Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.10.2016, Az.: 11 LC 45/16
Amtshilfe; Freigrenzen; Pfändbarkeit; Pfändungsverfügung; länderübergreifende Vollstreckung; Vollstreckungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.10.2016
- Aktenzeichen
- 11 LC 45/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 10.02.2016 - AZ: 5 A 153/14
Rechtsgrundlagen
- Art 35 Abs 1 GG
- § 45 Abs 4 VwVG ND
- § 45 Abs 5 Nr 2 VwVG ND
- § 55 S 2 VwVG ND
- § 4 Abs 1 VwVfG
- § 5 Abs 2 VwVG
- § 850c ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine niedersächsische Vollstreckungsbehörde ist nicht befugt, eine Forderung wegen rückständiger Nutzungsgebühren für die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO bestimmten Pfändungsgrenzen durch Zustellung einer Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung im Bundesland Berlin zu vollstrecken.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten.
Die am … 1944 geborene Klägerin ist schwerbehindert (Grad der Behinderung: 100) und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung) und „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung). Zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit wurde die Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 10. April 2013 in die städtische Obdachlosenunterkunft „D.“ eingewiesen und erhielt eine im Erdgeschoss gelegene „Schlichtwohnung“. Die Beklagte erhob gleichzeitig eine jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlende Nutzungsgebühr in Höhe von monatlich 450,40 EUR. Für die Zeit seit Bezug der Schlichtwohnung bis zum 17. Juli 2014 ermittelte die Beklagte rückständige Nutzungsgebühren, Mahngebühren, Säumniszuschläge und (alte) Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 8.112,83 EUR. Die Klägerin bezog zu diesem Zeitpunkt von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin eine monatliche Rente in Höhe von 1.107,79 EUR.
Mit Bescheid vom 8. August 2014 pfändete die Beklagte wegen einer Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 8.112,83 EUR deren Rente bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Forderung setzt sich aus Nutzungsgebühren für die Unterbringung der Klägerin in der Obdachlosenunterkunft „D.“, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten abzüglich eines gezahlten Betrages zusammen. Zugleich erging das Verbot, die der Pfändung unterliegenden Beträge an die Klägerin auszuzahlen. Die Einziehung und Überweisung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des geschuldeten Betrages wurden angeordnet. Schließlich bestimmte die Beklagte, dass der Klägerin lediglich der Grundbedarf des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von 391,00 EUR monatlich zu belassen ist. Die Rentenversicherung erkannte die Pfändung an und wies darauf hin, dass wegen vorrangig zu erfüllender Forderungen aufgrund des festgestellten Freibetrags von 391,00 EUR der Pfändungsbetrag auf 678,32 EUR zu begrenzen sei.
Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 1. September 2014 Klage erhoben. Den vorläufigen Rechtsschutzantrag vom 17. September 2014 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2014 - 5 B 153/14 - abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde und die dargelegten Beschwerdegründe hat der Senat mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 (- 11 ME 244/14 -) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit in dem Bescheid der Beklagten vom 8. August 2014 ein monatlicher Rentenbetrag gepfändet wird, der den Betrag von 457,47 EUR unterschreitet. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass bei der Festlegung des unpfändbaren Teils der Einkünfte ein Mehrbedarf wegen der Schwerbehinderung anzuerkennen sei. Daraufhin hat die Beklagte am 5. November 2014 ihre Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung vom 8. August 2014 dergestalt abgeändert, dass der Klägerin zusätzlich zu dem Grundbedarf des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von 391,00 EUR ein Mehrbedarf aufgrund der Schwerbehinderung in Höhe von 66,47 EUR (somit insgesamt 457,47 EUR) belassen wird, und dies der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt. Zudem hat die Beklagte diesen Betrag hinsichtlich der bereits gepfändeten Leistungen berücksichtigt und eine Erstattung in Höhe von 132,94 EUR an die Klägerin ausgezahlt.
Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Ihr sei zusätzlich zu dem Grundbedarf des soziokulturellen Existenzminimums ein Mehrbedarf aufgrund ihrer Schwerbehinderung zu belassen. Von den Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung könne nicht durch ein Landesgesetz abgewichen werden. Außerdem sei die Beklagte nicht befugt, die Pfändungsverfügung gegen die Drittschuldnerin, die ihren Sitz in Berlin habe, zu erlassen. Das dort geltende Recht lasse die Vollstreckung über die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung nicht zu.
