Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.10.2016, Az.: 2 LB 5/16
Auslaufen eines Studienganges; Diplom; Doppeldiplom; Prüfungsordnung; Vertrauensschutz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.10.2016
- Aktenzeichen
- 2 LB 5/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 11.03.2015 - AZ: 3 A 56/13
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs 3 HSchulG ND
- § 72 Abs 3 HSchulG ND
- § 8 Abs 1 HSchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Auf die Verleihung eines Diploms als Hochschulabschluss besteht seit der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderung des § 8 NHG durch das Gesetz zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen vom 15. Dezember 2015 (Nds.GVBl. S. 384) kein Anspruch mehr, soweit nicht die Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 3 NHG oder andere Ausnahmebestimmungen wie § 53 Abs. 1 Satz 3 NHG eingreifen.
2. Die Verleihung eines Abschlusses nach § 8 Abs. 1 NHG setzt nach § 7 Abs. 3 NHG das Ablegen einer Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Prüfungsordnung voraus. Vereinbarungen zwischen in- und ausländischen Hochschulen, deren Inhalt nicht in der gebotenen Form in die Prüfungsordnung inkorporiert worden ist, können eine solche Grundlage nicht ersetzen.
3. Gründe des Vertrauensschutzes begründen ebenfalls keine Ansprüche auf die Verleihung eines Hochschulabschlusses, wenn sie im Widerspruch zur Prüfungsordnung stehen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 11. März 2015 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verleihung eines Diploms im Rahmen eines seinerzeit von der Beklagten und einer niederländischen Hochschule angebotenen Doppeldiplomstudienprogramms.
Er studierte an der Hogeschool Haarlem (inzwischen: Inholland University of Applied Sciences (Hogeschool)) das Fach „International Business and Management Studies“. Dort wurden Studiengänge mit Auslandsbestandteilen angeboten, ein „triple degree program“ und ein „double degree program“. Der Kläger hatte ursprünglich das „triple degree program“ aufgenommen, wechselte dann in das „double degree program“, verbrachte aber gleichwohl zusätzlich ein Studienjahr an der Yonsei Universität in Südkorea.
Zur Ermöglichung des „double degree programs“ hatte die damalige Hogeschool Haarlem am 6. November 1995 eine Vereinbarung mit der damaligen Fachhochschule C-Stadt geschlossen (die mit der NHG-Novelle 2010 zur „Hochschule C-Stadt“, der Beklagten, wurde). Darin hieß es u.a.:
„1. Beide Hochschulen stimmen darüber ein, ein Doppeldiplom, Diplom-Kaufmann / Diplom-Kauffrau (FH) und BC.ec., zu verleihen, wenn der Student bzw. die Studentin
(a) den Studiengang „Betriebswirtschaft“ oder „European Business Studies“ bzw. „Commerciele Economie“ an der eigenen Hochschule mit Erfolg absolviert hat;
(b) zwei reguläre Studiensemester an der Partnerhochschule absolviert hat; dabei muß analog zum ECTS-Programm eine von den Partnerhochschulen festzulegende Anzahl von Credits erworben werden;
(c) ein Praxissemester von mindestens halbjähriger Dauer (davon mindestens 20 Wochen im Betrieb) im Partnerland absolviert hat oder die Diplomarbeit in enger Zusammenarbeit mit einem Unternehmen des Partnerlandes oder im Partnerland angefertigt hat
(d) die Fremdsprache ausreichend beherrscht; das Niveau bestimmt die jeweilige Partnerhochschule;
(e) die Diplomarbeit mit Erfolg in der Fremdsprache geschrieben und verteidigt hat; die Diplomarbeit kann auf besonderen Antrag auch in Englisch geschrieben werden.
2. Beide Hochschulen stellen in Absprache miteinander das Studienprogramm der Studiensemester an der Partnerhochschule zusammen.
3. Die Studierenden müssen an der jeweiligen Partnerhochschule eingeschrieben sein.
4. Die Studierenden schreiben und verteidigen ihre Diplomarbeit in der Regel an ihrer Heimathochschule. Die Betreuung und Prüfung erfolgt durch Mitglieder des Lehrkörpers beider Institutionen. … Studierende, die ein Doppeldiplom erwerben wollen, müssen vorher das Einverständnis jeweils eines Betreuers bzw. einer Betreuerin oder eines Prüfers bzw. einer Prüferin beider Hochschule einholen.“
Ein ebenfalls vereinbartes Studienprogramm (in der Fassung ab Sommersemester 2004) führte „Charakteristika für Gaststudierende“ auf, namentlich:
„Bedingungen:
- Zwei reguläre Studiensemester an der jeweiligen Partnerhochschule - Erreichen der entsprechenden, erforderlichen ECTS-Leistungspunkte
…
- erfolgreicher Abschluß der gemeinsamen Diplomarbeit …
- Immatrikulation an beiden Partnerhochschulen“ …
Bestimmungen zur Zulassung niederländischer Studierender zu Prüfungen an der FH C-Stadt:
- Um an Prüfungen der Fachhochschule C-Stadt teilnehmen zu können, ist die Immatrikulation im entsprechenden Semester notwendig. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen. …
Informationen zum Studienprogramm und zur Diplomarbeit: …
- Die Anmeldung zur Diplomarbeit erfolgt nach den Bestimmungen der Heimathochschule …“
Das Studienprogramm sah das Erreichen von 60 ECTS-Leistungspunkten in bestimmten Lehrgebieten und Modulen bei der Beklagten vor sowie eine „Praxissemester-Diplomarbeit inklusive Kolloquium“. In Anlage 1 und 2 benannte es die verschiedenen Module; Anlage 3 enthielt ein „Merkblatt für die Anfertigung der Diplomarbeit“.
Die Vereinbarung und offenbar auch das zugehörige Studienprogramm sind nicht im amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten veröffentlicht worden. Nach Angaben der Beklagten wurde mit jedem Studierenden ein „Learning Agreement“ geschlossen, in welchem die von ihm zu erbringenden Leistungen festgehalten wurden, womit dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass sich die beiderseitigen Anforderungen seit Abschluss der Vereinbarung stetig geändert hätten. Die den Kläger betreffenden Learning Agreements von Ende 2006 und April 2007 weisen im Vordrucktext - dieser bezieht sich auf „Socrates Programme 2006-2007, Erasmus Action 2, Student mobility“ - keinen Bezug zu der Vereinbarung auf, tragen aber jeweils einen handschriftlichen Vermerk „ok, entspricht den Vorgaben für DD“; sie gehen davon aus, dass er im Akademischen Jahr 2006/2007 bei der Beklagten 60 ECTS Credits zu erbringen hatte.
Der hier einschlägige Besondere Teil der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang European Business Studies an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (BTPO) der Beklagten vom 1. Februar 2005 bestimmte in § 1 Abs. 6:
„Für Studierende von ausländischen Partnerhochschulen, die einen binationalen Abschluss gemäß Anlage 3 erwerben möchten, richtet sich das Studium nach den jeweiligen Ordnungen der Heimathochschule. Der Studienabschnitt, der in der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Fachhochschule C-Stadt erbracht wird, dauert in der Regel zwei bis drei Semester, fällt in das Hauptstudium und unterliegt dieser Prüfungsordnung.“
Der Hochschulgrad „Diplom-Kaufmann (Fachhochschule)“, „Dipl.-Kfm. (FH)“, wird nach bestandener Diplomprüfung verliehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BTPO). Im Rahmen eines binationalen Diploms gilt die Vorschrift auch für ausländische Studierende, die die Voraussetzungen nach Anlage 3 BTPO erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BTPO). Diese Anlage 3 - Bestimmungen zum Erwerb eines binationalen Abschlusses gemäß § 2 Abs. 2 BTPO - sah vor:
„(1) Die binationalen Abkommen die zwischen der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und den Partnerhochschulen geschlossen wurden sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Grundlage für die Verleihung der binationalen Abschlüsse. Der gleichzeitige Erwerb der Abschlüsse der Fachhochschule C-Stadt sowie einer der Partnerhochschulen setzt voraus, dass:
1. in der Regel ein bis zwei reguläre Studiensemester an der Partnerhochschule studiert werden,
2. ein Praxissemester von mindestens halbjähriger Dauer (davon mindestens 20 Wochen im Betrieb) im Partnerland bzw. im Land des gleichen Sprachraums absolviert wird,
3. die jeweilige Fremdsprache ausreichend beherrscht wird,
4. die Diplomarbeit mit Erfolg in der Fremdsprache geschrieben und verteidigt wird,
5. die Diplomarbeit von jeweils einer Prüferin oder einem Prüfer der beteiligten Partnerhochschulen betreut wird und
6. der jeweilige Studiengang an der Heimathochschule mit Erfolg beendet wird.
(2) Die beteiligten Hochschulen stellen in Absprache miteinander das Studienprogramm an der Partnerhochschule zusammen, so dass gewährleistet ist, dass die im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise an der Heimathochschule anerkannt werden.
(3) Die Studierenden müssen an der jeweiligen Partnerhochschule eingeschrieben sein.
(4) Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungen regeln die jeweiligen binationalen Abkommen. Dabei wird von einer Arbeitsbelastung des Studierenden in der Größenordnung von 30 ECTS-Leistungspunkte (European Credit Transfer System) pro Semester ausgegangen.
(5) Ergänzende oder abweichende Bestimmungen regeln ebenfalls die jeweiligen binationalen Abkommen“
Im Diplomstudiengang „European Business Studies“ bei der Beklagten war der Kläger im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007 immatrikuliert. Statt der vorgesehenen 60 ECTS-Leistungspunkte erreichte er nur 57,5 ECTS-Leistungspunkte, da er den Kurs „Wirtschaftsniederländisch“ nicht bestand. Mit Ablauf des 31. August 2007 exmatrikulierte ihn die Beklagte wegen des Wechsels an die Yonsei Universität in Korea. Sie überließ dem Kläger und der niederländischen Hochschule eine Übersicht über die absolvierten Module und die erreichten Leistungspunkte. An der Yonsei Universität legte der Kläger erfolgreich u.a. einen Koreanisch-Kurs ab, den ihm die niederländische Hochschule anrechnete.
