Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.10.2016, Az.: 15 MF 8/16

Einleitungsbeschluss; Flurbereinigungsplan; vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren; Fremdnützig; privatnütziger Zweck; Raumbedeutsamkeit; Vereinfachte Flurbereinigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.10.2016
Aktenzeichen
15 MF 8/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine (vereinfachte) Flurbereinigung darf auch eingeleitet werden, wenn anlässlich einer fremdnützigen naturschutzrechtlichen Maßnahme - hier der Schaffung einer Flusstalaue - entstehende Konflikte zwischen dem Naturschutz und den Interessen an einer landwirtschaftlichen Bodennutzung durch eine Abfindung der bisherigen Eigentümer in zusammenhängenden, nicht von Überschwemmung bedrohten Besitzstücken aufgelöst werden sollen.

2. Die Einleitung der Flurbereinigung stellt keine raumbedeutsame Planung i. S. d. § 50 BImSchG dar.

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. September 2016 gegen den Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren C. Mühlenbach West vom 5. August 2016 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Antragsteller ein Pauschsatz in Höhe von 50,- EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 5.000 EUR erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren C. Mühlenbach West.

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst eine rd. 78 ha große Fläche, die im Wesentlichen nordwestlich des C. Mühlenbaches zwischen den C. Ortschaften D. und E. verläuft.

Anlass des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens ist die von der Stadt A-Stadt in diesem Bereich geplante Verlegung und Renaturierung des C. Mühlenbaches; unter Einbeziehung der Randbereiche soll eine ökologisch hochwertige Flusstalaue entstehen. Zugleich sollen in diesem Bereich die naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen der Stadt konzentriert werden. Für den ersten Bauabschnitt zur Herstellung der Flusstalaue liegt eine wasserrechtliche Genehmigung des Landkreises F. vom 1. Juni 2016 vor. Die Stadt A-Stadt beabsichtigt, mit dem Bauarbeiten noch in diesem Monat zu beginnen.

Begleitend zu diesen Planungen ordnete der Antragsgegner am 5. August 2016 die Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens an. In der Begründung des Beschlusses wurde auf den o.a. Anlass des Verfahrens sowie u.a. darauf verwiesen, dass mit der „konfliktreduzierten Umsetzung der außerlandwirtschaftlichen Planungen“, dem gleichzeitigen „Tausch landwirtschaftlicher Nutzflächen aus dem Überschwemmungsgebiet“ und der beabsichtigten Zusammenlegung „zerstreut liegender Besitzstücke“ durch ein „vorausschauendes Flächen- und Bodenmanagement“ die „Wirtschaftskraft und die Entwicklungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ verbessert werden soll.

Die sofortige Vollziehung des Einleitungsbeschlusses wurde „hinsichtlich Vorstandswahl und Wertermittlung“ angeordnet. Dadurch soll zur Beweissicherung eine Wertermittlung insbesondere derjenigen Flurstücke ermöglicht werden, auf denen demnächst die Bauarbeiten zur Erstellung der Aue beginnen sollen. Dementsprechend wurde im September 2016 ein Vorstand gewählt; dieser beschloss einen vorläufigen Wertermittlungsrahmen.

Der Antragsteller ist Eigentümer von im Flurbereinigungsgebiet liegenden Flächen im Umfang von rd. 1,45 ha. Zudem betreibt er auf seiner rd. 100 Meter südwestlich des Flurbereinigungsgebiets gelegenen Hofstelle eine Schweinezucht mit insgesamt 600 Sauen. Der Antragsteller befürchtet bei der Verwirklichung des Vorhabens Einschränkungen seines emittierenden Betriebes, zumindest aber Probleme bei einer Betriebserweiterung durch die Entwicklung der Flusstalaue als Biotop. Gleiches gelte für den östlich an das Verfahrensgebiet grenzenden Betrieb von Herrn G..

