Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.10.2016, Az.: 10 ME 56/16

Anordnungsgrund; Baukosten; Behörde; einstweiliger Rechtsschutz; presserechtlicher Auskunftsanspruch; Sparkasse; starker Gegenwartsbezug

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.10.2016
Aktenzeichen
10 ME 56/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.07.2016 - AZ: 5 B 2982/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs setzt für den Anordnungsgrund sowohl eine Angelegenheit von gesteigertem öffentlichen Interesse als auch einen starken Gegenwartsbezug der Berichterstattung voraus.

2. Der Antragsteller muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO für die Auskunt über Neubaukosten hinreichend darlegen, warum sein Auskunftsbegehren zu den kalkulierten und bislang angefallenen Kosten sowie zur Einhaltung der Kostenkalkulation, die sich auf den seit 2013 begonnenen und zwischenzeitlich fertiggestellten sowie genutzten Neubau der Sparkassenzentrale beziehen, jetzt eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - zumal unter Vorwegnahme der Hauptsache - entschieden werden kann.

3. Zum Behördenbegriff einer Sparkasse i.S.d. § 4 NPressG.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 11. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf    5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Chefredakteur der in Leer herausgegebenen Tageszeitung „Ostfriesen-Zeitung“. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Auskünften über die kalkulierten und entstandenen Kosten für den im Jahr 2013 begonnenen Bau des neuen „Sparkassen-Hauses“ in der Innenstadt Leer, der Mitte des Jahres 2016 fertiggestellt worden ist und seitdem genutzt wird. Die Antragsgegnerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts; ihr Verwaltungsrat sprach sich am 28. Oktober 2010 für den Neubau ihrer Zentrale aus und beschloss, öffentliche Auskünfte zu den Kosten ihres Neubaus nicht zu erteilen.

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2016 auf, die von ihr angesetzte und entstandene Summe für die Baukosten bekannt zu geben, weil das neue „Sparkassen-Haus“ das mit Abstand prominenteste und aufgrund seiner Dimensionen umstrittenste Bauvorhaben in Leer sei, das insbesondere in Anbetracht der in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Filialschließungen der Antragsgegnerin sowie ihrer Geschäftsergebnisse in der Öffentlichkeit überaus kritisch beäugt werde. Dies lehnte der Vorsitzende des Vorstandes der Antragsgegnerin mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Jahr 2010 ab. Der Antragssteller bestreitet die Existenz des Beschlusses; sein weiteres Schreiben vom 21. April 2016 blieb unbeantwortet. Auf die nochmalige Aufforderung seines Bevollmächtigten vom 23. Mai 2016 teilte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin unter dem 2. Juni 2016 ohne nähere Begründung mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 NPresseG nicht vorlägen.

Der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Oldenburg am 16. Juni 2016 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht und hat beantragt,

die Antragsgegnerin in Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen:

a) Wie hoch sind die kalkulierten Gesamtkosten - Baumaßnahmen, technische Ausstattung, Einrichtung, Übergangsquartiere etc. zusammengenommen - für den Neubau des neuen „Sparkassen-Hauses“ in der Leeraner Innenstadt?

b) Wie hoch sind die kalkulierten reinen Baukosten?

c) Wie hoch sind die bislang angefallenen reinen Baukosten?

d) Wie hoch sind die kalkulierten Kosten für die technischen Anlagen (EDV und Stromversorgungsanlage)?

e) Wie hoch sind die bislang angefallenen Kosten für die technischen Anlagen (EDV und Stromversorgungsanlage)?

f) Wird die Kostenkalkulation nach derzeitigem Stand eingehalten?

Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2016 - 5 B 2982/16 - abgelehnt, weil bereits ein erforderlicher Anordnungsgrund für die der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache fehle. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

„Für das streitige Auskunftsersuchen des Antragsstellers besteht zwar durchaus ein öffentliches Interesse und auch ein Gegenwartsbezug, zumal Ende Juli 2016 die Eröffnung der neugebauten Zentrale der Antragsgegnerin in Leer ansteht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das öffentliche Interesse aber nicht derart gesteigert bzw. ist der Gegenwartsbezug nicht derart stark, dass bei einem Abwarten der Klärung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verlieren würde und allenfalls noch von historischem Interesse wäre. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass anlässlich der bevorstehenden Eröffnung der Zentrale ein Aufflammen der Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Medien über das Für und Wider des Neubaus, den Kostenrahmen und sein Verhältnis zu anderen Grundsatzentscheidungen - etwa der Schließung kleiner Filialen in der Vergangenheit - zu erwarten steht. […]“