Im Jahr 2009 kam es zu einem E-Mail-Austausch zwischen dem Kläger und Frau D. von in der Beklagten, weil sich der Kläger nach den Bedingungen für die Abgabe einer Abschlussarbeit erkundigte. Mit E-Mail vom 25. November 2009 teilte ihm Frau D. mit:
„Sie melden sich nach den Bestimmungen Ihrer Heimathochschule (Haarlem) für die Diplomarbeit an, mit einem Erstprüfer von dort und einem Zweitprüfer von der FH OS. Dieser steht mit Prof. E. ja bereits fest. Dafür müssen Sie nicht an der FH OS immatrikuliert sein. Das Ergebnis der Diplomarbeit ist dann an die Studierendenverwaltung in C-Stadt zu melden …, wo Ihnen dann - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb des Double Degrees - die Diplomurkunde der FH C-Stadt ausgestellt wird. Nun komme ich zum kritischen Punkt: Wie Sie selbst wissen, haben Sie das A-Niveau Niederländisch bei uns nicht bestanden. Damit fehlen Ihnen fünf Credits, so dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Diploms der FH OS leider nicht vorliegen. Sofern Sie dieses Modul noch nachholen und die Diplomarbeit erfolgreich absolviert wird, kann wie oben ausgeführt verfahren werden“.
Mit weiterer E-Mail vom 4. Dezember 2009 lehnte sie eine Anrechnung des Koreanisch-Kurses ab; das deutsche Diplom könne auf dieser Grundlage leider nicht vergeben werden. Sobald der Kläger das Bestehen weiterer 5 Credits bei der Beklagten gemäß Anlage 3 der „Charakteristika für Gaststudierende“ nachweisen könne, könne wie erläutert verfahren und das Diplom ausgestellt werden.
Im Sommersemester 2010 besuchte der Kläger ohne vorherige Immatrikulation einen Wirtschaftsprüfungskurs bei der Beklagten. Er trug sich wiederholt in die Teilnehmerliste und nahm an der dortigen, mit 5 Leistungspunkten bewerteten Klausur vom 22. Juni 2010 teil, wobei er die Liste der zur Klausur zugelassenen Kandidaten handschriftlich um seinen Namen ergänzte. Da ihm das Klausurergebnis nicht über das elektronische Prüfungsinformationssystem bekannt gegeben wurde, wandte sich der Kläger am 28. September 2010 per E-Mail an den Erstprüfer, Prof. F., und bat um unmittelbare Mitteilung der Note, weil er als ehemaliger Austauschstudent „Sonderstatus“ genieße und seine Note nicht online abrufen könne. Prof. F. informierte ihn mit E-Mail vom 1. Oktober 2010, er habe die Klausur „mit 3,7 bestanden“.
An der Bewertung der an der Partnerhochschule verfassten „Bachelor Dissertation“ des Klägers beteiligte sich auf dessen Bitte der bei der Beklagten tätige Prof. E. mit Zweitgutachten vom 21. Dezember 2010. Er war nach dem Vortrag des Klägers - Verwaltungsvorgänge liegen insoweit offenbar nicht vor - erstmals von diesem selbst bei dessen Besuch in seiner Sprechstunde am 2. November 2009 über die Besonderheiten des Doppeldiplomstudiums unterrichtet worden, hatte sich bei einem kurzen Gespräch auf dem Flur von einer anderen Mitarbeiterin der Beklagten die Existenz der Vereinbarung und den Gang der Abläufe bestätigen lassen und in einer E-Mail-Korrespondenz unmittelbar mit dem Kläger noch offene Fragen geklärt.
Nachdem ein erforderlicher Praktikumsbericht des Klägers erst Ende des Jahres 2011 begutachtet werden konnte, erteilte ihm die Partnerhochschule am 1. Februar 2012 eine Bescheinigung dahingehend, dass er am 13. Januar 2012 erfolgreich die Anforderungen des Bachelorabschlusses im Fach International Business und Management Studies erfüllt habe.
Unter dem 27. Juli 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung seines Diplom-Zeugnisses und seiner Diplom-Urkunde. Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte ihm die Beklagte daraufhin mit, dass sie ihm ein Diplom-Zeugnis und eine Diplom-Urkunde nicht ausstellen werde, weil der Diplomstudiengang European Business Studies bereits vor Erlangung seines Abschlusses an der Hogeschool Haarlem am 13. Januar 2012 ausgelaufen sei; nach § 2 der Ordnung über die Einstellung der Diplomstudiengänge hätten Studierende noch die Möglichkeit gehabt, bis zum Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 den Abschluss zu erlangen. Unabhängig hiervon hätte er nach § 1 Abs. 6 BTPO in Verbindung mit Anlage 3 BTPO an der Partnerhochschule eingeschrieben sein müssen. Das sei er nur im Wintersemester 2006/2007 und dem Sommersemester 2007 gewesen, nicht aber im Sommersemester 2010. Seine zu dieser Zeit erbrachte Prüfungsleistung könne auf den Abschluss deshalb nicht angerechnet werden. Bei seiner Anfrage vom 16. März 2010 habe die Möglichkeit einer Zulassung als Gasthörer bereits nicht mehr bestanden; ein entsprechender Zulassungsantrag habe bis zum 15. Januar gestellt werden müssen. Dass gleichwohl eine Prüfungsleistung bewertet worden sei, sei unerheblich. Im Übrigen habe er die notwendigen 60 ECTS-Leistungspunkte während seiner Gaststudierendenschaft in den Jahren 2006 und 2007 nicht erreicht und sei am 16. Oktober 2007 exmatrikuliert worden.
Mit weiterem Schreiben vom 10. April 2013 lehnte die Beklage eine Änderung ihres Standpunktes ab und erläuterte, eine Zusicherung sei in dem E-Mail-Wechsel aus dem Jahr 2009 nicht erteilt worden; es habe sich lediglich um rechtliche Beurteilungen des Sachverhalts gehandelt. Soweit sich der Kläger im Jahr 2010 einer Prüfungsleistung unterzogen habe, könne er daraus nichts herleiten. Der betreffende Prüfer habe keinen Anlass gehabt, die Leistung nicht zu bewerten. Das Prüfungsamt habe das Ergebnis zu Recht nicht bekannt gegeben. Soweit der Kläger dessen Mitteilung direkt vom Prüfer erreicht habe, indem er erklärt habe, er genieße einen Sonderstatus, begründe diese keinen Vertrauenstatbestand. Soweit der Kläger im Frühjahr 2012 unter Mitwirkung eines an der Beklagten tätigen Professors die Bachelorprüfung an seiner Heimathochschule bestanden habe, sei dies nicht die für das begehrte Zeugnis erforderliche Diplomprüfung.
Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht zusätzliche Erläuterungen der niederländischen Hochschule zu dem vom Kläger absolvierten Studienprogramm eingeholt. Nach deren Stellungnahmen vom 29. September 2014 und vom 26. November 2014 sei bei dem beabsichtigten Erwerb des „Double Degrees“ das vierjährige, mit 240 EC bewertete Studium derart aufgebaut, dass die ersten beiden Studienjahre bei der niederländischen Hochschule absolviert würden. In einem Semester des dritten Studienjahres sei ein Praktikum abzuleisten. Zwei Semester, in denen 60 EC zu erbringen seien, würden bei einer Partneruniversität eines Double Degree-Abkommens verbracht. Im letzten Semester des vierten Studienjahres schließe sich die Abschlussphase an.
In den Bestimmungen der niederländischen Hochschule über die Zulassung zur Abschlussarbeit („International Business and Management Studies, Module Guide, 2009-2010“) heiße es auf Seite 12:
„Dissertation - the admission requirements:
You will only be admitted to the dissertation module, if you have attained all 60 ECs in year 2, and also fulfilled the industrial placement (30 ECs). To prove this you have to hand in a grade list together with your proposal.”
Bei den 60 Leistungspunkten, die danach im zweiten Studienjahr zu erbringen seien, handle es sich nicht um Studienleistungen, die im Ausland - bei der Beklagten -, zu erbringen seien. Vielmehr bezögen sie sich auf Leistungen, die an der niederländischen Hochschule abzulegen seien. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den Erwerb eines „Double Degrees“ nicht, da er keine 60 ECTS-Leistungspunkte bei der Beklagten erworben habe. Angerechnet worden seien ihm ausweislich des Zeugnisses jeweils 30 ECTS-Leistungspunkte für das Auslandsstudium bei der Beklagten und an der koreanischen Universität. Er habe im Ergebnis nur an einem „Study Abroad“-Programm teilgenommen, bei dem durch die Partnerhochschulen kein Diplom verliehen werde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm den Diplomabschluss verleihen, weil der Koreanisch-Kurs und der Wirtschaftsprüfungskurs anzurechnen seien. Die Beklagte habe sich jedenfalls auf Grund der zwischen Frau D. und ihm gewechselten E-Mails durch Zusicherung gebunden und bereit erklärt, den Wirtschaftsprüfungskurs anzuerkennen. Sie habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen und er - der Kläger - gutgläubig alle geforderten Leistungen erbracht. Die Beklagte habe es versäumt, den Vertrauenstatbestand zu zerstören, was ihr spätestens möglich gewesen sei, als er sich in die Teilnehmerliste des Wirtschaftsprüfungskurses eingeschrieben habe.
Jedenfalls habe Prof. Dr. E. ihn durch die Begutachtung der „Bachelor Dissertation“ seitens der Beklagten konkludent zur Anfertigung der Diplomarbeit zugelassen. Die Beklagte müsse gewusst haben, dass es sich bei der korrigierten Arbeit um eine Diplomarbeit handle, was sich aus dem von ihm - dem Kläger - gewählten Studiengang, den erbrachten Leistungen sowie der E-Mail-Korrespondenz ergebe.
Auf die Einstellung des Diplomstudiengangs könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese ohne Übergangsregelung für Studierende des Doppeldiplom-Abkommens eine unbillige Härte darstelle. Auch habe die Beklagte ihn nicht über das Auslaufen des Studiengangs und die daraus resultierenden Folgen informiert.
