassen, werden nur diesen belastet; dies gilt insbesondere für außergewöhnliche Reparaturen; die auf Beschädigungen und unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.

5

Sie bewohne die größte Wohnung - im Gegensatz zu den übrigen - alleine. Sie ist der Auffassung, die Müllkosten müssten gemäß der Teilungserklärung nach Personen verteilt werden, zumal die Personenzahlen der einzelnen Wohnungen der Hausverwaltung bekannt seien. Die Anzahl bzw. Größe der Müllentsorgungsvorrichtungen nach der einschlägigen Abfall-Gebühren-Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft der Region Hannover seien davon abhängig, mit wie viel Personen die einzelnen Wohneinheiten besetzt seien bzw. wie viel Wohneinheiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden seien. Die Feststellung der Personenzahl sei sowohl bei der Erstanmeldung des Grundstücks erforderlich gewesen und werde dies auch in der Zukunft. Im Übrigen sei es ohne weiteres möglich, die Bewohnerzahl der einzelnen Wohnungen festzustellen, wie etwa auch andere Feststellungen zu treffen sind, z.B. hinsichtlich der Zählerstände. Zum anderen rügt die Antragstellerin, dass durchgängig bzw. willkürlich der Miteigentumsanteil einerseits im Verhältnis von 1.419stel zu 9.100stel, andererseits 1.419stel zu 10.000stel zugrudegelegt werde. Mit der falschen Kostenverteilung begründet sie auch die Anfechtung des ablehnenden Beschlusses zu TOP 6 und des Beschlusses zu TOP 7. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen und gesamten schriftsätzlichen Vorrtrag der Antragstellerin Bezug genommen.

6

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschlüsse zu TOP 4, 6 und 7 der Eigentümerversammlung vom 06.03.2006 für ungültig zu erklären.

7

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Sie meinen im Hinblick auf § 15 Abs. 1 der Teilungserklärung, dass eine Kostenverteilung nach dem sog. Trennungsprinzip ausscheide, weil die Verteilung der Müllkosten nicht in einwandfreier bzw. zweifelsfreier Weise erfolgen könne. Besondere Messvorrichtungen für die Erfassung des Mülls bzw. deren Gebühren bestünden nicht. Eine zweifelsfreie Verteilung auf die Personen scheitere daran, dass die Anzahl der Bewohner je Wohnung nicht festgestellt würde. Die Hausverwaltung nimmt eine entsprechende Erhebung nicht vor und sei hier hierzu auch nicht verpflichtet. Im Übrigen würde eine Verteilung nach Personen zu weiteren Streitigkeiten führen, da es immer Eigentümer gäbe, die die Anzahl der Bewohner ihrer Wohnung nicht richtig angäben. Auch würde seitens des Zweckverbandes Abfallwirtschaft die Personenzahl bei Festsetzung der Müllgebühren nicht gesondert festgestellt. Schließlich rügen die Antragsgegner die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den gesamten schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegner Bezug genommen.

9

Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

10

II.

Der gem. § 43 Abs. 1 Ziffer 4 WEG zulässige Antrag ist unbegründet.

11

Die angefochtenen Beschlüsse zu TOP 4, 7 und 6 der Eigentümerversammlung vom 06.03.2006 waren nicht für ungültig zu erklären, weil sie nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.

12

1.

Der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung 2005 zu TOP 4 ist in rechtmäßiger Weise ergangen. Weder ist die Verteilung der Müllkosten zu beanstanden noch die Annahme unterschiedlicher Werte bei der Bemessung des Verhältnisses der Einzelanteile zu den Gesamtanteilen hinsichtlich der Positionen Müllentsorgung, Wasser/Abwasser/Strom und Allgemeinstrom zu einem Verhältnis von 1419stel zu 9000/10tel.

13

a)

Grundsätzlich sind die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Da es sich hierbei um eine dispositive Vorschrift handelt, kann hiervon durch Vereinbarung gem. § 10 WEG abgewichen werden. Die hier einschlägige Vorschrift in § 15 Abs. 1 der Teilungserklärung (Bl. 44 d.A.) sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verteilung nach dem sog. Trennungs-Grundsatz vor. Danach trägt jeder Eigentümer die Kosten seines Sondereigentums, soweit hierfür besondere Messeinrichtungen vorhanden sind oder die Kosten sonst in einwandfreier Weise gesondert festgestellt werden können und sich damit ohne Zweifel den einzelnen Eigentümer zurechnen lassen. Für die Verteilung des Kaltwassers käme damit eine getrennte Kostenverteilung im Zweifelsfall in Betracht, sofern die einzelnen Wohnung über getrennte Zähler verfügen. In einem solchen Falle sind besondere Messeinrichtungen vorhanden, die eine zweifelsfreie Zuordnung gewährleisten. Hinsichtlich der Abrechnung von Kaltwasser wird auch verwiesen auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.09.2003 (ZMR 2000, 937).

