Amtsgericht Hannover
Urt. v. 25.07.2006, Az.: 407 C 4151/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 25.07.2006
- Aktenzeichen
- 407 C 4151/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 45061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2006:0725.407C4151.06.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 407 auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2006 durch den Vizepräsidenten des Amtsgerichts für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2006 zu zahlen.
- 2.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- 3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine in Liquidation befindliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der mittelbare Erwerb des Grundbesitzes Hannover-Anderten, Ostergrube 2 sowie die Verwaltung dieses Objekts.
Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages hat jeder Gesellschafter eine Mindestbeteiligung von 5 000,00 DM als Einlage zu entrichten. Der Kläger hat sich am 17.03.1992 an der Gesellschaft mit einer Zeichnungssumme von 10 000,00 DM beteiligt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.09.2002 die Beteiligung an der Beklagten gekündigt. Am 02.10.2002 bestätigte die seinerzeitige Fond-Verwalterin die Kündigung zum 31.12.2003. In der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2003 wurde pro Anteil von nominell 10 000,00 DM ein Auseinandersetzungsguthaben von 1 550,00 € festgesetzt. Nach § 14 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages ist das Auseinandersetzungsguthaben in drei Halbjahresraten zu zahlen. Die erste Rate ist 12 Monate nach dem Stichtag der dem Auseinandersetzungsguthaben zugrunde liegenden Auseinandersetzungsbilanz fällig, jede weitere Rate 6 Monate später. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens sowie die nicht anrechenbaren Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1 550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 123,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, wegen Massenkündigungen sei die Gesellschaft aufgelöst.
Eine Zahlung an die Ausgeschiedenen sei nur durch Veräußerung der Immobilien möglich. Der Anspruch des Klägers sei nicht fällig, nachdem die Liquidation der Beklagten eingeleitet worden sei. Im Übrigen bestünden nachwirkende gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des Klägers, welche ebenfalls zum Wegfall der Fälligkeit seines Anspruches führen würden.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist - mit Ausnahme der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten - begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des sich aus der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2003 ergebenden Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 1 550,00 € (§ 14 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 438 BGB).
Die Kündigung des Klägers wurde zum 31.12.2002 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt schied der Kläger aus der Gesellschaft aus. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 1 550,00 €. Dieser Betrag war spätestens zum 31.12.2005 fällig.
Die Fälligkeit der der Höhe nach unstreitigen Ansprüche des Klägers ist nicht nachträglich dadurch entfallen, dass eine freiwillige Liquidation des Fond beschlossen worden ist. Abzustellen ist nämlich auf den Zeitpunkt der Kündigung, die bereits mit Schreiben vom 02.10.2002 und damit vor dem Liquidationsbeschluss erfolgt ist. Es war Sache der Beklagten sicherzustellen, dass die fällig werdenden Raten rechtzeitig gezahlt werden. Wenn die Beklagte nach der Kündigung die Liquidation beschließt, lässt dies nicht die Fälligkeit der durch die Kündigung entstehenden Ansprüche, die gem. § 14 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages nach einem Fristenplan auszuzahlen sind, entfallen.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Fortsetzungsklausel komme nicht zur Anwendung, da eine Massenkündigung vorliege, die nach § 726 BGB eine Auflösung der Gesellschaft zur Folge hätte. Denn die Gesellschaft ist tatsächlich fortgesetzt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, welche nachwirkenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten den Kläger an der Geltendmachung seiner Ansprüche hindern sollten.
Die Zinsansprüche des Klägers ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.
Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 123,48 € nebst Zinsen ist die Klage unbegründet. Insoweit ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Es ist nämlich nicht vorgetragen, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug befunden hätten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.