Der Antragsteller legte deshalb am 6. September 2016 Widerspruch gegen den am 13. August 2016 öffentlich bekannt gemachten Einleitungsbeschluss ein und beantragte am 8. September 2016 ergänzend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim erkennenden Gericht. Der Einleitungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig, weil er im Internet und in einer lokalen Tageszeitung ohne die dazu gehörende Gebietskarte veröffentlicht worden sei. Der Flurbereinigungsbeschluss diene der Umsetzung naturschutzrechtlicher Ziele durch die Entwicklung einer Auenlandschaft und die Konzentration der städtischen Kompensationsflächen und damit zu Unrecht allein fremdnützigen Zwecken. Im Flurbereinigungsgebiet würden entgegen der Begründung des Beschlusses keine „Besitzstücke „zerstreut liegen“. Damit liege die Flurbereinigung nicht im Interesse der Teilnehmer, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse der Stadt A-Stadt. Schließlich widerspreche es dem Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG sowie dem eigentumsrechtlich geschützten Bestandsschutz, an seinen Betrieb (und den von Herrn G.) „ökologisch empfindliche Nutzungen“ - wie die Flusstalaue - durch andere fachplanerische Maßnahmen heranzurücken. Der Antragsteller müsse sich hinsichtlich der Emissionsproblematik nicht auf das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen lassen.

Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Er weist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.11.2014 - 9 B 30/14 -) insbesondere darauf hin, dass das Verfahren der Auflösung von Nutzungskonflikten, die mit der Erstellung der Flusstalaue verbunden seien, und damit vorrangig privatnützigen Zwecken der Teilnehmer diene. Weder die teilweise bereits erfolgte Erteilung der Genehmigung von wasserbaulichen Maßnahmen noch deren Umsetzung seien „Sache der Flurbereinigung“. Emissionsrechtliche Bedenken seien deshalb im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzutragen. Die Einleitung der Flurbereinigung beschwere den Antragsteller insoweit nicht.

II.

Der nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag der Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. September 2016 gegen den Einleitungsbeschluss in vereinfachten Flurbereinigungsverfahren C. Mühlenbach West vom 5. August 2016 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag überhaupt zulässig ist. Bedenken ergeben sich unter dem Blickwinkel des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Denn auch im vorliegenden Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem ausschließlich die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts (hier: des Einleitungsbeschlusses) Gegenstand des Antragsbegehrens ist, ist das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn durch die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - vorläufig - ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Antragsteller eintreten kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.11.1991 - 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2). Dies ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch fraglich. Denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Einleitungsbeschlusses nicht umfassend, sondern nur „hinsichtlich Vorstandswahl und Wertermittlung“ angeordnet. Ein begrenzter Sofortvollzug ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich zulässig (vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 80, Rn. 104, m. w. N.). Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses in der Flurbereinigung (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., 2013, § 4, Rn. 13). Voraussetzung für die teilweise Anordnung der sofortigen Vollziehung ist allerdings, dass der Verwaltungsakt insoweit teilbar und der Umfang des Sofortvollzuges erkennbar ist. Diesen Voraussetzungen ist hier noch genügt. Denn die Anordnung ist so zu verstehen, dass weitere als die genannten, der „Beweissicherung“ dienenden Verfahrensschritte im Flurbereinigungsverfahren C. Mühlenbach West zunächst nicht erfolgen sollen und dürfen, also weder vorläufige Änderungen der Besitzverhältnisse (§§ 36, 65 FlurbG) noch der Nutzung von Grundstücken (§§ 34, 36 FlurbG). Erst recht ermöglicht die so begrenzte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses noch nicht den Erlass eines Flurbereinigungsplanes einschließlich Wege- und Gewässerplan. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht, dass das vorläufige Unterlassen der Vorstandswahl (§ 21 FlurbG) und der Wertermittlung (§ 27 FlurbG) für ihn vorteilhaft wären. An beiden Maßnahmen hat er vielmehr als Teilnehmer der Flurbereinigung bzw. nachfolgend als Vorstandsmitglied selbst mitgewirkt. Seine Annahme, dass die sofortige Vollziehung des Einleitungsbeschlusses die rechtliche Grundlage für die demnächst beginnenden Bauarbeiten zur Herstellung einer Flusstalaue am C. Mühlenbach schaffe, trifft hingegen nicht zu; diese Bauarbeiten beruhen stattdessen auf der am 1. Juni 2016 der Stadt A-Stadt erteilten wasserrechtlichen Genehmigung. Damit könnte die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches für den Antragsteller höchstens noch vorteilhaft sein, soweit dadurch die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens überhaupt in Frage gestellt wird und damit zugleich auch tatsächlich die Umsetzung der von ihm abgelehnten Verwirklichung einer neuen Flusstalaue. Ob ein solcher tatsächlicher Kausalzusammenhang besteht oder die neue Flusstalaue nicht auch unabhängig von dem Flurbereinigungsverfahren verwirklicht werden wird, braucht hier aber nicht abschließend geklärt zu werden. Denn selbst wenn man einen solchen tatsächlichen Zusammenhang annimmt und hierauf beruhend ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bejaht, so ist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unbegründet.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Einleitungsbeschlusses gesondert angeordnet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in dem o. a. begrenzten Umfang in einem ausreichenden Maße und in nachvollziehbarer Weise schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Er hat dazu ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im überwiegenden Interesse der Beteiligten und auch im öffentlichen Interesse geboten. Sie diene der Beweissicherung. Denn die Stadt A-Stadt wolle (nunmehr) demnächst mit den Bauarbeiten zur Schaffung der neuen Flusstalaue beginnen; für die wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG sei der Wert der durch die Bauarbeiten umgestalteten Einlageflurstücke zu ermitteln. Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie einzelfallbezogen die maßgeblichen Gründe für die (begrenzte) Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses angibt und es damit dem Antragsteller ermöglicht, seine Rechte wahrzunehmen.

Die Anordnung der (begrenzten) sofortigen Vollziehung des Einleitungsbeschlusses ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. zum folgenden Prüfungsmaßstab zuletzt Senatsbeschl. v. 15.1.2016 - 15 MF 21/15 -, m. w. N.).

Im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Flurbereinigungsgericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei ist zu prüfen, ob sich neben der - zuvor bereits bejahten - Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Bei der in diesem Rahmen zu treffenden eigenen Entscheidung des Gerichts kommt es maßgeblich darauf an, ob der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, voraussichtlich Erfolg haben wird. Bei angenommener Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, weil der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist hingegen in der Regel dann gegeben, wenn bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erkennen ist, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet; denn an der sofortigen Vollziehung eines zu Unrecht angefochtenen, im allgemeinen Interesse zu Recht als dringend eingestuften Einleitungsbeschlusses besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Ist jedoch der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der im Aussetzungsverfahren grundsätzlich nur gebotenen summarischen Überprüfung offen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, unter denen danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Einleitungsbeschluss wiederhergestellt werden kann, mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Widerspruchs nicht gegeben.

Der Einleitungsbeschluss des Antragsgegners vom 5. August 2016 ist formell (1.) und materiell (2.) nicht zu beanstanden.

1.a) Die nach § 86 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 FlurbG vor der Anordnung der Flurbereinigung erforderliche Aufklärung der beteiligten Grundstückseigentümer hat am 4. August 2016 in Form einer Versammlung stattgefunden. Ebenso sind die Hoheitsträger und Organisationen i. S. d. § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG jeweils durch Schreiben des Antragsgegners vom 13. Juli 2016 über die beabsichtigte Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens informiert und so ihre Beteiligungsrechte gewahrt worden.

