Versionsverlauf

§ 2 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Interesse ihrer Mitglieder und im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit

  1. 1.

    die Landwirtschaft (§ 4 Abs. 1) zu fördern,

  2. 2.

    die Belange der in der Landwirtschaft tätigen Personen wahrzunehmen,

  3. 3.

    an der Entwicklung der ländlichen Räume mitzuwirken.

Die Landwirtschaftskammer hat bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beachten, dass

  1. 1.

    die Belange des Verbraucherschutzes, von Natur, Landschaft und Umwelt und des Tierschutzes, insbesondere einer tiergerechten Nutztierhaltung, gewahrt werden und

  2. 2.

    die Produktivität und Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in ihren verschiedenen Wirtschaftsformen gefördert und deren Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit gestärkt werden.

Die Landwirtschaftskammer wirkt darauf hin, dass das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Landwirtschaft beachtet wird.

(2) Die Landwirtschaftskammer nimmt im Rahmen ihrer Aufgabe nach Absatz 1 als Selbstverwaltungsangelegenheiten insbesondere die Aufgaben wahr,

  1. 1.

    die landwirtschaftliche Erzeugung zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder wahrzunehmen und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren,

  3. 3.

    die landwirtschaftlichen Betriebe über die für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel mit geeigneten Leitlinien, zu unterrichten und durch Beratung auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinzuwirken,

  4. 4.

    die Wirtschaftsberatung unter besonderer Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis durchzuführen und zur Verbesserung der Betriebsergebnisse beizutragen, zum Beispiel durch die Erstellung von Leitlinien,

  5. 5.

    bei Preisnotierungen und Preisempfehlungen sowie bei der Verwertung und dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken,

  6. 6.

    landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in beruflichen und sozialen Belangen zu fördern,

  7. 7.

    die freiwillige Qualitätskontrolle von Produkten und Verfahren zu fördern, zum Beispiel durch Maßnahmen zur Güteförderung und Standardisierung, durch die Teilnahme an Sortenversuchen des Landes und an Warentests sowie mit der Einrichtung fachlich eigenständiger Stellen zur Durchführung von Versuchen,

  8. 8.

    den freiwilligen Zusammenschluss zu Vereinigungen, die den in Satz 1 genannten Zwecken dienen, zu fördern,

  9. 9.

    Behörden und Gerichte in fachlichen Fragen der Landwirtschaft zu unterstützen und zu beraten.

(3) Die Landwirtschaftskammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 71 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes sowie für die Berufsbildung im Bereich der nichtländlichen Hauswirtschaft. Sie ist insoweit zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit der in diesem Bereich im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen im Sinne des § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Sie ist zuständige Stelle für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von geeigneten Personen zu landwirtschaftlichen Sachverständigen. Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Landesgesetzen, in denen Zuständigkeiten der Landwirtschaftskammer begründet werden, insbesondere die Wahrnehmung der Belange der Waldbesitzenden nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Diese Aufgaben nimmt die Landwirtschaftskammer als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr

(4) Die Landwirtschaftskammer nimmt auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, an deren Erledigung ein besonderes Landesinteresse besteht. In der Vereinbarung sind die Aufgaben, die zu erreichenden Ziele und die dem Landesinteresse entsprechende Finanzierung festzulegen.

(5) Die wirtschafts-, sozial- und kulturpolitische Vertretung der Landwirtschaft und der in ihr tätigen Personen ist nicht Aufgabe der Landwirtschaftskammer.

(6) Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer durch Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Auftragsangelegenheiten) übertragen, die dazu dienen

  1. 1.
    die Landwirtschaft zu fördern oder
  2. 2.
    die Beschaffenheit, Herstellung oder Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Beschaffenheit oder Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu überwachen oder zu kontrollieren.

(7) Die Landwirtschaftskammer kann zur Erfüllung ihrer Angelegenheiten eine Gesellschaft privaten Rechts gründen oder sich an der Gründung einer Gesellschaft oder an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen, wenn

  1. 1.
    ein wichtiges Interesse der Landwirtschaftskammer vorliegt und der von der Landwirtschaftskammer angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
  2. 2.
    die Gesellschaft kein erwerbswirtschaftliches Warengeschäft mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreibt,
  3. 3.
    die Haftung der Landwirtschaftskammer für das Handeln der Gesellschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
  4. 4.
    die Einzahlungsverpflichtungen der Landwirtschaftskammer in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit stehen und
  5. 5.
    die Landwirtschaftskammer einen angemessenen Einfluss erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird.

Die Aufsichtsbehörde ist vor der Beteiligung zu unterrichten.

(8) Die Landwirtschaftskammer soll vor Erlass gesetzlicher Vorschriften über Angelegenheiten, die ihr Aufgabengebiet betreffen, gehört werden; sie kann in diesen Angelegenheiten bei den Behörden Auskünfte einholen.

(9) Die Landwirtschaftskammer ist in ihren Angelegenheiten berechtigte Stelle zum Verlangen von Auskünften im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699, 723), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), in der jeweils geltenden Fassung.