Amtsgericht Hannover
Urt. v. 10.05.2006, Az.: 503 C 7689/05

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
10.05.2006
Aktenzeichen
503 C 7689/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 45053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2006:0510.503C7689.05.0A

Fundstelle

  • RRa 2006, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit

..........

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 503 - im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 20.04.2006 gewechselten Schriftsätze durch die Richterin am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aufgrund ihres Anerkenntnisses 120,00 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe der dem Kläger übersandten Schecks über 85,00 Euro und 35,00 Euro sowie weitere 362,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf 362,40 Euro seit dem 01.07.2005 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    - Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen -

Entscheidungsgründe

1

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet gemäß § 651 d BGB und ist im Übrigen nicht begründet.

2

Die Beklagte ist über die anerkannten 120,00 Euro hinaus verpflichtet, dem Kläger weitere 362,40 Euro als Minderung zu erstatten.

3

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass bereits in den ersten beiden Tagen die Mängel, die letztlich zu einer Minderung führen, gerügt wurden. Das hat die Zeugin so bekundet.

4

Dass die Zeugin nach ihrer Aussage am 05.09.2005 Flughafendienst gehabt haben will, spricht dagegen, dass Mängel am 05.09.2004 oder 06.09.2004 angezeigt wurden. Die Aussage der Zeugin, der Kläger sei am 16.08.2005 in ihre Sprechstunde gekommen, ist offensichtlich nicht richtig, da der Aufenthalt der Familie des Klägers vom 04.09.2004 bis 18.09.2004 stattfand.

5

Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass die Wände im Zimmer des Klägers feucht waren, im Restaurant die Reinigung mangelhaft durchgeführt wurde, die Auflagen für die Strandliegen in erheblichem Ausmaß Schimmelflecke aufwiesen und der Strand überwiegend felsig und steinig war.

6

Die Zeugen haben das so bekundet.

7

Die Zeugin hat die Feuchtigkeit im Zimmer des Klägers, die Schimmelflecken auf den Auflagen und auch die Beschaffenheit des Strandes ebenfalls bestätigt. Bezüglich des Strandes hat die Zeugin ausgesagt, dieser habe aus Felsen/Steinen "und auch Sand/Kies" bestanden. Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich daher auch, dass der Strand überwiegend aus Felsen und Steinen bestand, während in der Hotelbeschreibung im Reiseprospekt der Beklagten ein Sand-/ Kiesstrand versprochen worden war.

8

Zur Reinigung des Zimmers des Kläger hat die Zeugin Angaben gemacht, die jedoch zu wenig konkret sind im Hinblick auf den Umfang der Beeinträchtigung und deren Dauer. Die Zeugin hat ausgesagt, nach und nach seien die Mängel beseitigt worden. Über das Ausmaß der auf dem Fußboden trotzdem weiterhin verbliebenen schwarzen langen Haare und der zertretenen Silberfische hat die Zeugin keine Angaben gemacht. Derart erhebliche Mängel bei der Zimmerreinigung, die zu einer Minderung führen würden, sind mit dieser Aussage daher nicht bestätigt worden.

9

Dass es noch nach 24:00 Uhr Störungen im Zimmer des Klägers durch laute Musik gegeben hat, hat die Zeugin nicht bestätigt. Sofern die Zeugen und insoweit andere Wahrnehmungen geschildert haben, mag das daran gelegen haben, dass ihr Zimmer eine andere Lage hatte.

10

Die übrigen vom Kläger vorgebrachten Mängel hält das Gericht nicht für minderungsrelevant. Es handelt sich insoweit um Unannehmlichkeiten, die hinzunehmen sind. Es sind lediglich Unannehmlichkeiten nach Ansicht des Gerichts, wenn das Türöffnen und Türschließen nur mit Kraft möglich ist, am Ankunftstag um 22:00 Uhr nichts mehr zu Essen angeboten wurde, Getränke dem Kläger und seiner Familie nicht geschmeckt haben, die Strandtücher nur einmal pro Woche gewechselt wurden und an den ersten beiden Tagen je zwei Animationskurse abgesagt wurden, weil sich zu wenig Gäste dafür angemeldet hatten.

11

Der Kläger hat nicht bestritten, dass der Transferbus zum Strand, der nur sieben Plätze gehabt haben soll, bei Bedarf auch mehrmals gefahren ist, wie die Beklagte ausführt.

12

Der von dem Kläger geschilderte zur Verfügung stehende Schrankraum ist nach Ansicht des Gerichtes ausreichend für einen zweiwöchigen Urlaub für zwei Personen.

13

Dass es in südlichen Ländern häufig Ungeziefer im Hotelzimmer gibt, ist bekannt. Dass es hier täglich 10 bis 15 Silberfische im Bad des Klägers gegeben haben soll, ist nach Ansicht des Gerichtes noch hinnehmbar.

14

Die erheblichen, durch die Beweisaufnahme bewiesenen und auch gerügten Mängel führen hier zu einer Minderungsquote von insgesamt 30 %, also zu einem Betrag von 482,40 Euro. Die Feuchtigkeit im Zimmer des Klägers sowie die fehlende Sauberkeit im Restaurant bewertet das Gericht mit je 10 %. Weitere 10 % Minderung sind festzusetzen aufgrund der Beschaffenheit des Strandes und der Auflagen für die Liegen.

15

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist hier nicht bereits durch das erste Aufforderungsschreiben des Klägers eingetreten. Mangels Vortrags einer weiteren Mahnung war daher Verzinsung erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Bezüglich des anerkannten Betrages besteht kein Verzug, da der Kläger die Schecks hätte einlösen können unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche.

16

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 713 ZPO.

17

Bezüglich des anerkannten Betrages sind die Kosten dem Kläger aufzulegen, da die Beklagte sofort anerkannt hat und insoweit auch keinen Anlass zur Klage gegeben hatte.