b) Der Einleitungsbeschlusses des Antragsgegners als Flurbereinigungsbehörde vom 5. August 2016 ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

aa) Dazu konnte sein entscheidender Teil gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Alt. 2 FlurbG öffentlich bekannt gemacht werden. Nach § 110 Satz 1 FlurbG erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Hat ein Teilnehmer - wie der Antragsteller - seinen Wohnsitz in einer Flurbereinigungsgemeinde (§ 6 Abs. 3 FlurbG), so ist auf die Rechtsvorschriften dieser Wohnsitzgemeinde abzustellen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 110, Rn. 7., m. w. N.). Die Form der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich vorliegend gegenüber dem Antragsteller also nach der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt, weil der Antragsteller dort seinen Wohnsitz hat. § 10 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung (vgl. Bl. 66 f. der Verwaltungsvorgänge) sieht für sonstige öffentliche Bekanntmachungen, d.h. solche, die - wie der Einleitungsbeschluss als Verwaltungsakt - keine Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind, nach Satz 1 eine Bekanntmachung in der Münsterländischen Tageszeitung und in der I. -Zeitung vor. In diesen Zeitungen ist der entscheidende Teil des Einleitungsbeschlusses vom 5. August 2016 veröffentlicht worden, und zwar in der Ausgabe vom 13. August 2016. Dass die Gebietskarte nicht mitveröffentlicht, sondern insoweit auf die Auslegung der Stadt A-Stadt verwiesen worden ist, ist entgegen der Annahme des Antragstellers nicht zu beanstanden. Denn dies ist nach Maßgabe der jeweiligen Hauptsatzung zulässig (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 5.9.2016 - 15 KF 8/15 -; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 6, Rn. 3, m. w. N.). Eine entsprechende Möglichkeit enthält § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 ff. der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt. Danach kann die Bekanntmachung einer Karte als Bestandteil einer sonstigen Bekanntmachung durch die Auslage im Dienstgebäude der Stadt A-Stadt ersetzt werden. Dies ist für einen Monat erfolgt, worauf gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 ff. der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt in dem Einleitungsbeschluss hingewiesen worden ist; in dem Einleitungsbeschluss ist das Flurbereinigungsgebiet um den „C. Mühlenbach West“ schließlich durch die Flurbezeichnungen und die Größenangabe von 78 ha grob umschrieben worden.

bb) Den Vorgaben des § 6 Abs. 3 FlurbG, die jedenfalls bei öffentlicher Bekanntgabe auch im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren gelten (vgl. Senatsurt. v. 5.3.1998 - 15 K 2819/96 -, juris, Rn. 11), entsprechend hat der vollständige Beschluss u. a. in A-Stadt ebenfalls mehr als zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung in den Diensträumen der Stadt ausgelegen, worauf in dem in den o.a. Tageszeitungen vorab veröffentlichten Teil hingewiesen worden war.

cc) Im Übrigen hat der Antragsteller spätestens am 6. September 2016 durch die Übersendung der Gebietskarte an seine Bevollmächtigte im vollen Umfang Kenntnis von den Anlagen des Einleitungsbeschlusses erlangt, wodurch ein etwaiger Fehler bei der Bekanntmachung ihm gegenüber geheilt worden wäre (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 6, Rn. 6, m. w. N.).

2. Der Einleitungsbeschluss entspricht aller Voraussicht nach den Anforderungen des § 86 i. V. m. §§ 1, 4 FlurbG und ist damit auch materiell rechtmäßig.