Die niederländische Hochschule habe seinen Studienverlauf gegenüber der Kammer falsch eingeordnet. Ursprünglich habe er den Erwerb von drei Hochschulabschlüssen („triple degree“) angestrebt. Hierbei wären das erste und vierte Studienjahr in den Niederlanden sowie das zweite und dritte Jahr bei unterschiedlichen Partneruniversitäten im Ausland zu absolvieren gewesen. Da er in Korea, wo keine Partneruniversität existiere, habe studieren wollen, habe er mit der niederländischen Universität einen Wechsel von dem „triple degree program“ in das „double degree program“ vereinbart. Die Leistungen an der deutschen Hochschule habe er deshalb im zweiten Studienjahr erbracht statt - wie im Falle des „double degrees“ eigentlich vorgesehen - im dritten Studienjahr. Ausweislich des E-Mail-Verkehrs vom Dezember 2010 / Januar 2011 sei die niederländische Universität davon ausgegangen, dass er sich im „double degree“-Studienprogramm befunden habe.
Er habe nur deshalb in Deutschland und den Niederlanden studiert, um zwei Abschlüsse zu erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 17.09.2012 und 10.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Ausstellung eines Zeugnisses den Diplom-Abschluss in dem Diplomstudiengang „European Business Studies“ sowie den akademischen Grad „Diplom-Kaufmann (Fachhochschule)“ zu verleihen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, es sei nicht mehr möglich, Dokumente über einen Diplom-Abschluss auszustellen, da der Diplomstudiengang eingestellt gewesen sei, als der Kläger die Ausstellung des Zeugnisses beantragt habe. Der Koreanisch-Kurs habe keine Bedeutung für den angestrebten Doppeldiplomabschluss, da er nicht zu ihrem Lehrangebot zähle. Außerdem habe der Kläger keinen Antrag auf Anrechnung des Kurses gestellt, der durch Verwaltungsakt hätte abgelehnt werden können. Selbst wenn man in der E-Mail der Frau D. vom 4. Dezember 2009 eine Ablehnung der Anrechnung des Koreanisch-Kurses durch Verwaltungsakt sehen wolle, sei dieser unanfechtbar.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Vereinbarung der Hochschulen über das Doppeldiplom dem Kläger subjektive Rechte vermittele. Die Beklagte könne sich nach der Zulassung des Klägers zur Bachelorarbeit durch die niederländische Hochschule und der Beteiligung von Prof. E. an deren Korrektur nicht mehr darauf berufen, dass er nicht die erforderliche Anzahl an ECTS-Leistungspunkten erbracht habe. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Kläger für sein bei der Beklagten verbrachtes Studienjahr tatsächlich 60 ECTS-Leistungspunkte erreicht habe oder nicht. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte den Koreanisch-Kurs oder den Wirtschaftsprüfungskurs hätte berücksichtigen müssen.
Aus der Vereinbarung zwischen den Hochschulen gehe nicht eindeutig hervor, ob die niederländische Hochschule vor der Zulassung zur Abschlussarbeit das Erreichen der notwendigen Anzahl von ECTS-Punkten an der Partneruniversität abschließend prüfe oder ob der Beklagten insoweit eine eigene Prüfungsmöglichkeit sogar für die Fälle zustehe, in denen die Abschlussarbeit bereits bewertet sei oder die niederländische Hochschule ihren Studienabschluss schon verliehen habe.
Da die Diplomarbeit bzw. die „Bachelor Dissertation“ die Abschlussarbeit beider Studiengänge bilde und sich die diesbezügliche Anmeldung nach den Bestimmungen der niederländischen Hochschule richte, gehe die Kammer davon aus, dass vor der Zulassung zur Abschlussarbeit, jedenfalls vor der Beteiligung der Partneruniversität an der Korrektur, endgültig feststehen müsse, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erwerb des Doppelabschlusses vorlägen, insbesondere die erforderliche Anzahl an ECTS-Leistungspunkten erreicht sei. Diese Feststellung möge die niederländische Hochschule, nach deren Bestimmungen und Verfahren die Anmeldung zur Abschlussarbeit erfolge, allein oder in Absprache mit der Partnerhochschule zu treffen haben. Die Zulassung zur Abschlussarbeit und deren Bewertung durch Prüfer beider Hochschulen gemäß den gemeinsamen Vorschriften beinhalte jedenfalls eine konkludente Feststellung des Vorliegens der erforderlichen Anzahl an ECTS-Leistungspunkten. Auf eine andere Weise könne das Abkommen nicht sinnvoll umgesetzt werden.
Denn wenn die Voraussetzungen für den Erwerb des Doppelabschlusses nicht erfüllt seien, müsse das Verfahren der Abschlussprüfung anders ablaufen. Die niederländische Hochschule hätte die Beklagte an der Korrektur der Abschlussarbeit nicht beteiligen müssen bzw. dürfen, wenn die Arbeit nicht als abschließende Leistung beider Studiengänge hätte dienen sollen. Wäre die Beklagte vom Fehlen der Voraussetzungen für ein Doppeldiplom ausgegangen, so wäre es Prof. E. verwehrt gewesen, sich an der Korrektur der Abschlussarbeit des Klägers zu beteiligen. Sowohl der niederländischen Hochschule als auch Prof. E. sei ausweislich des vorgelegten E-Mail-Verkehrs vom November und Dezember 2010 bewusst gewesen, dass es um die Korrektur einer Abschlussarbeit im Rahmen des Doppeldiplom-Abkommens gehe. Ob die niederländische Hochschule sich durch die Zulassung des Klägers und Beteiligung des deutschen Zweitprüfers möglicherweise nicht an das Abkommen oder ihre eigenen Prüfungsvorgaben gehalten habe, sei unerheblich. Insoweit sei es Sache der Beklagten gewesen, sich bei Abschluss des Doppeldiplom-Abkommens Beteiligungs- und Kontrollrechte einräumen zu lassen. Deren Fehlen könne den Studierenden nicht zum Nachteil gereichen. Dies gelte unbeschadet eines möglicherweise unlauteren Verhaltens des Klägers (Teilnahme an dem Wirtschaftsprüfungskurs, der Klausur und Erfragen der Note ohne Immatrikulation).
Unerheblich sei ferner, dass die niederländische Universität nach Verleihung ihres Abschlusses an den Kläger inzwischen selbst davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Verleihung des Doppeldiploms nicht vorlägen. Abgesehen von gewissen Widersprüchen zwischen dem vorgelegten Modulhandbuch, den dazu gegebenen Erklärungen und der Darstellung des Studienverlaufs durch den Kläger sowie Unklarheiten bei der Bezeichnung der Studien- und Prüfungsleistungen im Abschusszeugnis, sei die niederländische Hochschule im Zeitpunkt der Zulassung zu der Abschlussarbeit und bei deren Korrektur davon ausgegangen, dass es sich um eine Arbeit im Rahmen des binationalen Abkommens handle. Allein die zu diesem Zeitpunkt vertretene Einschätzung und das aus diesem Grunde gewählte Prüfungsverfahren seien maßgeblich.
Der Einwand der Beklagten, der Diplomstudiengang sei mit Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 eingestellt worden und eine Ausstellung entsprechender Dokumente nicht mehr möglich, verfange nicht. Nach § 2 der „Ordnung über die Einstellung der Diplomstudiengänge und Überleitung in die Folge-Bachelor-Programme“ hätten alle Studierenden, die „im Wintersemester 2008/2009“ immatrikuliert gewesen seien und noch keinen Abschluss erworben hätten, bis zum Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 die Möglichkeit gehabt, den Abschluss im gewählten Studienprogramm zu erwerben. Danach hätten sie sich auf Antrag in ein Bachelorprogramm immatrikulieren können (§ 3). Über besonders begründete Ausnahmen, Härtefälle und in dieser Ordnung nicht geregelte Sachverhalte habe der Studiendekan im Einzelfall zu entscheiden gehabt (§ 5). Der Fall des Klägers sei von der Bestimmung nicht erfasst, da er als Student im Rahmen eines binationalen Programms im Wintersemester 2008/2009 nicht bei der Beklagten immatrikuliert gewesen sei. Jede andere Entscheidung als diejenige, dem Kläger das Diplomzeugnis auszustellen, sei im Lichte der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 GG), der durch ihn erbrachten Leistungen und des Ablaufes des Verfahrens der Abschlussprüfung unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor:
Der geltend gemachte Anspruch scheitere nach der zwischenzeitlichen Änderung des § 8 Abs. 1 NHG nunmehr auch daran, dass grundsätzlich nur noch der Bachelor- und der Mastergrad verliehen werden dürften.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sie nicht zwei Bescheide erlassen, sondern nur einen Bescheid vom 17. September 2012. Dieser sei rechtmäßig ergangen. Das Schreiben vom 10. April 2013 stelle keinen Bescheid dar. Das vorangegangene Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. April 2013 habe kein förmliches Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt. Offenbar habe nur eine formlose Überprüfung des bisherigen Verwaltungshandelns angestoßen werden sollen. Das Schreiben vom 10. April 2013 sei deshalb allenfalls als wiederholende Verfügung zu werten, der kein eigener Regelungsgehalt zukomme. Im Übrigen sei es inhaltlich richtig. Eine Zusicherung könne in E-Mail-Äußerungen von Frau D. schon mangels Einhaltung der Schriftform nicht gesehen werden. Eine unterstellte Zusicherung hätte im Übrigen nach § 38 Abs. 3 VwVfG ihre Bindungswirkung durch die nachfolgende Änderung der Sach- und Rechtslage verloren. Die Behauptung des Klägers, nach diesen E-Mails sei die Immatrikulation für die Ableistung von Kursen nicht erforderlich, lasse sich inhaltlich nicht bestätigen.
Der Kläger könne keine Ansprüche unmittelbar aus der Vereinbarung zwischen den beiden Hochschulen herleiten; das Prüfungsrechtsverhältnis werde vielmehr öffentlich-rechtlich durch die Prüfungsordnung ausgestaltet. Auf die Vereinbarung könne allenfalls zurückgegriffen werden, wenn es in den Ordnungen an einer Regelung fehle.