14

Hinsichtlich der Verteilung der Müllkosten ist eine Klärung seitens des Bundesgerichtshofes bislang nicht erfolgt. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Beschluss vom 03.05.2005 (2 Z Br 143/04) scheidet ebenso wie bei Kabelgebühren- eine Abrechnung nach Wohneinheiten aus auch im Falle einer dort gleichartig gegebenen Regelung in der Teilungserklärung, da im Gegensatz zu Wassergebühren es sich bei den Kosten der Müllabfuhr um keine Gebrauchskosten handele. Danach komme nur eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen gem. § 16 Abs. 2 WEG in Betracht. Im vorliegenden Fall stellt die Regelung der Teilungserklärung jedoch nicht ausdrücklich auf Verbrauchskosten ab, sondern auf die Kosten des Sondereigentums bzw. solche die dort anfallen. Für einen objektiv und vernünftig denkenden Dritten ergibt die Auslegung des § 15 Abs. 1 der Teilungserklärung jedoch, dass die Kostentrennung ebenfalls nur Verbrauchskosten erfassen soll, da Sinn und Zweck der Regelung ist, eine möglichst gerechte Kostenverteilung der individuell unterschiedlichen Verbrauche zu erreichen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG sollte offensichtlich das Verursachungsprinzip in der Gemeinschaft eingeführt werden, das in der Regel bei Verbrauchsgütern die gerechteste Verteilung gewährleistet. Deshalb nennt die Regelung insbesondere auch die getrennte Verteilung der Kosten der Wärme-, Energie- und Wasserversorgung sowie der Kanalgebühren. Bei diesen Positionen handelt es sich um solche, denen Verbräuche zugrundeliegen. Dies gilt jedoch nicht bei der Müllentsorgung, weil insofern vom Zweckverband Abfall lediglich der Gesamtbedarf und Gesamtabfall für die Berechnung zugrundegelegt wird und nicht Einzelverbräuche.

15

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 01.03.2002 (Bl. 51 d.A.). Insoweit verweisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Im dortigen Fall wurde die jeweilige konkrete Personenzahl der Wohnungen durch die Kreisverwaltung als abrechnende Stelle jeweils genau erfasst und zur Grundlage genommen für den jeweiligen Kostenbescheid. Hier sieht der Abgabenbescheid der Landeshauptstadt Hannover eine solche Feststellung der Personenzahl jedoch gerade nicht vor.

16

Weiterhin weisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass zum einen der Verwalter aufgrund seiner Vertragspflichten nicht verpflichtet ist, jederzeit aktuell die konkrete Personenzahl der Wohnungen festzustellen, zum anderen dies auch erfahrungsgemäß erhebliche praktische Probleme aufwirft. Denn der Verwalter ist darauf angewiesen, dass er aus allen Eigentumseinheiten sofort Bescheid erhält, sofern es zu einer Änderung der Personenzahl kommt. Nach der Erfahrung treten hierbei häufig Ungenauigkeiten auf, die häufig auf Nachlässigkeiten der Eigentümer zurückzuführen sind. Deshalb besteht bei jeder Genehmigung der Jahresabrechnung die Gefahr, dass ein Eigentümer einwendet, die Kostenverteilung sei falsch, weil in einer Wohnung statt der angegebenen Zahl von Personen eine andere Zahl von Personen wohne. Dies führt zwangsläufig dazu, dass nicht mehr von einer zweifelsfreien Erfassung und Verteilung die Rede sein kann.

17

b)

Weiterhin kann die Antragsgegnerin nicht einwenden, die Zugrundelegung der Verhältnisse der Eigentumsanteile sei fehlerhaft bzw. willkürlich. Vielmehr ist sie ordnungsgemäß.

18

Insofern ist von Bedeutung, dass es insgesamt 9 Wohnungen gibt mit einem jeweiligen Eigentumsanteil von 1000stel zu 10.000stel sowie weitere 10 Garagen mit einem jeweiligen Miteigentumsanteil von 100stel/10.000stel, so dass sich insgesamt 10.000stel zu 10.000stel ergeben. Da unstreitig die Antragstellerin einerseits nicht Eigentümerin einer Garage ist, andererseits hinsichtlich der Garagen im Gegensatz zu den Wohnungen weder Müllgebühren anfallen noch Kosten gemäß der Position Wasser/Abwasser/Strom, sind für die Kostenverteilung insoweit hinsichtlich der Antragstellerin die Anteile für die Garagen nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen werden auch bei den übrigen Eigentümern, selbst wenn sie eine Garage haben, hinsichtlich der Kosten für ihre Wohnung keine Kosten für Wasser/Abwasser/Strom und Müll berechnet.

19

2.

Auch der Beschluss zu TOP 6 entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Wie oben ausgeführt .erfolgte die Kostenverteilung hinsichtlich der Müllkosten ordnungsgemäß, so dass der ablehnende Beschluss nicht rechtwidrig war.

20

3.

Aus den genannten Gründen war auch der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans zu TOP 7 nicht zu beanstanden.

21

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Somit hat gemäß der Billigkeit die unterlegene Antragstellerin die Gerichtskosten zu tragen.

22

Im Übrigen bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

23

5.

[s. Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG, wobei hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 4 und 7 die von der Antragstellerin gerügten Kostenpositionen und die sie betreffenden Einzelbeträge und nicht ein Pauschalbetrag aus Gesamtsummen von Abrechnung und Wirtschaftsplan zugrundezulegen waren, da dies nicht dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer entspräche.

Dr. Löffler, Richter am Amtsgericht