Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 22.08.2006, Az.: 711 M 116009/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 22.08.2006
- Aktenzeichen
- 711 M 116009/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 45058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2006:0822.711M116009.06.0A
Fundstelle
- JurBüro 2007, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
Die Gläubigerin hat hier aufgrund des Beschlusses (einstweilige Verfügung) des Landgerichts Hannover vom 20. 07. 2006 -14 O 247/06 - gegen den Schuldner mit Hilfe von Obergerichtsvollzieher Günsel vollstreckt (DR II 1739/06).
Gegen diese einstweilige Verfügung wurde beim Prozessgericht mit Schriftsatz vom 16. 08. 2006 Widerspruch erhoben.
Der Antrag des Schuldners nach 769 Abs. 2 ZPO ist ohne Erfolgsaussicht und zurückzuweisen.
Zunächst ist festzuhalten, dass § 769 ZPO im vorliegenden Fall überhaupt keine Anwendung findet.
Der Gesetzgeber hat mit § 924 ZPO, der gemäß § 936 ZPO auch auf einstweilige Verfügungen anzuwenden ist (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 924 Rdnr. 13 und 3 936 ZPO Rdnr. 2) einen Spezialrechtsbehelf, den Widerspruch, geschaffen, so dass die Anwendung des § 769 ZPO, auch des Absatzes 2, ausgeschlossen ist.
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung richtet sich nach § 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 707 ZPO und schließt somit die Anwendung des § 769 ZPO aus (Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 924 Rdnr. 13).
Für Entscheidungen im Sinne des § 707 ZPO, also auch i.V.m. § 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO, ist einzig und allein das Gericht der Hauptsache, also hier das Landgericht Hannover, zuständig (zutreffend Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 707 Rdnr. 6 mit Nachweisen).
§ 769 Abs. 2 ZPO dient nicht als Auffangbecken, wenn denn dem Schuldner das Gericht der Hauptsache nicht sofort entscheidet oder entscheiden kann, weil beispielsweise Unklarheiten bestehen, die weiteren Sachvortrag notwendig machen, oder aber rechtliches Gehör gewährt werden muss.
Darüber hinaus wäre - wenn § 769 ZPO überhaupt anwendbar wäre- hier auch keine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 769 Abs. 2 ZPO, die für eine Anrufung des Vollstreckungsgerichts aber stets notwendig ist, gegeben.
Auch das Vollstreckungsgericht, zuständig ist dort der Rechtspfleger, muss im Rahmen des § 769 Abs. 2 ZPO rechtliches Gehör gewähren und darf erst danach entscheiden (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 769 Rdnr. 9).
Die Zwangsvollstreckung ist hier durch den Austausch der Schlösser auch bereits von Obergerichtsvollzieher Günsel durchgeführt worden, so dass wegen der Beendigung der Zwangsvollstreckung insoweit keine Eilbedürftigkeit vorliegt.
Außerdem ist das zuständige Gericht der Hauptsache bereits angerufen worden, dort hat sich der funktionell zuständige Richter sicher auch bereits der Sache angenommen, wenn dieser nun keinen Handlungsbedarf sieht, ist auch keine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 769 Abs. 2 ZPO gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO