Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 22.08.2006, Az.: 71 II 395/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 22.08.2006
- Aktenzeichen
- 71 II 395/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 45059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2006:0822.71II395.06.0A
Fundstelle
- ZMR 2007, 572 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30. 5. 2006 zu TOP 4 und 6 werden für ungültig erklärt.
Die Antragsgegner haben gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten zu tragen.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 6 000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Teilerbbaurechts, nämlich einer Garage, Mitglied der eingangs erwähnten Wohnungs- und Teilerbbaurechtsgemeinschaft, die von der Beteiligten zu 3. verwaltet wird.
Auf der Eigentümerversammlung vom 30. 5. 2006 wurden zu TOP 4 die Jahresabrechnungen 2005 und zu TOP 6 der Wirtschaftsplan 2006 / 2007 beschlossen (Bl. 13 d. A.).
Die Antragstellerin wendet sich gegen Abrechnung und Wirtschaftsplan (Bl. 7 ff d. A.) weil sie meint, die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage beruhe auf einer falschen Kostenverteilung. Mit den angesetzten 317,46 € zahle sie etwa das 10-fache ihres tatsächlichen Anteils von 20/10 000 für ihre Garage. Vielmehr ergebe sich aus der Teilungserklärung III. Ziff. 10 f, dass die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten zur Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage für das gemeinschaftliche Erbbaurecht verpflichtet sind und sich dieser Betrag nach der Wohnfläche der im Sondereigentum stehenden Wohnungen berechnet und dieser zunächst 1,- DM je Quadratmeter für im Sondereigentum stehende Wohnungen und für das Teilerbbaurecht 0,50 DM je Quadratmeter beträgt. In diesem Zusammenhang müsse auch III. Ziff. 4 der Teilungserklärung (Bl. 20 d. A.) gesehen werden, wonach die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Erbbaurecht gehörenden Teile des Gebäudes der Gemeinschaft obliegt und die Kostenverteilung sich prinzipiell nach dem Verhältnis der Erbbaurechtsteile untereinander richtet.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegner haben zwar in der mündlichen Verhandlung keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, jedoch mit Schriftsatz vom 28. 6. 2006 (41 d. A.) ihre Berechnung dargelegt. Danach legen sie gem. III. Ziff. 10 f der Teilungserklärung die Quadratmeter für die Wohnungen und die Garagen separat zu Grunde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der gem. § 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG zulässige Antrag ist begründet.
Die angefochtenen Beschlüsse zu TOP 4 und 6 waren für ungültig zu erklären, weil sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG widersprechen. Denn der Ansatz für die Instandhaltungsrückstellung für die Garagen in der Abrechnung und im Wirtschaftsplan widersprechen der gesetzlichen Regelung in den §§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Ziff. 4 und 16 Abs. 2 WEG, wonach grundsätzlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegt. Entsprechendes ist auch in der Teilungserklärung III. Ziff. 4 festgeschrieben. Auch in dem Verfahren Amtsgericht Hannover 70 II 235/04ist das dort erkennende Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. 6. 2004 davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Instandhaltung sowohl der Garagen als auch der Wohnungen eine Gemeinschaftsangelegenheit vorliegt, die grundsätzlich von allen Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten gemäss ihrer Anteile betragen sind. Die Akte hat vorgelegen.
Soweit sich also aus dem Vorstehenden ergibt, dass sich die Kostenverteilung für Instandhaltungsmaßnahmen nach den Miteigentumsanteilen berechnen, widerspricht dem die Regelung in der Teilungserklärung III. Ziff. 10 f, die damit wegen Widersprüchlichkeit als nichtig angesehen werden muss. Es ist ausgeschlossen, dass einerseits die Verteilung der entstandenen Kosten nach Miteigentumsanteilen erfolgt, jedoch die Ansammlung Instandhaltungsrückstellung als Grundlage für Instandhaltungsmaßnahmen nicht diesem Verteilungsmodus entspricht, sondern sich - nach der Regelung der Teilungserklärung - nach Quadratmetern richtet. Eine solche unterschiedliche Kostenverteilung ist grob unbillig gem. § 242 BGB und führt überdies, wie die bereits zurückliegenden Verfahren das hiesige Verfahren zeigt, zu überflüssigen Problemen bei der Wirtschaftsverwaltung. Das bedeutet, dass sowohl die Ansammlung der Rückstellung als auch die Verteilung der Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen so zu erfolgen hat, dass grundsätzlich für beides allein die in der Teilungserklärung ausgewiesenen Miteigentumsanteile zu Grunde zu legen sind und nicht unterschieden werden darf, ob es sich um Maßnahmen bezüglich der Garagen oder der Wohnungen handelt. Egal um welche Instandhaltungsmaßnahme es sich handelt ist also jedes Mitglied der Gemeinschaft gemäss seinem Miteigentumsanteil betroffen, so dass auch entsprechend die Ansammlung der Rückstellung einheitlich nach dem Miteigentumsanteil zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach haben gemäss der Billigkeit die unterlegenen Antragsgegner die Gerichtskosten zu tragen.
Im Übrigen bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG i. V. m. § 30 Abs. 2 KO (Regelgeschäftswert), wobei angesichts zweier angefochtener Beschlüsse zweimal der Regelgeschäftswert zu Grunde zu legen war.