Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.08.2021, Az.: 2 NB 57/21

Auswahlkommission; Bachelorstudium; Beurteilungsspielraum; fachliche Eignung; Masterstudium; Zugang; Zugangsordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.08.2021
Aktenzeichen
2 NB 57/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.01.2020 - AZ: 6 B 5425/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Hochschule darf auf der Grundlage des § 18 Abs. 8 Satz 3 NHG die näheren Zugangsanforderungen eines Masterstudiengangs bestimmen, wobei sie auch Praktikabilitätsgesichtspunkten Rechnung tragen und die konkrete Auswahlentscheidung einer Auswahlkommission übertragen darf.
2. Bei der Entscheidung, ob ein gleichwertiger Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium vorliegt, besteht kein Beurteilungsspielraum.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 7. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahrens - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den vorläufigen Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang.

Die Antragstellerin studierte nach Erreichen der allgemeinen Hochschulreife an der Medical School Hamburg den Bachelorstudiengang „Transdisziplinäre Frühförderung“ und schloss ihr Studium mit dem Bachelor of Arts ab. Ihre Bewerbung um Zulassung zum Masterstudiengang „Soziale Arbeit im internationalen und interkulturellen Kontext“ zum Wintersemester 2020/2021 lehnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Entscheidung einer Auswahlkommission mit Bescheid vom 18. September 2020 mit der Begründung ab, dem Vorstudium der Antragstellerin fehle die fachliche Nähe zu dem gewählten Studiengang.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben (6 A 5424/20), über die noch nicht entschieden worden ist, und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie trägt vor, die Ablehnung sei rechtswidrig, weil die Zugangs- und Zulassungsordnung der Antragsgegnerin keine Kriterien benenne, die den Zugangsanspruch beschränkten. Es fehle daher an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Ablehnungsentscheidung. Ihr Zugangsanspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG. In dem angefochtenen Bescheid fehle jegliche Begründung der Entscheidung. Auch in der Sache überzeuge die Ablehnungsentscheidung nicht, da der von ihr absolvierte Vorstudiengang den von der Antragsgegnerin angebotenen Bachelorstudiengängen qualitativ in nichts nachstehe und ihnen daher gleichzustellen sei. Die Entscheidung der Auswahlkommission sei nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. Zum einen habe die Kommission verkannt, dass sie, die Antragstellerin, sehr wohl Auslandserfahrungen nachweisen könne. Zum anderen entbehre der von der Auswahlkommission erstellte Bewertungsbogen jeder rechtlichen Grundlage.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe die Zugangsvoraussetzungen durch das bisherige Studium im Bachelorstudiengang „Transdisziplinäre Frühförderung“ aller Voraussicht nach nicht erfüllt. Das vorab absolvierte Studium sei nach gegenwärtigem Stand kein fachlich geeignetes Studium i. S. von § 2 Abs. 1 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit im internationalen und interkulturellen Kontext vom 18. August 2017 (im Folgenden: ZZO), das zum Zugang zum begehrten Masterstudiengang bei der Antragsgegnerin berechtige. Der Antragstellerin fehlten nach vorläufiger Prüfung grundlegende fachliche Kenntnisse, auf denen der begehrte Masterstudiengang zwingend aufbaue. § 2 Abs. 1 ZZO sei zumindest nach vorläufiger Einschätzung auch mit den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

1. Die Rüge der Antragstellerin, die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin beruhe auf einer unzureichenden rechtlichen Grundlage, greift nicht durch. Nach § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NHG hat die Zugangsberechtigung zu Masterstudiengängen, wer einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und wer bei beabsichtigter Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs ein fachlich hierfür geeignetes vorangegangenes Studium nachweisen kann. Gemäß § 18 Abs. 8 Satz 3 NHG regelt das Nähere, insbesondere zur Feststellung der fachlichen Eignung eines vorangegangenen Studiums, eine Ordnung. Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin in § 2 Abs. 1 ZZO - soweit hier von Interesse - geregelt: „Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Soziale Arbeit im internationalen und interkulturellen Kontext ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss Soziale Arbeit oder einen diesem gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium erworben hat, (…). Als fachlich geeignetes vorangegangenes Studium zählen insbesondere Kindheitspädagogik, Bildung und Erziehung in der Kindheit sowie Erziehungswissenschaften. Die Entscheidung, ob das vorangegangene Studium fachlich geeignet ist, trifft die Auswahlkommission; die Feststellung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen.“

Die Ermächtigung in § 18 Abs. 8 Satz 3 (i. V. m. Satz 1) NHG begegnet im Hinblick auf ihren Regelungsgehalt und ihre Bestimmtheit keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Hochschulen die Kompetenz zur näheren Regelung insbesondere der Frage der fachlichen Eignung überträgt; da die fachlichen Zugangsvoraussetzungen von dem Inhalt des jeweiligen Masterstudiengangs abhängen, können sie sinnvoll nur auf untergesetzlicher Ebene festgelegt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.9.2014 - 7 CE 14.1059 -, juris Rn. 15).