a) Grundvoraussetzung für die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG ist, ebenso wie bei der Anordnung eines Verfahrens nach §§ 1, 37 FlurbG (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 86, Rn. 1, m. w. N.), dass die Anordnung und Durchführung des Verfahrens in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen ein etwaiger fremdnütziger Zweck im Konfliktfall zurücktritt. Demzufolge darf auch ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nicht ausschließlich zu dem Zweck angeordnet werden, um eine Maßnahme des Naturschutzes zu ermöglichen, wenn dafür privatnützige Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer im Verfahrensgebiet nicht in gleicher Weise erkennbar sind. Nicht entscheidend ist jedoch, welcher der Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöst (vgl. bereits Senatsurt. v. 5.3.1998, a.a.O., juris, Rn. 18, sowie Senatsbeschl. v. 4.7.2008 - 15 MF 6/08 -, RzF 42 zu § 4 FlurbG) bzw. veranlasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2014 - 9 B 30/14 -, juris, auch zum Folgenden). Dem Privatnützigkeitserfordernis wird danach u.a. entsprochen, wenn durch das (vereinfachte) Flurbereinigungsverfahren Maßnahmen der Landschaftspflege i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglicht werden sollen, um eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen und damit zugleich Landnutzungskonflikte i. S. d. Nr. 3 des § 86 Abs. 1 FlurbG aufzulösen. Die Frage der Privatnützigkeit beantwortet sich dann nicht nach den mit dem Naturschutzprojekt verfolgten Zielen, sondern nach den mit dem Flurbereinigungsverfahren verfolgten Zielen, mit dem Maßnahmen des Naturschutzes erleichtert oder unterstützend begleitet werden. So darf eine Flurbereinigung auch bezwecken, einem Hoheitsträger Eigentum in einem feuchten Naturschutzgebiet zuzuteilen und die bisherigen Eigentümer stattdessen im landwirtschaftlich besseren Umland wertgleich abzufinden (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 86, Rn. 2).

b) Hieran gemessen dient das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren C. Mühlenbach West privatnützigen Zwecken. Denn dadurch sollen nicht die rechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung einer neuen „Flusstalaue“ des C. Mühlenbaches als fremdnütziges Unternehmen geschaffen werden; sie sind - wie der bevorstehende Beginn der Bauarbeiten zeigt - bereits unabhängig von der Einleitung der Flurbereinigung gegeben. Die Flurbereinigung dient vielmehr begleitend und unterstützend dazu, die Landnutzungskonflikte aufzulösen, die im Verfahrensgebiet durch den von der Stadt A-Stadt im Hinblick auf den neuen Verlauf des C. Mühlenbaches bereits weitgehend erfolgten Landerwerb entstanden sind und mit der Verwirklichung dieses Vorhabens noch entstehen werden. Dass die Verlegung des C. Mühlenbaches selbst nicht privatnützig ist, ist nach den vorherigen Ausführungen unerheblich.

Dem Antragsteller kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, dass diese privatnützigen Zwecke in der Begründung des Einleitungsbeschlusses (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung: BVerwG, Beschl. v. 25.11.1988 - 5 B 164/88 - RzF 32 zu § 4 FlurbG) nicht hinreichend deutlich würden. Vielmehr wird bereits im Eingangssatz des Einleitungsbeschlusses zutreffend darauf verwiesen, dass konkurrierende Nutzungsansprüche (i. S. d. einleitend genannten § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG) aufgelöst werden sollen, und zwar durch ein „vorausschauendes Flächen- und Bodenmanagement“. Mit der „konfliktreduzierten Umsetzung der außerlandwirtschaftlichen Planungen“, dem gleichzeitigen „Tausch landwirtschaftlicher Nutzflächen aus dem Überschwemmungsgebiet“ und der beabsichtigten Zusammenlegung „zerstreut liegender Besitzstücke“ soll die „Wirtschaftskraft und die Entwicklungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ verbessert werden; damit werden ersichtlich privatnützige, der landwirtschaftlichen Flächennutzung im Verfahrensgebiet dienende Ziele bezeichnet. Der Verweis auf die mit der Neugestaltung des C. Mühlenbaches verfolgten (fremdnützigen) Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie beschreibt den Anlass, nicht aber das rechtliche Ziel des Flurbereinigungsverfahrens. Dies wird auch dadurch deutlich, dass in dem Flurbereinigungsverfahren die Aufstellung eines Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG nicht vorgesehen ist. Ein solcher Plan wäre aber erforderlich, wenn der C. Mühlenbach einschließlich seiner Randbereiche auf der Grundlage des Flurbereinigungsrechts umgestaltet werden sollte. Schließlich vermindert sich nach der Begründung des Einleitungsbeschlusses durch den naturschutzrechtlich hohen Wert der neu zu gestaltenden städtischen Flächen im Flurbereinigungsgebiet ihr Bedarf an anderweitig gelegenen (bislang landwirtschaftlich genutzten) Kompensationsflächen, so dass der Druck, landwirtschaftliche Flächen abzugeben, im Interesse landwirtschaftlicher Betriebe insgesamt abnimmt. Damit werden zwar auch insoweit privatnützige Zwecke verfolgt, allerdings nicht bzw. jedenfalls nicht vorrangig für die Eigentümer von Flächen im Flurbereinigungsgebiet. Das ist jedoch unschädlich, weil es sich nur um eine insoweit unschädliche positive Nebenfolge des Flurbereinigungsverfahrens handelt.