„Gleichwohl war zu berücksichtigen, dass die öffentliche Diskussion über das Für und Wider des Neubaus auch nach eigener Darstellung des Antragstellers seit mindestens November 2010 in Anschluss an den grundlegenden Beschluss des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2010 stattfindet. Ebenso läuft die vertiefte Berichterstattung und öffentliche Auseinandersetzung zu diesem Thema schon länger, etwa ab Baubeginn 2013, ab in die Bauphase fallender Schließungen kleiner Filialen im Gebiet der Antragsgegnerin 2014 oder anlässlich des Umzugs von Teilen der Mitarbeiterschaft in den Neubau im Mai/Juni 2016. Von Anfang an war ein Aspekt der öffentlichen Diskussion der Umstand, dass der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2010 unter anderem beschlossen hatte, zu den Kosten des Neubaus keine öffentlichen Angaben zu machen, was wiederholt zu Beanstandungen in Presseartikeln und Leserbriefen führte. Zu berücksichtigen war ferner, dass das Bauvorhaben nunmehr abgeschlossen ist und die damit verbundenen Kosten angefallen sind. Mithin steht weder bei der Antragsgegnerin gegenwärtig eine Entscheidung in Bezug auf den Kostenrahmen des Bauvorhabens an, über die zwingend (tages-)aktuell berichtet, öffentlich diskutiert und/oder auf die Einfluss genommen werden müsste.[…] Gerade weil die begehrte Auskunft über Jahre ihren Nachrichtenwert nicht verloren hat, spricht Überwiegendes dafür, dass der Nachrichtenwert auch in absehbarer Zukunft fortbesteht.“

Darüber hinaus hält das Verwaltungsgericht den Eilantrag u.a. auch deshalb in der Sache für nicht begründet, weil sich der begehrte Auskunftsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen lasse. Das Begehren betreffe bei summarischer Prüfung nicht eine gesetzlich zugewiesene behördliche Tätigkeit der Antragsgegnerin, so dass diese nicht als Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 NPresseG zur Auskunftserteilung verpflichtet sei.

Mit seiner gegen den Eilbeschluss gerichteten Beschwerde vom 25. Juli 2016 macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe den verfassungsrechtlichen Maßstab verkannt, der an einen journalistischen Auskunftsanspruch im Eilverfahren anzulegen sei. Es habe die mit der Eröffnung und Inbetriebnahme des Gebäudes einhergehende veränderte Situation unberücksichtigt gelassen. Es liege auf der Hand, dass die lokale Bevölkerung im Zeitpunkt vor der Eröffnung des Gebäudes das größte Interesse an der Preisgabe der Kosten habe. Die Antragsgegnerin wolle die Bevölkerung einladen, die Eröffnung zu feiern und das Gebäude in Besitz nehmen. Unabhängig davon, seien die Informationen zu den zuletzt kalkulierten und schlussendlich entstandenen Baukosten erst im Zeitpunkt der Fertigstellung verfügbar geworden und begründeten ein Eilbedürfnis. Auch der Geschäftsbericht der Sparkasse Leer-Wittmund 2014 zeige einen gesteigerten Gegenwartsbezug auf, weil die Baumaßnahmen „vorübergehend gewisse Belastungen der künftigen Ertragslage erwarten“ ließen und beispielsweise die Schließung von Geschäftsstellen zur Folge hätten. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Dem Antragsteller steht nach den fristgerecht dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gegenüber der Antragsgegnerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des niedersächsischen Landespressegesetzes (NPresseG) nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu. Denn der für den Erlass einer einstweiligen Anordnungerforderliche Anordnungsgrund, der ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde, liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat unter Zitierung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs sowohl eine Angelegenheit von gesteigertem öffentlichen Interesse als auch einen starken Gegenwartsbezug der Berichterstattung voraussetzt (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 30). Es hat im Ergebnis auch zu Recht festgestellt, dass ein derartiger Gegenwartsbezug hier nicht gegeben ist.

Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe den starken Gegenwartsbezug nicht maßgeblich mit dem Verweis auf die auch später noch mögliche und sinnvolle Berichterstattung verneinen dürfen, trifft zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014, a.a.O., Rn. 30). Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014, a.a.O., Rn. 29). Allerdings rechtfertigt dieses Beschwerdevorbringen des Antragstellers keine abweichende Entscheidung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis deshalb zu Recht ergangen, weil der Antragsteller nicht hinreichend im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO dargelegt hat, warum sein Auskunftsbegehren zu den kalkulierten und bislang angefallenen Kosten sowie zur Einhaltung der Kostenkalkulation, die sich auf den seit 2013 begonnenen und zwischenzeitlich fertiggestellten sowie genutzten Neubau der Sparkassenzentrale beziehen, jetzt eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - zumal unter Vorwegnahme der Hauptsache - entschieden werden kann.

Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass „aktuell das größte Interesse an einer Information über die Kosten [besteht], da das Gebäude für die Öffentlichkeit nunmehr seit kurzem zugänglich ist“, sondern es ist dem Antragsteller zuzumuten, näher darzulegen, warum er für eine effektive Presseberichterstattung gerade die begehrten Auskünfte über einerseits die kalkulierten und andererseits die bislang entstandenen (Bau-, Einrichtungs-, EDV-, Stromversorgungs-)Kosten sofort benötigt. Die Behauptung, die Frage nach den Kosten des Neubaus werde nie wieder so tagesaktuell sein wie in den Tagen rund um die Eröffnung, geht daran vorbei, dass das Auskunftsbegehren sich überwiegend nicht darauf bezieht, was der Neubau nach seiner Fertigstellung tatsächlich gekostet hat. Vielmehr begehrt der Antragsteller im Schwerpunkt Auskunft darüber, welche Kosten in welcher Höhe kalkuliert wurden und ob die Kostenkalkulation nach „derzeitigem“ Stand eingehalten wurde. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist im Hinblick auf die bereits vor Jahren kalkulierten Kosten, also deutlich zurückliegende Vorgänge, jedoch nicht zu erkennen.

Ein derartiges Eilbedürfnis folgt insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin wolle die Eröffnung des fertiggestellten Gebäudes in Kürze feierlich begehen und das neue Gebäude in Besitz nehmen, was einen aktuellen Berichterstattungsanlass begründe. Die Antragsgegnerin hat dies im Beschwerdeverfahren verneint und klargestellt, dass eine Einweihungsfeier mit geladenen Gästen nicht stattfinde. Vielmehr trägt sie vor, dass sie den Neubau „schon seit geraumer Zeit in Betrieb genommen“ habe. Auch wenn sich die Beteiligten über den genauen Termin der „Eröffnung“ des neuen Gebäudes nicht einig sind, so ist doch unstreitig, dass das neue Sparkassengebäude derzeit bereits fertiggestellt ist, genutzt wird, Publikumsverkehr stattfindet und eine Eröffnungsfeier nicht bevorsteht. Das Begehren des Antragsstellers, in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang zu der Inbetriebnahme des fertiggestellten Sparkassengebäudes über die kalkulierten und entstandenen Kosten berichten zu wollen, ist verständlich, stellt indes keinen hinreichenden Grund für eine unaufschiebbare Auskunftserteilung dar und ist außerdem schon jetzt nicht mehr erfüllbar, weil seit „Inbetriebnahme“ des Gebäudes bereits einige Zeit verstrichen ist.

Ferner vermag der Geschäftsbericht der Sparkasse Leer-Wittmund 2014 eine Relevanz, der eine besondere Eilbedürftigkeit zukomme, nicht zu begründen. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die dort erwähnten prognostizierten Rentabilitätsauswirkungen auch auf Baumaßnahmen anderer Objekte beziehen, liegt die seinerzeit geäußerte Erwartung, dass diese Maßnahmen „vorübergehend gewisse Belastungen der künftigen Ertragslage erwarten“ ließen, längere Zeit zurück. Der Antragsteller vermochte es nicht, einen konkreten Zusammenhang zu gegenwärtig anstehenden Schließungen von Geschäftsstellen, zu einem Rückzug aus dem Sponsoring lokaler Kultur- und Sportangebote oder zu schlechteren Konditionen im Bankgeschäft aufzuzeigen. Ebenso wenig vermochte der Antragsteller konkrete Tatsachen dafür aufzeigen, dass sich „diese Beeinträchtigungen […] in den kommenden Monaten bei der Antragsgegnerin auswirken [werden]“ bzw. bereits ausgewirkt haben.