Die Vereinbarung sei zwar nicht in einem Bekanntmachungsorgan veröffentlicht worden, es sei aber mit jedem Studierenden ein sogenanntes Learning Agreement geschlossen worden, in welchem die von ihm zu erbringende Leistungen festgehalten worden seien.
Nach Anlage 3 Abs. 1 Nr. 6 BTPO setze der gleichzeitige Erwerb der Abschlüsse voraus, dass der jeweilige Studiengang an der Heimathochschule mit Erfolg beendet werde. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Er habe den Studienabschluss an seiner Heimathochschule erst am 13. Januar 2012 erworben. Nach der Ordnung über die Einstellung der Diplomstudiengänge und Überleitung in die Folge-Bachelor-Programme hätten Studierende bis spätestens zum Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 die Möglichkeit gehabt, in einem Diplomstudiengang den entsprechenden Abschluss zu erwerben. Mit der Einstellung des Diplomstudienganges European Business sei auch der Geltungsbereich der Prüfungsordnungen über den Diplomstudiengang geendet und hiermit auch das Prüfungsrechtsverhältnis. Die Übergangsordnung habe eine hinreichend bemessene Frist eingeräumt.
Die genannte Ordnung sei nicht selbst Grundlage für die Schließung des Studienganges gewesen; diese habe vielmehr im 1. Nachtrag zur Zielvereinbarung 2005 - 2008 zwischen dem Ministerium, der Stiftung und der Fachhochschule vom 5. Oktober 2005 gelegen. Damit sei das gesamte Studienangebot der Fakultät planmäßig auf die Bachelor/Master-Struktur umgestellt worden. Mit der Ordnung über die Einstellung habe den Studierenden nur noch die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, den Diplomabschluss noch über den in der Zielvereinbarung festgelegten Zeitpunkt hinaus erlangen zu können. § 2 Satz 1 der Ordnung enthalte mithin die eigentliche Regelung; Satz 2 habe klarstellenden Charakter.
Die Ordnung sei vom Präsidium in seiner Sitzung vom 28. Oktober 2009 genehmigt worden. Sie sei eine Maßnahme, der eine eigene Entscheidung des Präsidiums immanent sei. Folglich gehe der Beschluss zur Umsetzung der Zielvereinbarung in der Genehmigung der Ordnung auf. Das Präsidium habe nicht selbst eine entsprechende Ordnung über die organisatorischen Umsetzung der Schließung erlassen dürfen, weil es damit in das Selbstverwaltungsrecht der Fakultät eingegriffen hätte (§ 44 NHG).
Soweit die genannte Ordnung Studierende benenne, die im Wintersemester 2008/2009 immatrikuliert waren, sei dies nach Sinn und Zweck der Regelung dahin auszulegen, dass alle Studierenden erfasst sein sollten, die bis zu diesem Zeitpunkt studiert hätten.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 5 der Ordnung habe der Kläger nicht vorgetragen. Es werde ihm ausdrücklich anheimgestellt, dies nachzuholen.
Im Übrigen habe der Kläger nicht die hinreichende Zahl an ECTS-Punkten nach § 1 Abs. 6 Satz 2 BTPO erreicht. Zur Prüfung werde bereits zugelassen, wer nur 150 Leistungspunkte der insgesamt 240 zu erbringenden Leistungspunkte erreicht habe; entsprechendes ergebe sich aus § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung. Die vom Verwaltungsgericht angenommene konkludente Feststellung des Vorliegens der für den Erwerb des Abschlusses erforderlichen Anzahl an ECTS-Leistungspunkten sei hiermit nicht vereinbar.
Der Kläger könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Die Zulassung zur Abschlussarbeit regele nicht feststellend, dass alle Voraussetzungen für die Ausstellung des Abschlussdokuments vorlägen, sondern belege nur, dass vermutet worden sei, die erforderlichen Leistungspunkte würden rechtzeitig erworben.
Die Beklagte beantragt,
das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor:
Soweit § 8 NHG inzwischen einen Diplomabschluss nicht mehr vorsehe, sei die Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 3 NHG erweiternd dahin auszulegen, dass sie auch den Fall des Klägers erfasse.
Zudem sei der Studiengang sei nicht wirksam geschlossen worden, weil die Ordnung über die Einstellung der Diplomstudiengänge nicht vom zuständigen Präsidium erlassen worden sei. Sie sei auf ihn auch nicht anwendbar, weil er im Wintersemester 2008/2009 nicht bei der Beklagten immatrikuliert gewesen sei; er habe dort nur während seiner „Auslandssemester“ immatrikuliert sein müssen. Anlage 3 des Besonderen Teils der Prüfungsordnung setze im Übrigen nur voraus, dass „der jeweilige Studiengang an der Heimathochschule mit Erfolg beendet wird“; trete dieser Erfolg erst später ein, sei die Beklagte zur Erteilung des Diploms unabhängig davon verpflichtet, welche zwischenzeitlichen Regelungen sie selbst getroffen habe.
Die noch ausstehenden Leistungspunkte habe er wirksam durch Teilnahme an einem späteren Kurs bei der Beklagten nachgeholt. Die Beklagte habe ihn nicht nur gewähren lassen, sondern ihm dieses Verfahren angeboten und letztendlich auch seine Note bekannt gegeben. Sie habe sich ferner an der Korrektur seiner Diplomarbeit beteiligt und damit zu erkennen gegeben, dass sie vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung ausgegangen sei.
Der Anspruch auf Diplomierung stehe ihm auch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu. Denn die Beklagte habe sich bereit erklärt, ihm die Nachholung der fehlenden Leistungspunkte zu ermöglichen und ihn benotet sowie den Zweitkorrektor für die Diplomarbeit bereit gestellt.
Soweit sie insoweit Zusicherungen erteilt habe, stehe deren Wirksamkeit ein etwaiger Formverstoß angesichts des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht entgegen. Die erforderliche Schriftlichkeit der Zusicherung solle die Behörde nur vor vorschnellen oder unüberlegten Entscheidungen schützen. Hier sei aber die positive Haltung der Beklagten über einen langen Zeitraum mit ersichtlichem Rechtsbindungswillen nach außen zutage getreten, so dass es dieser Schutzwirkung nicht bedurfte.
Die Beklagte sei auch aus Härtefallgründen zur Verleihung des Diploms verpflichtet. Sie hätte seinen Antrag auf Besuch des weiteren Kurses und auf Korrektur der Diplomarbeit als entsprechenden Antrag auslegen und ihm stattgeben müssen.
Insgesamt sei das Verhalten der Beklagten in grober Weise rechtsmissbräuchlich. Sie habe den Bologna-Prozess nicht ordnungsgemäß umgesetzt und lasse die Studierenden die Folgen tragen. Wenn sie das Prüfungsrechtsverhältnis hätte beenden wollen, hätte sie dies bereits viel früher deutlich machen können. Sie habe sich aber zunächst bemüht, für ihn, den Kläger, eine Ausnahme zu machen, und sich erst in zweiter Instanz auf angeblich entgegenstehende Regelungen berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verleihung des Abschlusses in dem Diplomstudiengang „European Business Studies“ und des akademischen Grades „Diplom-Kaufmann (Fachhochschule)“.
1. Soweit sich der Kläger ursprünglich auf dem Weg zu einem erfolgreichen Studienabschluss befunden haben sollte, wäre eine Verpflichtung der Beklagten zu seiner Diplomierung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht jedenfalls nicht mehr möglich, weil der Studiengang ausgelaufen ist.
a) Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte selbst den Studiengang wirksam geschlossen hat. Da der niedersächsische Gesetzgeber die Umsetzung des Bologna-Prozesses - über die Einführung des Bachelor- und des Masterabschlusses mit Gesetz vom 24. Juni 2002 (GVBl. 2002, 286) hinaus - nicht eigens geregelt hatte (vgl. zur Entwicklung in anderen Bundesländern: BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 7.8.2007 - 1 BvR 22667/05 -, BVerfGK 12, 17 = NVwZ-RR 2008, 33 [BVerfG 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05]; VG Berlin, Urt. v. 18.9.2014 - 3 K 466.13 - und Beschl. v. 26.2.2016 - 12 K 662.15 -, beide juris), war für die Einstellung der Diplomstudiengänge auf die allgemeine Regelung über die Schließung von Studiengängen in § 6 Abs. 2 Satz 1 NHG zurückzugreifen; hiernach richtet die Hochschule nach Maßgabe der in den Zielvereinbarungen (§ 1 Abs. 3 NHG) getroffenen Festlegungen Studiengänge ein, nimmt wesentliche Änderungen vor und schließt sie. Zuständig für die Schließung eines Studienganges ist nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a NHG das Präsidium. Eine dahingehende Entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Sie liegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits im Abschluss der Zielvereinbarung (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NHG), sondern setzt deren Vorliegen voraus. Hier hat das Präsidium lediglich die von der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erlassene „Ordnung über die Einstellung der Diplomstudiengänge und Überleitung in die Folge-Bachelor-Programme“ genehmigt, obwohl ein solcher Genehmigungsvorbehalt nur für Prüfungsordnungen vorgesehen ist (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b NHG).
Gesetzliche Zuständigkeitsregelungen dieser Art stehen schon an sich nicht zur Disposition des Rechtsanwenders. Im Hochschulrecht sind sie überdies in dem Kontext zu sehen, dass mit ihnen der Schutz der Wissenschaftsfreiheit prozedural abgesichert werden soll (vgl. Epping, Nds. Hochschulgesetz, 2016, § 37 Rdnrn. 54 f.) unabhängig davon, ob das im Einzelfall gelungen ist (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 [BVerfG 10.06.2014 - 2 BvE 4/13] = NVwZ 2014, 1370) oder ob andere Ausgestaltungen der Auslaufens- und Zuständigkeitsregelungen vorstellbar wären (vgl. VG Berlin, Urt. v. 18.9.2014 - 3 K 466.13 -, juris). Es ist daher auch nicht möglich, die hier erfolgte Genehmigung einer von der Fakultät jedenfalls teilweise außerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ordnung in eine eigene Entscheidung des Präsidiums über die Schließung des Studienganges umzudeuten oder dem jedenfalls heilende Wirkung beizumessen.