Der Antragsteller rügt in diesem Zusammenhang schließlich zu Unrecht, dass es im Flurbereinigungsgebiet keinen „zerstreut liegenden Besitzstand“ gebe, es also an der „Erforderlichkeit“ des Verfahrens mangele. Die von ihm in Bezug genommene Karte (Anlage 10 zur Antragsschrift) gibt jedoch offenbar eine veraltete Rechtslage wieder und weist zudem nur die damals geringe Größe der Flurstücke, nicht aber die früheren Eigentumsverhältnisse aus. Die aktuellen Eigentumsverhältnisse nach der Karte auf Blatt 62 der Verwaltungsvorgänge sowie ergänzend nach der Anlage 6 zur Antragsschrift bestätigen hingegen den vom Antragsgegner geltend gemachten „zerstreut liegenden Besitzstand“. Die von ihm weiterhin vorgetragene angestrebte Zusammenlegung der Flächenbewirtschaftung von zumindest fünf Teilnehmern erscheint danach möglich.

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch ein Interesse der Teilnehmer für die Einleitung des Verfahrens gegeben.

Dieses Interesse i. S. d. § 4 FlurbG ist in objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte nach dem zu erwartenden betriebswirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung für die überwiegende Fläche im Gesamtgebiet und damit die Mehrheit der Teilnehmer zu beurteilen (vgl. auch zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 26.3.1974 - 5 B 14/72 -, BVerwGE 45, 112 ff. = RzF 16 zu § 4 FlurbG, m. w. N.). Maßgeblich ist dabei das wohlverstandene, auf sachlichen Erwägungen beruhende Interesse. Auf das Individualinteresse einzelner Teilnehmer allein, deren Flurstücke etwa im Verhältnis zu anderen Besitzständen großflächig, teilweise recht gut geschnitten oder nicht allzu weit auseinanderliegend sind oder die die Flurbereinigung aus anderen Gründen ablehnen, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf die tatsächliche Zustimmungsquote unter den Teilnehmern.

Ein solche Interesse ist demnach vorliegend zu bejahen, denn die Beseitigung der Besitzsplitterung und die Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse durch einen Tausch von ufernahen bzw. im Überschwemmungsgebiet gelegenen Flurstücke gegen uferferne, nicht überschwemmungsgefährdete Flurstücke stellen für einen vorausschauenden Landwirt Vorteile dar. Ohne dass es nach den vorherigen Ausführungen tragend darauf ankäme, wird diese Annahme dadurch unterstrichen, dass nach den Angaben des Antragsgegners alle anwesenden Grundstückseigentümer sowohl bei einer ersten Informationsveranstaltung im April 2015 als auch bei der o.a. Aufklärungsversammlung vom 4. August 2016 positiv gegenüber der Flurbereinigung eingestellt gewesen sind und sich für die damit verbundene Verbesserung der naturschutzrechtlichen Flächenplanungen ausgesprochen haben. Dass der Antragsteller und Herr G. als Inhaber emittierender landwirtschaftlicher Betriebe, die an das Flurbereinigungsgebiet grenzen, insoweit durch die Flurbereinigung Nachteile befürchten, steht der Annahme eines Interesses i. S. d. § 4 FlurbG demnach nicht entgegen.