Der Umstand allein, dass „erst im jetzigen Zeitpunkt“ belastbare Aussagen über die entstandenen Baukosten getroffen werden können, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls kein Eilbedürfnis, sondern betrifft die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin dieses Auskunftsbegehren überhaupt erstmals hätte erfüllen können. Denn derartige Auskünfte werden regelmäßig erst nach Fertigstellung des Gebäudes möglich sein. Weitere Gründe, die ein Eilbedürfnis begründen könnten, hat der Antragsteller insoweit nicht benannt. Der Verweis auf Leserbriefe und Reaktionen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts reicht hierfür nicht aus, zumal sich diese im Wesentlichen damit beschäftigen, ob die Kosten veröffentlicht werden sollen und nicht wann.

Der Senat brauchte daher die Frage nicht mehr beantworten, in welchem Umfang für den Antragsteller unter Berücksichtigung des Artikels „Grundstein für Sparkassen-Neubau gelegt“ (Ostfriesen-Zeitung, 25. Mai 2013) noch ein Bedürfnis besteht, die Information über die kalkulierten Baukosten von der Antragsgegnerin zu erhalten. Denn in diesem Artikel heißt es:

„Wie die OZ aus sicherer Quelle erfuhr, soll sich die Summe [für den Neubau] aber auf mindestens 25 Millionen, vermutlich sogar auf mehr als 30 Millionen Euro belaufen.“

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Auskunftsanspruch wohl nicht mit der Begründung versagt werden kann, die Antragsgegnerin sei mangels Behördeneigenschaft nicht auskunftspflichtig. Grundsätzlich spricht bereits die Organisation einer Stelle als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts für ihre Behördeneigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 NPresseG (institutioneller Behördenbegriff), es sei denn, die Behörde nimmt auch eindeutig abgrenzbar Tätigkeiten wahr, die nicht als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris, Rn. 69, 125) zu qualifizieren sind und die begehrten Presseauskünfte beziehen sich auf eine solche Tätigkeit (konkret-funktioneller Behördenbegriff, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. August 2006 – 7 BV 05.2582 –, Rn. 36, juris); wie die Einbeziehung von Gerichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris, Rn. 16) und Parlamenten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 -, juris, Rn. 16 f.) in den Behördenbegriff zeigt, kommt es hingegen nicht auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben an. Werden öffentliche Aufgaben in der Form des Privatrechts, wie insbesondere im Bereich der sog. Daseinsvorsorge, wahrgenommen, so handelt es sich bei der betroffenen Organisationseinheit danach jedenfalls dann um eine „Behörde“, wenn der Normgeber zu diesem Zweck (rechtmäßig) einen selbstständigen Hoheitsträger errichtet hat. Denn damit hat er gerade zum Ausdruck gebracht, dass dessen Tätigkeit als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu verstehen ist. Dies ist bei den Sparkassen nach § 4 NSpG der Fall. Das Verwaltungsgericht geht insoweit irrtümlich von einer Trennung öffentlicher Aufgaben nach § 4 Abs. 1 und privater nach den Absätzen 2 und 3 aus. In den Absätzen 2 und 3 des § 4 NSpG wird jedoch nur die in Absatz 1 umschriebene öffentliche Aufgabe der Sparkasse räumlich und gegenständlich konkretisiert (vgl. Senatsurt. v. 3.8.2016 - 10 LC 29/15 -, juris, Rn. 131 ff.). Handelt es sich somit bei den Sparkassen grundsätzlich um Behörden i. S. d. § 4 NPresseG, so dürfte vorliegend auch kein o. a. Ausnahmefall vorliegen. Die umstrittene Finanzierung des zentralen Sparkassengebäudes, von dem aus die öffentliche Aufgabe i. S. d. § 4 NSpG wahrgenommen wird, betrifft eine Hilfstätigkeit und nicht die Wahrnehmung einer gesonderten privaten Aufgabe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.