Steht allerdings - wie hier - fest, dass alle mit dem Auslaufen des Studiengangs zu befassenden Stellen die Schließung des Studienganges in ihren nach außen bekundeten Willen aufgenommen haben, ist auch eine möglicherweise aus formellen Gründen nicht wirksame Ordnung des genannten Inhalts jedenfalls geeignet, das Vertrauen von Studierenden in einen Fortbestand des Studienganges zu erschüttern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfasste diese Ordnung auch den Kläger. Nach ihrem § 2 hatten Studierende aus den Diplomstudiengängen der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die „im Wintersemester 2008/2009“ immatrikuliert waren und noch keinen Abschluss erworben hatten, bis zum Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 die Möglichkeit, den Abschluss im gewählten Studienprogramm zu erwerben; nach diesem Zeitpunkt würden die Studiengänge eingestellt. Unter den Wortlaut des ersten Teils dieser Regelung fiel der Kläger nicht, weil er nach seinem - wenn auch nicht erfolgreich abgeschlossenen - „Auslandsjahr“ bei der Beklagten 2006/2007 wegen seines Wechsels an die Yonsei Universität in Südkorea wieder exmatrikuliert worden war. Die Einstellung der Studiengänge war hiernach indes nicht auf den genannten Personenkreis beschränkt, sondern sollte mit dem Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 generell eintreten. Für den Fall des Klägers war insoweit im Übrigen keine besondere Übergangsregelung erforderlich, weil er nach seinem „Auslandsjahr“ 2006/2007 ohnehin genug Zeit gehabt hatte, sein Diplomstudium abzuschließen.
Zugunsten des Klägers kann auch nicht angenommen werden, er habe die genannte Ordnung nicht kennen können und müssen, weil sie erst nach seinem regulären „Auslandsjahr“ ergangen ist. Wie dem Kläger selbst bewusst war, hatte er die erforderlichen Leistungspunkte in seinem „Auslandsjahr“ gerade nicht erbracht; er hatte also allen Grund, die Entwicklungen bei der Beklagten im Auge zu behalten. Darüber hinaus ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass einem Studierenden die Auswirkungen des Bologna-Prozesses gänzlich verborgen geblieben sind. Die damit verbundenen Umwälzungen hatten für alle Diplomstudiengänge große Bedeutung und waren über die Universitäten hinaus Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit. Es bestand deshalb hinreichender Anlass, sich über ein eventuelles Auslaufen auch dieses Studienganges auf dem Laufenden zu halten.
b) Einer Verpflichtung der Beklagten zur Verleihung eines Diplomabschlusses steht mittlerweile - d.h. im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung - jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Hochschulen nach § 8 Abs. 1 NHG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen vom 15. Dezember 2015 (GVBl. 2015, 384) nur noch den Bachelor- und den Mastergrad verleihen können (abgesehen von Sonderfällen wie nach § 53 Abs. 1 Satz 3 NHG) und § 72 Abs. 3 Satz 1 NHG Ausnahmen nur für die nach dem 31. Dezember 2015 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen vorsieht.
Diese Neuregelung begegnet auch in Ansehung des Art. 12 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden Bedenken. Denn der Gesetzgeber konnte hinreichend verlässlich davon ausgehen, dass die Umstellung der Studiengänge im Rahmen des Bologna-Prozesses inzwischen im Wesentlichen abgeschlossen war. Er hatte diesen Vorgang zwar nicht selbst detailliert geregelt, aber dem zuständigen Fachministerium ausreichende Steuerungsmöglichkeiten und Informationsquellen über den Stand der Umstellung dadurch verschafft, dass er die Schließung von Studiengängen nach § 1 Abs. 3 NHG dem Anwendungsbereich von Zielvereinbarungen zugeordnet hat. Das hat z.B. eine umfassende Darstellung des Fortgangs der Umstellung bereits in der Antwort der Landesregierung vom 8. August 2011 auf eine Kleine Anfrage ermöglich (Landtagsdrucksache 16/4070). Darüber hinaus hatte die Rechtsprechung bundesweit bereits in einer Reihe von Fällen über die Angemessenheit von Übergangsfristen und die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Härtefällen entschieden (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 10.3.2014 - 2 A 146/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 6.8.2014 - 14 E 679/14 -, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 23.3.2015 - 9 A 1479/13.Z -, NJW 2015, 2904). Ein Vertrauen dahingehend, dass die niedersächsischen Diplomstudiengänge beibehalten würden, konnte auch angesichts der langandauernden öffentlichen Diskussion des Bologna-Prozesses nicht entstehen.
Ohne Belang ist insoweit die Frage, ob die Schließung von Studiengängen in Einzelfällen an Rechtsfehlern litt; der Gesetzgeber musste nicht auf jeden möglichen unerkannten Fehler im Umsetzungsprozess Rücksicht nehmen. Ebensowenig bedarf es hier eines Eingehens auf die Frage, ob das Diplom im Jurastudium „versehentlich“ abgeschafft wurde (wie eine Kleine Anfrage im Niedersächsischen Landtag, Drucksache 17/6391, vermutet hat). Dagegen, dass der Gesetzgeber die Reichweite der von ihm getroffenen Regelung generell nicht überblickt hätte, spricht hier schon der Umstand, dass er in § 53 Abs. 1 Satz 3 NHG ausdrücklich die Verleihung eines Diploms an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege vorgesehen hat. Er war im Übrigen auch nicht gehalten, den Diplomabschluss für das Jurastudium weiterhin zu ermöglichen, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem herkömmlichen Bild des "Volljuristen" keinen Bedarf gibt, auf das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung und damit den Abschluss eines juristischen Studiums durch Verleihung eines akademischen Titels wie den eines Diploms besonders hinzuweisen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 8.1.2015 - 6 B 44.14 -, AnwBl. 2015, 347).
Vor diesem Hintergrund ist auch die Übergangsregelung des § 72 Abs. 3 Satz 1 NHG ausreichend, die Ausnahmen nur für die nach dem 31. Dezember 2015 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen vorsieht. Entgegen der Annahme des Klägers kommt eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Angesichts des Umstandes, dass der genannte Termin der Tag vor Inkrafttreten der Neuregelung war, stellt sich hier nicht die klassische Frage nach der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen an sich (vgl. insoweit z.B. zusammenfassend BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.4.2016 - 2 BvR 1488/14 -, juris), weil alle im Zeitpunkt der Gesetzesänderung eingeschriebenen Studierenden sozusagen „mitgenommen“ wurden, sondern allenfalls die Frage, ob der Gesetzgeber neben der Gruppe der eingeschriebenen Studierenden auch andere Gruppen noch hätte berücksichtigen müssen oder tatsächlich implizit berücksichtigt hat. Das ist nicht der Fall. Zwar kann ein sogenanntes Prüfungsrechtsverhältnis (vgl. zu letzterem: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnrn. 15 ff.) auch ohne Immatrikulation noch andauern; da es aber regelmäßig nur dann eigenständige Bedeutung gewinnt, wenn ein Studierender versucht, sich durch Exmatrikulation der Rechtsfolge eines endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung zu entziehen („Flucht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis“, vgl. z.B. VG Dresden, Urt. v. 16.4.2015 - 5 K 948/12 -, juris), brauchte der Gesetzgeber diese Fallgruppe nicht besonders zu bedenken.
Erst recht durfte der Gesetzgeber atypische Fallgestaltungen wie diejenige des Doppeldiplomstudiums vernachlässigen, schon weil er davon ausgehen konnte, dass diese Studiengänge abgewickelt waren. Im Übrigen ist dem Kläger zwar einzuräumen, dass die rechtliche Konstruktion dieses Doppeldiplomstudiums Probleme besonderer Eigenart aufwarf. Der Umstand, dass dem Kläger im Jahr 2009 die Auskunft erteilt worden ist, während der Diplomarbeit an der Partnerhochschule brauche er nicht bei der Beklagten immatrikuliert zu sein, und ihm im Schreiben der Beklagten vom 17. September 2012 (nur) vorgehalten wurde, er sei im Sommersemester 2010 (Modul „Wirtschaftsprüfung“) nicht eingeschrieben gewesen, deutet darauf hin, dass Absatz 3 der Anlage 3 des Besonderen Teils der Prüfungsordnung, wonach die Studierenden an der jeweiligen Partnerhochschule eingeschrieben sein mussten, und die gleichlautende Nr. 3 der Vereinbarung in der Praxis möglicherweise einschränkend ausgelegt wurde, eventuell so weitgehend, dass eine Einschreibung bei der Beklagten nur während der „zwei regulären Studiensemester“ nach Nr. 1 b) der Vereinbarung (und eventuell zugelassener Verlängerungen) gefordert wurde. Auch ein Prüfungsrechtsverhältnis durch Zulassung zur Abschlussarbeit bei der Partnerhochschule ist in Bezug auf die Beklagte mangels entsprechender Regelungen in der Prüfungsordnung der Beklagten nicht entstanden. In der letzten Phase des Studiums waren mithin die Rechtsbeziehungen zwischen Studierenden wie dem Kläger und Beklagter rechtlich wenig ausgeformt; die Beklagte wartete mit der Verleihung des Diploms nur darauf, dass diese Studierendengruppe das Vorliegen der Voraussetzungen nach der eigenen Prüfungsordnung nachwies und unter Zuhilfenahme von Zweitkorrektoren der Beklagten ihr Studium an der Partnerhochschule erfolgreich abschloss. Diese durch die eigene Ausgestaltung des Doppeldiplomstudiums „verschuldete“ Unsicherheit der Rechtsstellung des genannten Personenkreises erfordert aber keine Kompensation dahin, dass die Betroffenen im Wege der Auslegung denen gleichzustellen wären, die noch am 31. Dezember 2015 in einem Diplomstudiengang eingeschrieben waren. Sie verlangte allenfalls während des Zeitraums Berücksichtigung, in welchem das Studium unter normalen Umständen unter Einräumung einer geräumigen Übergangsfrist abgeschlossen werden konnte; ein Anspruch auf die Möglichkeit eines Weiterstudierens mit „offenem Ende“ folgte daraus nicht.
Schließlich ergeben auch die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass hier eine erweiternde Auslegung angebracht wäre. Nach dem Gesetzesentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen (Drucksache 17/3949) gab es zwar seitens der Hochschulen Einwände; es heißt insoweit auf Seite 17 der Drucksache:
„Zum Ergebnis der Anhörung:
Der Anregung der Universität C-Stadt nach einer Beibehaltung der bisherigen Regelung, die eine Vergabe von Diplom- und Magisterabschlüssen vorsieht, wird wegen der nahezu vollständigen Umstellung auf Bachelor-/und Masterstrukturen nicht aufgegriffen. Eine Vergabe von Diplom- und Magisterabschlüssen bleibt der Hochschule auch weiterhin übergangsweise möglich (vgl. § 72 Abs. 3 NHG-E.). Vor diesem Hintergrund ist auch die Kritik des Deutschen Hochschulverbandes an dieser Regelung nicht nachzuvollziehen.“
Der genannte Hochschulverband hatte sich ausweislich seiner im Internet noch verfügbaren Stellungnahme jedoch nicht gegen die Übergangsregelung, sondern nur generell gegen die Abschaffung der Diplom- und Magisterabschlüsse ausgesprochen.
2. Unabhängig vom Vorstehenden hat der Kläger jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf das begehrte Diplom, weil er die nach der Prüfungsordnung maßgeblichen Erfordernisse nicht erfüllt hat.
a) Auf die Prüfungsordnung kommt es hier rechtlich maßgeblich an; entgegen der - möglicherweise allerdings nur missverständlich verkürzt ausgedrückten - Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine Vereinbarung zwischen Hochschulen für sich genommen nicht Grundlage für die Verleihung eines Studienabschlusses sein. Im Übrigen waren die Inhalte der Vereinbarung hier - bis auf die Angabe der Partnerhochschule und der betreffenden Studiengänge - im Wesentlichen schon in Anlage 3 der Prüfungsordnung inkorporiert. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung auch nicht auf Bestandteile der Vereinbarung, die nicht in diese Anlage übernommen worden wären, sondern auf eine Art ergänzende Auslegung, die aber grundsätzlich nicht nur in Bezug auf eine Vertragsregelung möglich wäre, sondern auch in Bezug auf normative Regelungen, so dass es unter diesem Gesichtspunkt keines Rückgriffs auf die Vereinbarung bedurft hätte.
Unbeschadet des Umstands, dass bilaterale Vereinbarungen notwendigerweise das sachliche Fundament für die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen bilden, bedürfen ihre Regelungen - soweit sie das Prüfungsrechtsverhältnis berühren - einer Umsetzung in entsprechende Ordnungen der Hochschulen. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 8 NHG, wonach der Anspruch auf Verleihung inländischer Grade das Bestehen einer entsprechenden Hochschulprüfung voraussetzt, mit § 7 Abs. 3 NHG, wonach Hochschulprüfungen auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt werden. Die Verleihung eines Hochschulgrades ohne normative Grundlage in einer Prüfungsordnung ist mit den §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 NHG grundsätzlich unvereinbar (vgl. Senatsbeschl. v. 21.12.2010 - 2 LA 297/09 -, n.v.). Vom grundsätzlichen Erfordernis einer ordnungsgemäß erlassenen Prüfungsordnung geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. Beschl. v. 27.1.2015 - 6 B 43.13 -, NVwZ-RR 2015; 416; dazu Danz, jM 2016, 208). An dieser Rechtslage ändert auch nichts, dass die Anlage 3 zum Besonderen Teil der Prüfungsordnung formuliert, die abgeschlossenen binationalen Abkommen seien „Grundlage für die Verleihung der binationalen Abschlüsse“. Darin liegt lediglich eine die wahren rechtlichen Zusammenhänge verkürzende Darstellung.
Zwar lässt das niedersächsische Hochschulrecht nach § 5 Abs. 11 NHZG grundsätzlich die Durchführung von Studiengängen in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule zu. Auch die Kapazitätsregelung in § 72 Abs. 13 NHG beruht auf dieser Grundvoraussetzung (vgl. Epping, NHG, § 72 Rdnrn. 21, 40). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 NHG gehört die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Hochschulbereich allgemein zu den Aufgaben der Hochschulen (vgl. dazu Epping, NHG, § 3 Rdnr. 29). Unmittelbare Regelungen über gemeinsame Studiengänge in dem hier vorliegenden Sinne enthält das niedersächsische Hochschulgesetz zwar nicht; die §§ 36 a und 64 a NHG betreffen jeweils andere Fallgestaltungen. Die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen können jedoch nach den §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a, Satz 3 NHG zu einer „Verzahnung“ des Studienganges mit dem Studiengang einer ausländischen Hochschule genutzt werden. Rechtlich unbedenklich dürften insoweit unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Bestimmtheit Regelungen von Studien- und Prüfungsordnungen sein, die unter Hinweis auf Kooperationsvereinbarungen lediglich tatbestandlich etwa an den Erwerb einer bestimmten Anzahl von Kreditpunkten an der Partnerhochschule anknüpfen (so. z.B. § 13 Abs. 1 der Studienordnung der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg für den Modellstudiengang Humanmedizin, Amtliche Mitteilungen 2015, 399). Eine Verweisung auf materielle Prüfungsbestimmungen in Kooperationsvereinbarungen ist dagegen nur in engen Grenzen möglich, zumal dann, wenn sie „dynamischen“ Charakter haben sollen, sich also nicht auf ein bestimmtes, bereits abgeschlossenes Abkommen bezieht, sondern auch auf neu geschlossene Abkommen. Der Wortlaut in der Anlage 3 spricht in mehrfacher Hinsicht dafür, dass eine solche dynamische Verweisung beabsichtigt war.
Verweisungen auf andere Regelungen sind zwar in einer Prüfungsordnung nicht schon für sich genommen unzulässig; sie müssen jedoch ihrerseits bestimmten Anforderungen genügen. Für den Fall einer vom Verordnungsgeber erlassenen Prüfungsordnung hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen mit Urteil vom 18. August 2010 (- 2 A 142/09 -, NVwZ-RR 2011, 152, juris Rdnr. 25; vgl. zu dem Problemkreis der Verweisungen auch BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 -, BVerwGE 147, 100 = DVBl. 2013, 1393, juris Rdnrn. 39, 42) insoweit ausgeführt:
„Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht auf Schulbildung (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 1 Satz 2 SächsVerf) verbieten es dem Normsetzer grundsätzlich nicht, auf staatliche oder nichtstaatliche Regelungen zu verweisen. Allerdings darf der Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt Dritter überlassen werden. Dynamische Verweisungen, bei denen der Inhalt der in Bezug genommenen Vorschrift der Entscheidung Dritter überlassen ist, sind nur eingeschränkt in dem durch die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Bundesstaatlichkeit gezogenen Rahmen zulässig, wobei grundrechtliche Gesetzesvorbehalte diesen Rahmen zusätzlich einengen können. Dementsprechend muss bei der Verweisung des Gesetzgebers der Inhalt der Regelungen, auf die verwiesen wird, im Wesentlichen feststehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.2.1988, BVerfGE 78, 32, 35 f.). Wird auf Verwaltungsvorschriften verwiesen, die damit Außenwirkung erlangen, sind diese bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2004, BVerwGE 122, 264).“
Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende Prüfungsordnung. Sie durfte bestehensrelevante Teilregelungen nur dann in Bezug nehmen, wenn das Ziel der Bezugnahme hinreichend feststand und dem Publizitätserfordernis (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = NVwZ 1984, 430; Liebler, jurisPR-BVerwG 22/2013 Anm. 5) hinreichend Rechnung getragen war. Letzteres setzte jedenfalls voraus, dass die in Bezug genommenen Regelungen für die Studierenden verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich waren. Diesem Erfordernis war nicht bereits damit genügt, dass mit denjenigen Studierenden, die sich bereits zur Aufnahme dieses Studienganges entschlossen hatten, jeweils ein „learning agreement“ abgeschlossen wurde, das im Übrigen keinerlei Bezugnahme auf die Vereinbarung aufwies. Das Publizitätserfordernis bezieht sich grundsätzlich nicht auf individuelle Rechtsbeziehungen zwischen Hochschule und Studierenden, sondern zielt mindestens auf die Studierenden generell ab (an sich sogar: die Öffentlichkeit, vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rdnr. 36); sie müssen sich orientieren können, bevor sie eine Auswahlentscheidung getroffen haben. Erforderlich ist deshalb in der Regel, die in der Prüfungsordnung in Bezug genommene Regelungen - etwa in Gestalt einer Anlage - zugleich mit ihr im amtlichen Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen, woran es hier gefehlt hat.
Angesichts der Maßgeblichkeit der eigenen Prüfungsordnung der Beklagten kommt es hier nicht in Betracht, ihr die Befugnis abzusprechen, selbst darüber zu entscheiden, ob ein Studierender die bei ihr zu erbringenden Studienleistungen tatsächlich erbracht hat. Diese Letztverantwortlichkeit kann ihr insbesondere nicht durch Erwägungen dazu genommen werden, wie das Doppeldiplomverfahren zweckrational hätte organisiert werden sollen. Tatsächlich sehen weder die Vereinbarung noch die Prüfungsordnung „Beteiligungs- und Kontrollrechte“ in Bezug auf die Tätigkeit der Partnerhochschule vor und mussten dies auch nicht. Nach der Systematik der vereinbarten Kooperation befindet jede Hochschule über die bei ihr erbrachten Leistungen in eigener Verantwortung; nur das wird auch der normativen Vorgabe des § 8 NHG gerecht. Auch die Studierenden können sich ohne Weiteres darauf einstellen, dass sie sich hinsichtlich ihrer Studien- und Prüfungsleistungen mit derjenigen Hochschule auseinanderzusetzen haben, an welcher die Leistungen zu erbringen waren. Soweit die Delegation der Entscheidung über prüfungsrelevante Fragen überhaupt zulässig sein sollte, würde dies im Übrigen jedenfalls eine klare normative Regelung voraussetzen, die nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden kann.