c) Die Gebietsabgrenzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird; Gemeindegrenzen sind nach Satz 1 dieser Norm insoweit unerheblich. Entscheidend (vgl. zum Folgenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.7.2016 - 9a D 58/15.G -, juris, Rn. 20) ist bei der Gebietsabgrenzung vielmehr die möglichst vollkommene Erreichung des Flurbereinigungszwecks, der über den Flurbereinigungsbeschluss definiert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.1988 - 5 B 164/88 -, RzF 32 zu § 4 FlurbG). Rechtswidrig ist nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. Senatsurt. v. 20.10.2015 - 15 KF 24/13 -; BVerwG, Beschl. v. 8.11.1989 - 5 B 124/89 -; Beschl. v. 6.1.1987 - 5 B 30/85 -, Rn. 12, jeweils juris).

Dass die Verwirklichung des aufgezeigten Zweckes der vereinfachten Flurbereinigung C. Mühlenbach West danach eine abweichende Gebietsabgrenzung erforderte, hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit ein Erlenbestand von rd. 1 ha im östlichen Gebietsteil südlich des C. Mühlenbaches von den aktuellen wasserrechtlichen Umgestaltungsmaßnahmen nicht mehr betroffen ist, hat der Antragsgegner im Übrigen auf der Sitzung am 8. September 2016 (vgl. Bl. 4 der Niederschrift, Bl. 39 Verwaltungsvorgänge) bereits selbst eine geringfügige Verkleinerung nach § 8 FlurbG in Aussicht gestellt.

d) Die vom Antragsteller in seiner Antragsschrift unter der Überschrift „Gebietsabgrenzung“ vorgetragenen grundsätzlichen Einwände gegen die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens richten sich stattdessen gegen die Entstehung eines naturschutzrechtlichen Biotops, dessen Schutz wiederum zu Einschränkungen seines emittierenden Betriebes führen, zumindest aber einer Betriebserweiterung entgegenstehen könnte. Diese Einwände sind jedoch gegenüber dem hier maßgebenden sofort vollziehbaren Einleitungsbeschluss unerheblich.

Geht man von dem Wortlaut des Beschlusses aus, so richtet er sich nur auf die umgehende Verwirklichung der Vorstandswahl und der Wertermittlung. Beide Regelungen betreffen ersichtlich nicht die Entstehung eines naturschutzrechtlichen Biotops. Gleiches gilt, wenn man von einer weitergehenden Wirksamkeit des Einleitungsbeschlusses ausgeht und darin auch noch die Wirkungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. § 86) FlurbG einbezieht. Denn dann hat die Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens gerade zur Folge, dass „in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden können, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören“. Der gegenständliche Einleitungsbeschluss stellt damit keine raumbedeutsame Planung i. S. d. vom Antragsteller herangezogenen § 50 BImSchG dar. Im Übrigen dürfte dies selbst für den nachfolgenden Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG gelten, soweit - wie angekündigt - auf die Aufstellung und Einbeziehung eines Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan verzichtet wird. Beruhen die Umgestaltung des C. Mühlenbaches und die geplante Herstellung einer Auenlandschaft damit rechtlich nicht auf dem Flurbereinigungsverfahren, so muss der Antragsteller seine hierauf bezogenen Einwände gegen die maßgebende (wasserrechtliche) Genehmigung richten.

e) Sonstige Ermessensfehler bei der Einleitung der Flurbereinigung sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

Insbesondere gehört das vom Antragsteller ergänzend angeführte Kosteninteresse der Beteiligten nicht zu den Voraussetzungen für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens und bildet deshalb hier entsprechend der Regel kein Einleitungshindernis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.8.1976 - 5 B 2/74 - RzF 19 zu § 4 FlurbG). Sollte der Antragsteller ausnahmsweise keinen Vorteil von der Flurbereinigung haben, ist er im Übrigen gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG von der Beitragspflicht zu befreien.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Empfehlung unter der lfd. Ziffer 13.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).