Die Klägerin hat schriftlich beantragt,
die Zwangsvollstreckung vom 8. August 2014 für unzulässig zu erklären, soweit die Beklagte bestimmt hat, dass der Klägerin lediglich der Grundbedarf des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von 391,00 EUR belassen wird.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert: Die landesrechtliche Sonderregelung hinsichtlich der Vollstreckung einer Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft sei zulässig. Als Teil des Verwaltungsverfahrensrechts unterliege das Verwaltungsvollstreckungsrecht der Gesetzgebungskompetenz der Länder, soweit es um die Vollstreckung durch Behörden der Landesverwaltung gehe. Verfassungsrechtliche Gründe stünden der in Nieder-sachsen getroffenen Regelung nicht entgegen. Es könne auf sich beruhen, ob eine Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme länderübergreifend in Berlin durchgeführt werden könne. Die angegriffene Verfügung verletze die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Februar 2016 dem Klagantrag der Klägerin entsprochen und die Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 8. August 2014 in der Fassung vom 5. November 2014 aufgehoben, soweit darin die Pfändung ohne Rücksicht auf die nach § 850c ZPO vorgesehene Beschränkung bestimmt wird. Zur Begründung hat es ausgeführt: Für die statthafte Anfechtungsklage sei das Rechtsschutzinteresse trotz der Teilabhilfe durch die Beklagte nicht entfallen. Die Klage sei auch begründet. Die auf den §§ 45, 50, 55 Satz 2 NVwVG beruhende Pfändungsverfügung der Beklagten vom 8. August 2014 in der Fassung vom 5. November 2014 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als eine Pfändung unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO bestimmt worden sei. Zwar lägen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Die Beklagte als Vollstreckungsbehörde sei aber nicht befugt gewesen, die Vollstreckungsmaßnahme außerhalb des Landesgebietes am Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund als Drittschuldnerin im Land Berlin vorzunehmen. Das Landesrecht erlaube der Beklagten außerhalb des Landesgebietes den Erlass und die Zustellung der Pfändungsverfügung nur dann, wenn das Recht am Sitz der Drittschuldnerin die Vollstreckung zulasse. Die Vollstreckungsbehörde eines Landes dürfe nicht in die Hoheit eines anderen Landes einwirken. Es bedürfe einer ausdrücklichen Ermächtigung im Verwaltungsvollstreckungsgesetz desjenigen Bundeslandes, in dessen Hoheitsgebiet die Forderungspfändung erfolgen solle. Zwar folge aus der Überschreitung der Verbandskompetenz durch die Vollstreckungsbehörde nicht ohne weiteres die Aufhebung der angefochtenen Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung, wenn diese lediglich die Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zur Folge gehabt habe. Hier gelte etwas anderes, weil die Pfändungsverfügung nach den in Berlin geltenden Regelungen nicht in gleicher Weise hätte erlassen werden dürfen. Gemäß § 5a VwVfG Bln i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG seien die dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung - AO - anzuwenden. Nach § 319 AO blieben bei Erlass einer Pfändungsverfügung in Berlin die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgeblich. Eine § 55 Satz 2 NVwVG entsprechende Bestimmung, der zufolge die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehene Beschränkung bestimme, existiere für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren in Berlin nicht. Selbst wenn die Beklagte im Wege der Amtshilfe die Vollstreckung auf dem Gebiet des Landes Berlin hätte erwirken wollen, wäre der Erlass einer Pfändungsverfügung über die nach § 850c ZPO vorgeschriebenen Pfändungsfreigrenzen hinaus nicht zulässig gewesen. Im Hinblick auf die Durchführung der Amtshilfe komme es auf das Recht der ersuchten Behörde - hier des Landes Berlin - an. Bei einer Vollstreckung im Wege der Amtshilfe in Berlin hätte die ersuchte Behörde ebenfalls § 5a VwVfG Bln i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG und die dort genannte Vorschrift des § 319 AO beachten müssen.
Gegen das am 15. Februar 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Februar 2016 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin liege nicht vor. Ein einzelnes Bundesland könne auch ohne ausdrückliche bundesgesetzliche Ermächtigung Rechtsakte mit Wirkung und Geltung über das Landesgebiet hinaus setzen. Diese Berechtigung ergebe sich aus den allgemeinen Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts, die analog anzuwenden seien, aus dem Bundesstaatsprinzip und einer in Art. 35 Abs. 1 GG vorausgesetzten entsprechenden Ermächtigung. Es gebe bereits nach geltendem Recht eine grenz- bzw. kompetenzüberschreitende Vollstreckungshilfe. Dass im Berliner Landesrecht eine § 55 Satz 2 NVwVG entsprechende Vorschrift fehle, stehe der Zustellung der Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung nicht entgegen. Der Pfändungsschutz sei lediglich Teil der materiellen Entscheidung über die Vollstreckung. Diese materielle Entscheidung bilde nur den Hintergrund des Verfahrens, entscheide aber nicht über die Zulässigkeit und die Grenzen der Hilfeleistung, die sich auf die Zustellung beschränke.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin widerspricht der Auffassung der Beklagten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 8. August 2014 in der Fassung vom 5. November 2014, soweit darin bestimmt worden ist, dass die Pfändung nach § 55 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - NVwVG - ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene Beschränkung erfolgt. Die Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als eine Pfändung unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO bestimmt worden ist.
Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist anwendbar. Die Beklagte, eine niedersächsische Kommune, vollstreckt mit der angefochtenen Verfügung durch Leistungsbescheide festgesetzte Nutzungsgebühren für eine der Klägerin überlassene Obdachlosenunterkunft. Hierfür liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 NVwVG vor.
Hingegen ist die Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung rechtswidrig, weil die Beklagte als Vollstreckungsbehörde nicht befugt ist, die Vollstreckungsmaßnahme am Sitz der Drittschuldnerin in Berlin vorzunehmen.
Eine Rechtsgrundlage, die eine niedersächsische Vollstreckungsbehörde berechtigen könnte, länderübergreifend im Land Berlin eine Forderungspfändung auszubringen, besteht nicht. Nach § 45 Abs. 4 NVwVG kann bei Pfändung einer Geldforderung die Vollstreckungsbehörde im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin hat zwar ihren Wohnsitz in Niedersachsen, die Drittschuldnerin, die Deutsche Rentenversicherung Bund, hat ihren Sitz aber in Berlin.
Eine Ermächtigung der Beklagten zum Erlass einer Pfändungsverfügung im Land Berlin folgt nicht aus § 45 Abs. 5 NVwVG, wonach die Befugnis nach § 45 Abs. 4 NVwVG in den in Abs. 5 genannten Fällen entsprechend gilt. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 45 Abs. 5 Nr. 2 NVwVG kann die Vollstreckungsbehörde außerhalb des Landes die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken, wenn diese den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land haben und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Drittschuldnerin ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie hat ihren Sitz in Berlin. In Berlin gilt nach § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 574) - VwVfG Bln -, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes - VwVG - als Landesgesetz. Eine unmittelbare Forderungsvollstreckung des Bundes (oder eines Landes) in einem (anderen) Land lässt dieses Gesetz nicht zu. Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, bestimmt § 5 Abs. 2 VwVG, dass sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist. Hier liegt nicht ein Fall der Amtshilfe vor.
Im Bereich der Verwaltungsvollstreckung ist die Amtshilfe als Vollstreckungshilfe zu konkretisieren (Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl., § 5 VwVG, Rn. 22). Da die Vollstreckungshilfe ein Sonderfall der Amtshilfe ist, gilt Art. 35 Abs. 1 GG, wonach alle Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Die Voraussetzungen und die Grenzen der Amtshilfe ergeben sich aus §§ 4 bis 8 VwVfG. Nach § 4 Abs. 1 VwVfG sind die Regelungen zur Amtshilfe nur anwendbar, wenn ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe vorliegt (Kastner, in: HK-VerwR, 4. Aufl., § 4 VwVfG, Rn. 23). Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da die Beklagte die Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung der Drittschuldnerin direkt zugestellt hat.
Das Vorliegen einer anderen Ermächtigungsgrundlage, die es der Beklagten gestatten könnte, ihre Forderung in Berlin zu vollstrecken, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Forderungsvollstreckung eines Landes in einem anderen Land ohne ausdrückliche Ermächtigung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Vollstreckungsbehörde eines Landes darf nicht in die Hoheit eines anderen Landes (Verbandskompetenz) einwirken (Nds. OVG, Beschl. v. 2.2.2006 - 9 LA 32/04 -, NVwZ-RR 2006, 375, juris, Rn. 3; Sadler, a.a.O., § 5 VwVG, Rn. 33; App/Wettlaufer, Praxis-handbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl., § 5, Rn. 12). Wegen der Grundrechtsrelevanz der im Vollstreckungsrecht ergehenden Maßnahmen bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung im Verwaltungsvollstreckungsgesetz desjenigen Bundeslandes, in dessen Hoheitsgebiet die Forderungspfändung erfolgen soll (Nds. OVG, Beschl. v. 2.2.2006 - 9 LA 32/04 -, a.a.O., juris, Rn. 3; Schnapp, Wissenschaftliches Rechtsgutachten über Aspekte der orts- und länderübergreifenden Verwaltungsvollstreckung, KKZ 1993, 165).