Wohl zu Recht weist die Beklagte im Übrigen darauf hin, dass der Zulassung des Klägers zur Abschlussarbeit durch die Partnerhochschule nicht ohne Weiteres die Annahme zugrunde liegen musste, der Kläger habe die erforderlichen 60 Leistungspunkte bei der Beklagten bereits erreicht. § 6 des Besonderen Teils der Prüfungsordnung der Beklagten selbst ermöglichte die Zulassung zur Diplomarbeit bereits ab Vorliegen nur eines Teiles der letztlich geforderten Leistungen; es liegt nicht fern, dass die Partnerhochschule ähnliche Regularien aufwies. Da die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ohne Weiteres zur authentischen Auslegung niederländischen Rechts und zur Beurteilung der Anwendungspraxis durch niederländische Stellen berufen ist, käme die Annahme, die Partnerhochschule habe eine bindende Vorentscheidung über die Anerkennung der Studienleistungen auch bei der Beklagten getroffen, nur in Betracht, wenn sich dieses Ergebnis ohne Weiteres als gesichert aufdrängte. Davon kann indes nach dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen der Partnerhochschule nicht ausgegangen werden. Danach erforderte die dortige Zulassung zur Abschlussarbeit lediglich (u.a.) den Nachweis der Erreichung von 60 EC’s „in year 2“, was nach den Erläuterungen nicht die im Auslandsjahr erzielten Leistungspunkte meinte. Darüber hinaus hat die Partnerhochschule nach diesen Erläuterungen im Hinblick auf das Auslandsjahr nur 30 bei der Beklagten erzielte Leistungspunkte anerkannt und die danach fehlenden 30 Leistungspunkte aus Studienleistungen im Rahmen eines Koreanisch-Kurses an der Yonsei Universität kompensiert. Warum die Beklagte den Koreanisch-Kurs nach § 11 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung (Fassung 2008) hätte anrechnen sollen, der keinen ersichtlichen Bezug zu dem gewählten Studiengang hatte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
b) Die Beklagte ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die für die Erteilung des Diploms geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
Zugrunde zu legen war insoweit zum einen der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung der Fachhochschule C-Stadt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auf den Antrag des Klägers auf Ausstellung seines Diplomzeugnisses vom 27. Juli 2012 die Fassung vom 24. September 2008 anzuwenden war, die ihren zeitlichen Geltungsbereich nicht auf bestimmte Studiendurchgänge beschränkte, oder auf die Fassung zu Beginn seines Studiums, nämlich diejenige vom 25. April 2005, weil maßgebliche Änderungen in Bezug auf die hier in Rede stehenden Regelungen nicht eingetreten sind. Zum anderen galt hier der Besondere Teil der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang European Business Studies an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - BTPO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2005. Letztere Ordnung enthält Regelungen auch für einen „binationalen Abschluss“; sie besagt in § 1 Abs. 6, dass sich das Studium für Studierende von ausländischen Partnerhochschulen nach den jeweiligen Ordnungen der Heimathochschule richtet, der Studienabschnitt dagegen, der bei der Beklagten absolviert wird, „dieser Prüfungsordnung“ unterliegt.
Jedenfalls bei einer Zusammenschau dieser und anderer Grundlagen spricht einiges dafür, dass der Kläger in zwei „regulären Studiensemestern“ zwingend (insgesamt) 60 Leistungspunkte erreichen musste. Hierfür kann nach dem oben zur Prüfungsordnung Gesagten zwar nicht das zur Vereinbarung gehörige Studienprogramm herangezogen werden, das - anders die ähnliche Inhalte aufweisenden Anlagen 1 und 2 zum Besonderen Teil der Prüfungsordnung - offenbar ebensowenig öffentlich bekannt gemacht worden ist wie die Vereinbarung selbst. Dem unmittelbar anwendbaren Absatz 4 der Anlage 3 zum Besonderen Teil der Prüfungsordnung ermangelt es demgegenüber an der erforderlichen Bestimmtheit, weil dort nur „von einer Arbeitsbelastung des Studierenden in der Größenordnung von 30 ECTS-Leistungspunkten“ pro Semester ausgegangen wird. Der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung besagt in § 3 hingegen jedenfalls vordergründig mit hinreichender Eindeutigkeit, der Gesamtaufwand für den Lehrstoff eines Semesters betrage 30 Leistungspunkte (die im Anschluss angesprochene Verringerungsmöglichkeit ist hier nicht gegeben, weil es nicht um berufsbegleitende oder Teilzeitstudiengänge geht); erst in der am 20. Juli 2015 veröffentlichten Neufassung des Allgemeinen Teils ist in den Text die Abschwächung „in der Regel“ eingefügt worden.
Angesichts der hier vorliegenden atypischen Fallgestaltung bedarf es jedoch keiner abschließenden Erwägungen dazu, ob, mit welcher Genauigkeit und auf welcher Stufe der Normierung die pro Semester zu erbringenden Leistungen im Regelfall festgelegt werden müssen. Denn hier ergab sich die Anforderung des Erreichens von 60 ECTS-Leistungspunkten an einer Partnerhochschule wie der Beklagten nach den Erläuterungen der Hogeschool bereits aus deren Studienprogramm (unbeschadet der Frage der Anerkennung von Leistungen an „Dritthochschulen“) und der Kläger hat sie in den von ihm unterzeichneten „Learning Agreements“ als verbindlich anerkannt. Er hat deshalb zu Recht das Erfordernis des Erreichens von 60 Leistungspunkten selbst nicht in Abrede genommen.
Diese Punktzahl hat er jedoch im „ersten Anlauf“ unstreitig nicht erreicht. Das am 27. September 2007 ausgestellte „Certificate“ weist (wegen Nichtbestehens des Kurses „Wirtschaftsniederländisch“) nur 57,5 Credits aus, also nicht die für zwei Semester anzusetzenden 60 Credits.
Entgegen der ihm zunächst erteilten Auskunft stand es dem Kläger auch nicht frei, seinen Punktestand zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt aufzufüllen. Angesichts der zeitlichen Komponente der Leistungserbringung, die sich jeweils auf ein Semester bezieht, ist das Nachholen von Leistungen nur in dem Rahmen zulässig, den die Prüfungsordnung hierfür eröffnet. § 11 Abs. 1 Satz 3 des Allgemeinen Teils Fassung 2005 bzw. § 10 Abs. 1 Satz 3 des Allgemeinen Teils Fassung 2008 boten insbesondere die Möglichkeit, nicht bestandene Leistungsnachweise zu wiederholen. Offenbar hat der Kläger dies wegen seines Wechsels zur Yonsei-Universität nicht unternommen. Eine prüfungsordnungskonforme Möglichkeit, bei Rückkehr nach mehreren Jahren ohne erneute Immatrikulation Leistungspunkte nachzuholen, hat er selbst nicht aufgezeigt; sie ist auch nicht ersichtlich. Zwar mögen - wie § 18 Abs. 8 NHG zeigt - gewisse Verzögerungen im Leistungsnachweis hinzunehmen sein. Der hier im Sommersemester 2010 besuchte Wirtschaftsprüfungskurs knüpfte aber jedenfalls zeitlich nicht mehr hinreichend an die maßgeblichen Semester in den Jahren 2006 und 2007 an.
c) Der Beklagten ist die Berufung auf die fehlende Leistungserbringung nicht nach Treu und Glauben verwehrt. Zur Geltendmachung von Vertrauensschutzgesichtspunkten hat der Senat mit unveröffentlichtem (den Beteiligten bekannten) Beschluss vom 21. Dezember 2010 (- 2 LA 297/09 -) ausgeführt und hält daran fest:
„Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst eine anhaltende Verwaltungspraxis keine Ansprüche auf Verleihung eines bestimmten Titels begründen kann, wenn sie im Widerspruch zu den rechtlichen Grundlagen (hier der Prüfungsordnung) steht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.8.1993 - 22 A 2085/91 -, NWVBl. 1994, 59, juris; VG Hannover, Urt. v. 26.3.2009 - 6 A 5340/08 -, juris). Ein auf eine Selbstbindung der Verwaltung gestützter Anspruch kann nur dort entstehen, wo die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens rechtsfehlerfrei agiert. Angesichts der Bindung an Gesetz und Recht kann eine Verwaltungspraxis oder ein Verwaltungshandeln mithin nur dann als Richtschnur für die Gewährung von Leistungen herangezogen werden, wenn diese Praxis der Rechtsordnung entspricht (BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - 3 C 49/02 -, BVerwGE 118, 379, juris).
Für das vorliegende, auf die Zuerkennung des Hochschulgrades "Master of Science" gerichtete Klagebegehren ist ebenfalls unerheblich, ob die Beklagte möglicherweise ihre Informations-, Betreuungs- oder Beratungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat; denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine derartige Pflichtenverletzung keinen Anspruch auf Verleihung eines bestimmten Status begründen. Derartige Handlungen vermögen keinen Anspruch herbeizuführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigen gegebenenfalls lediglich einen - im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden Anspruch - auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder auf Entschädigung; denn eine Schaden verursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Nebenpflichten kann nicht beseitigt, sondern nur ausgeglichen werden (Senat, Beschl. v. 8.11.2007 - 2 ME 625/07 -; v. 9.7.2007 - 2 ME 444/07 -, NVwZ-RR 2007, 766).