Entgegen der auf den Aufsatz von Kopp/Kopp (Die länderübergreifende Amtshilfe und Verwaltungsvollstreckungshilfe, BayVBl. 1994, 229) gestützten Ansicht der Beklagten ergibt sich eine Berechtigung zur länderübergreifenden Forderungspfändung nicht aus den allgemeinen Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts, aus dem Bundesstaatsprinzip und einer in Art. 35 Abs. 1 GG vorausgesetzten entsprechenden Ermächtigung. Aus Art. 35 Abs. 1 GG kann nicht geschlossen werden, dass die Vollstreckungsbehörde eines Landes außerhalb des Landes, in dem sie liegt, hoheitlich tätig werden darf (BGH, Urt. v. 22.5.1970 - IV ZR 1008/68 -, BGHZ 54, 157, juris, Rn.16). Die Grundgesetznorm bildet lediglich einen Rahmen, der materiell durch gesetzliche Vorschriften, wie §§ 4 bis 8 VwVfG, auszufüllen ist (Erbguth, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 35, Rn.18). Das Bundesstaatsprinzip mit seiner Kompetenzordnung (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG) verlangt zur Koordinierung der verschiedenen Verwaltungsebenen als Ausdruck der Einheit der Staatsgewalt eine Amtshilfe der Behörden untereinander. Diesem prinzipiellen Erfordernis tragen Art. 35 Abs. 1 GG und die diese Vorschrift konkretisierenden Regelungen der §§ 4 bis 8 VwVfG Rechnung (Kastner, a.a.O., § 1 VwVfG, Rn. 135). Das internationale öffentliche Recht, auch in seinen Ausprägungen als internationales oder europäisches Verwaltungsrecht, befasst sich überwiegend mit Fragen der Einwirkungen des Völkerrechts auf die nationalen Rechtsordnungen und den Grenzen nationalen Verwaltungshandelns sowie mit Fragen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl., EuR, Rn. 240 ff.). Eine Ermächtigungsgrundlage für die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme lässt sich daraus nicht herleiten.
Die vorliegende Überschreitung der Verbandskompetenz durch die Beklagte kann nicht ausnahmsweise folgenlos bleiben, weil die Beklagte lediglich als örtlich unzuständige Vollstreckungsbehörde gehandelt hat. Läge ein solcher Fall vor, führte das Handeln der Beklagten voraussichtlich nicht zur Aufhebung der angefochtenen Pfändungsverfügung. Denn die zuständige Vollstreckungsbehörde hätte dann ebenso handeln müssen, wie dies die Beklagte getan hat. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass dieser Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 VwVfG). Die Unbeachtlichkeit eines solchen Rechtsverstoßes beruht auf der Überlegung, dass ein Verwaltungsakt, der unter Verletzung der Regelung über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist, den Bürger deshalb nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO verletzen kann, weil er rechtmäßig nicht hätte anders ergehen können (Nds. OVG, Beschl. v. 02.02.2006 - 9 LA 32/04 - a.a.O., juris, Rn 4).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass diese Überlegungen der Aufhebung der Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung, soweit sie angefochten ist, nicht entgegenstehen. Die Überschreitung der Verbandskompetenz durch die Beklagte beschränkt sich nicht auf die Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Nach dem in Berlin geltenden Recht ist eine Forderungsvollstreckung der vorliegenden Art unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO nicht zulässig. In Niedersachsen regelt § 55 NVwVG Einzelheiten zur Unpfändbarkeit von Forderungen. Nach Satz 1 der Vorschrift gelten die §§ 850 bis 852 ZPO entsprechend. Wird die Vollstreckung unter anderem wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene Beschränkung bestimmen; der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf (Satz 2 der Vorschrift). Eine vergleichbare Regelung besteht in Berlin nicht. Gemäß § 5a VwVfG Bln i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG finden die dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung. Im Hinblick auf die Pfändbarkeit von Forderungen sieht die ausdrücklich genannte Regelung in § 319 AO vor, dass Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 - 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüche bestehen, sinngemäß gelten. Damit bleiben bei einer Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung in Berlin die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgeblich. Eine § 55 NVwVG entsprechende Bestimmung existiert für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren in Berlin nicht.
Zu Unrecht meint die Beklagte, dass der Zustellung der Pfändungsverfügung in Berlin im Wege der Vollstreckungshilfe das Fehlen einer § 55 Satz 2 NVwVG entsprechenden Vorschrift im Berliner Landesrecht nicht entgegensteht. Ob Pfändungsschutz bestehe, sei eine Frage des materiellen Rechts, deren Prüfung der um Vollstreckungshilfe ersuchenden Behörde obliege. Mit diesem Vortrag dringt die Beklagte nicht durch. Die um Vollstreckungshilfe ersuchte Behörde ist voll verantwortlich für die Vollstreckungsmaßnahmen (Werth, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl., § 250, Rn. 8; App/Wettlaufer, a.a.O., § 5, Rn. 10). Sie hat daher die Vollstreckungsschutzvorschriften zu beachten.
Aus den vorstehenden Gründen wäre auch ein an eine Behörde in Berlin gerichtetes Vollstreckungsersuchen der Beklagten unzulässig. Bei der Durchführung der Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe in Berlin wären ebenfalls nach § 5a VwVfG Bln i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG die dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar, sodass die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgeblich blieben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffende Ausführungen gemacht, denen sich der Senat anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.