Auch der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelte sogenannte Herstellungsanspruch, der im Sozialrechtsverhältnis als Folge der Verletzung behördlicher Betreuungspflichten auf die Herbeiführung des Zustandes gerichtet ist, der bestünde, wenn die Behörde ihrer Betreuungspflicht durch zutreffende Auskunft oder Beratung entsprochen hätte, führt nicht weiter. Zum einen wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verallgemeinernde Anwendung des Herstellungsanspruchs auf die Haftung aus verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen außerhalb des Sozialrechts wegen des Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage abgelehnt. Zum anderen kann auch nach den zum Sozialrecht entwickelten Kriterien mit dem Herstellungsanspruch nur etwas verlangt werden, das nach dem jeweiligen Fachrecht zulässig ist, nicht dagegen eine Handlung oder Gestaltung, die das Gesetz ausschließt oder nicht gestattet. Die Behörde darf mithin mittels des Herstellungsanspruchs nicht zu einer gesetzeswidrigen Handlung verpflichtet werden (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urt. v. 8.12.1995 - 8 C 37/93 -, BVerwGE 100, 83, juris). Wie bereits oben dargelegt, ist es aufgrund der Akkreditierungsentscheidung und der Festlegung in der Prüfungsordnung der Beklagten nicht möglich, in dem vom Kläger gewählten Master-Studiengang den Abschlussgrad "Master of Science" zu verleihen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass es für das vorliegende Klageverfahren unerheblich ist, ob - wie von dem Kläger unter Beweisantritt vorgetragen - der Kanzler und Vizepräsident der Beklagten, Prof. Dr. G., dem Kläger noch am 25. Juli 2007 telefonisch bestätigt hat, dass in dem von ihm gewählten Master-Studiengang der Hochschulgrad "Master of Science" vergeben werde; denn auch eine derartige Erklärung stände - wie oben dargelegt - im Widerspruch zum geltenden Recht und könnte das Klagebegehren des Klägers nicht stützen.“
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Kläger bei seinen Bemühungen um die Erlangung des Doppeldiploms bei Bediensteten der Beklagten Unterstützung erfahren hat, die ihm rechtmäßig hätte verweigert werden dürfen.
Unabhängig hiervon ist eine Vertrauensposition nach Lage der Dinge auch gar nicht begründet worden.
aa) Soweit dem Kläger Auskünfte erteilt wurden, welche bei ihm den Eindruck erweckten, eine Nachholung von Leistungen sei noch möglich (E-Mail vom 25. November 2009: „Sofern Sie dieses Modul noch nachholen …“; E-Mail vom 4. Dezember 2009: „Sobald Sie das Bestehen weiterer 5 Credits der FH C-Stadt gemäß Anlage 3 nachweisen können und ihr Praxissemester nachweisen, kann wie in meiner letzten Mail erläutert verfahren werden, und wir werden Ihnen sehr gern das Diplom des European Business Studies ausstellen“), kann sich der Kläger hierauf nicht berufen. Der Gesetzgeber hat durch § 38 VwVfG enge Grenzen für die Wirksamkeit von Zusicherungen gesetzt, womit in diesem Rahmen zugleich eine Berufung auf Treu und Glauben ausgeschlossen wird. Von einer wirksamen Zusicherung kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil § 38 VwVfG - anders als für den Verwaltungsakt selbst (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) - Schriftform voraussetzt (vgl. hierzu Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 38 Rdnr. 103). Dem genügten die hier versandten E-Mails nicht, weil § 3 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG seinerzeit lauteten:
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Eine solche Signatur hat die Beklagte aber nicht verwendet.
Soweit der Kläger meint, die erforderliche Schriftlichkeit der Zusicherung solle die Behörde nur vor vorschnellen oder unüberlegten Entscheidungen schützen, ihr Handeln habe hier eines solchen Schutzes aber wegen des langen Zeitraumes, in welchem sie ihren Rechtsbindungswillen habe zutage treten lassen, nicht bedurft, kann dem aus zwei Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Kläger das Motiv für die Schaffung des § 38 VwVfG zwar richtig benannt. Er verkennt aber, dass die Anwendung der Bestimmung nicht teleologisch auf die Fälle zu beschränken ist, in welchen tatsächlich eine vorschnelle oder unüberlegte Entscheidung droht. Sie ist vielmehr gegenüber der Motivlage des Gesetzgebers verselbständigt, was aus Gründen der notwendigen Pauschalisierung auch unmittelbar einsichtig ist. Allerdings bewegt sich die Kommunikation per E-Mail nach den in einer Reihe von Verfahren gewonnenen Erfahrungen des Senats ohnehin selten auf dem fachlichen Niveau, das dem herkömmlichen Schriftverkehr zwischen Behörde und Bürger in Gestalt sorgfältig aufgesetzter Anschreiben zu eigen war; sie ist deshalb für „vorschnelle und unüberlegte“ Äußerungen besonders anfällig. Zum anderen ging es hier tatsächlich gar nicht um einen „langen Zeitraum“, sondern nur um die kurze Phase des E-Mai-Austausches zwischen dem Kläger und Frau D. zwischen dem 25. November 2009 und dem 4. Dezember 2009.
Letztlich kommt es wegen dieses Formmangels nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen des § 38 VwVfG auch aus weiteren Gründen nicht vorliegen. Zutreffend ist indes der Hinweis der Beklagten, dass die Zusicherung nach ihrer in § 38 Abs. 1 VwVfG gegebenen Definition (Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen) von bloßen Auskünften abzugrenzen ist, d.h. auch von einer bloßen Darstellung der Rechtslage, wie sie der Auskunfterteiler versteht. Die Beklagte geht hier zu Recht davon aus, dass es sich konkret bloß um Auskünfte gehandelt hat. Anderenfalls müsste sich auch ein bestimmter Verwaltungsakt formulieren lassen, dessen Erteilung avisiert wird.
Hinsichtlich der in der Literatur streitigen Frage, ob nur Zusicherungen von Behördenmitarbeitern wirksam sind, welche die Kompetenz zur Außenvertretung der Behörde haben (vgl. zu Fragen der behördeninternen Zuständigkeit, der Organkompetenz und der Missachtung einer Kollegialzuständigkeit: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 38 Rdnrn. 96 ff.), ist jedenfalls im Hochschulrecht auch zu bedenken, dass nicht nur rechtlich verselbständigte Prüfungsausschüsse oder einer ähnliche Einrichtung tätig werden mögen, deren Entscheidungen (oder Teile davon in Gestalt von Vorfragen der Zulassung zur Prüfung) nicht wirksam von anderen Stellen der Hochschule vorweggenommen werden können, sondern auch bei „normalen“ Entscheidungen im Prüfungsrechtsverhältnis der Schutzbereich der Freiheit von Forschung und Lehre berührt sein kann (vgl. zum Meinungsstand jüngst: VG Regensburg, Urt. v. 12.7.2016 - RN 3 K 15.1219 -, juris) . Das kann zur Folge haben, dass nur die in der Prüfungsordnung für bestimmte Entscheidungen benannte Stelle hierfür auch Zusicherungen zu geben vermag. Das bedarf hier allerdings nach dem Vorgesagten keiner Vertiefung mehr.
Ebensowenig konnte Vertrauen dadurch entstehen, dass der Kläger im Jahre 2010 nicht an der Kursteilnahme gehindert worden ist. Er hat sich in die fragliche Veranstaltung praktisch hineingedrängt. Das war ihm auch selbst klar, wie aus der E-Mail an Prof. F. hervorgeht, mit welcher der Kläger erwirkt hat, dass ihm eine auf dem vorgesehenen Weg nicht bekanntgegebene Klausurnote mitgeteilt wurde. Er hat insoweit formuliert:
„ich habe letztes Semester Ihre Vorlesung Wirtschaftsprüfung besucht. Da ich als ehemaliger Austauschstudent „Sonderstatus“ genieße und meine Note nicht online nachschauen kann, würde ich Sie gerne bitte, wenn möglich, mir meine Note per Email mitzuteilen.“
Die Berühmung mit einem ersichtlich nicht bestehenden „Sonderstatus“ zeigt für sich genommen schon, dass der Kläger kein Vertrauen für sich in Anspruch genommen, sondern im Bewusstsein der fehlenden Voraussetzungen für eine Leistungsanerkennung versucht hat, nur den äußeren Anschein für eine korrekte Leistungserbringung zu erwecken.
bb) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte durch Prof. E. an der Bewertung seiner Bachelorarbeit an der Partnerhochschule mitgewirkt habe.
Aus den Akten, zu denen im Übrigen der gesamte E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und Prof. E. offenbar nicht gelangt ist, geht zunächst nicht hervor, weshalb Prof. E. überhaupt zu einer Tätigkeit berufen war. Der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung besagte in § 24 Abs. 1 (Fassung 2008), dass Prüfer vom Studiendekan bestellt werden; nach Absatz 3 können Studierende für die das Studium abschließende schriftliche Arbeit Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Dies dürfte auch für die Zweitkorrektur im Rahmen des Doppelstudiums einschlägig sein. In einer E-Mail von Frau D. vom 25. November 2009 hat diese zwar zum Ausdruck gebracht, der Zweitprüfer stehe mit Prof. E. ja bereits fest. Der spätere E-Mail-Verkehr des Klägers mit Prof. E. bestätigt dies jedoch gerade nicht. Der Kläger schrieb am 2. November 2010 an Prof. E., er sei bei ihm am gleichen Tage in der Sprechstunde gewesen, um ihn als Zweitprüfer „zu gewinnen“; in dieser E-Mail hielt er in der Art eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens fest, dass er den Professor über das Institut des Doppeldiplomstudiums und seinen gegenwärtigen Studienstand unterrichtet habe. Die Antworten des Professors im weiteren Verlauf zeigen, dass dieser über solche Studiengänge nicht vorinformiert war. Mit anderen Worten lag der Beteiligung des Professors an der Korrektur ersichtlich keine besondere Prüfung durch die Beklagte zugrunde, ob das bisherige Studium im Rahmen des Doppelstudiums ordnungsgemäß verlaufen war; der Professor ist gleichsam nur „auf Zuruf“ des Klägers tätig geworden. Prof. E. ist - wie sich aus dem Schriftwechsel und weiteren Angaben des Klägers ergibt - von einer Mitwirkungspflicht nur aufgrund ihm vom Kläger selbst erteilter Informationen und eines ergänzenden „Flurgesprächs“ mit einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten ausgegangen, die ihm die Existenz der Vereinbarung und der damit verbundenen Abläufe bestätigt haben soll. Die eigenen E-Mails des Professors konnten jedenfalls ein Vertrauen des Klägers dahingehend, dass die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit der Abläufe einstehe, schlechterdings nicht erzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).