Gegen § 2 Abs. 1 ZZO bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes: § 2 Abs. 1 ZZO ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin durfte sich darauf beschränken, die Gleichwertigkeit zum Bachelorabschluss Soziale Arbeit als Kriterium zu benennen sowie beispielhaft fachliche geeignete Studiengänge aufzuzählen und die nähere Entscheidung über die fachliche Eignung des vorangegangenen Studiums einer Auswahlkommission (vgl. § 5 ZZO) zu überlassen. Die Hochschule darf aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit die Anforderungen eines Studiengangs bestimmen und dazu die erforderlichen Nachweise festlegen, wobei sie auch der Praktikabilität des Zulassungsverfahrens Rechnung tragen darf. Insoweit sind Pauschalierungen möglich, die eine Individualprüfung von einzelnen erworbenen Qualifikationen und beruflichen Schlüsselqualifikationen vermeiden. § 2 Abs. 1 ZZO ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang Soziale Arbeit im internationalen und interkulturellen Kontext für diejenigen Bewerber, die keinen Bachelorabschluss im Studiengang Soziale Arbeit vorweisen können, ein dazu gleichwertiger Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium ist. Dabei sind bei der Beurteilung der fachlichen Eignung vorangehender Studiengänge, was angesichts der Ausgestaltung des streitgegenständlichen Masterstudiengangs als konsekutiver Studiengang in der Natur der Sache liegt und keiner besonderen Regelung bedarf, zuvorderst die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die im Masterstudiengang gestellt werden. Der konsekutive Masterstudiengang baut auf dem vorhergehenden Studium auf, was bedeutet, dass bestimmte Vorkenntnisse vorausgesetzt und im Masterstudiengang nicht mehr vermittelt werden. Ausschließlich Bachelorstudiengänge, die solche Vorkenntnisse vermitteln, können denklogisch fachlich geeignete vorhergehende Studiengänge sein. Im Rahmen der Beurteilung der fachlichen Eignung ist gemäß § 2 Abs. 1 ZZO außerdem ein Vergleich mit den dort beispielhaft genannten Studiengängen anzustellen, an denen sich der Masterstudiengang ausrichtet und bei denen die Antragsgegnerin von einer Vermittlung der erforderlichen Vorkenntnisse ausgeht. Die Entscheidungsvorgaben sind damit hinreichend umschrieben; es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, die konkrete Entscheidung anhand dieser Maßgaben einer sachkundigen Auswahlkommission zu übertragen (vgl. zu einem solchen Fall auch BayVGH, Beschl. v. 9.9.2014 - 7 CE 14.1059 -, juris Rn. 23 f.).

Aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des beschließenden Senats ergibt sich nichts Anderes. Im Senatsbeschluss vom 17. Mai 2013 - 2 ME 74/13 -, juris, hat der Senat klargestellt, dass Zugangsbeschränkungen für einen Masterstudiengang sich ihrerseits an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen müssen, den Zugang insbesondere für Absolventen anderer Bildungseinrichtungen also nicht unangemessen beschränken dürfen. Diesen Voraussetzungen genügt § 2 Abs. 1 ZZO. In seinem Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 LB 5/16 -, juris, hat sich der Senat mit der Bestimmtheit einer Prüfungsordnung und der Zulässigkeit einer Verweisung auf bestehensrelevante Regelungen, die außerhalb dieser Prüfungsordnung standen, befasst. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Vielmehr wird in § 2 Abs. 1 ZZO der Auswahlkommission lediglich die Prüfung von Anforderungen übertragen, die durch unbestimmte Rechtsbegriffe definiert sind.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht bei der Entscheidung, ob ein gleichwertiger Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium vorliegt, kein Beurteilungsspielraum. Es geht nicht um die Bewertung einer Leistung des Bewerbers, die in ein von der persönlichen Erfahrung eines Prüfers geprägtes Bewertungssystem einzustellen wäre. Vielmehr handelt es sich - wie zuvor klargestellt - um die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe; ob deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.9.2014 - 7 CE 14.1059 -, juris Rn. 24 sowie ferner BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - 3 C 64.90 -, juris Rn. 41 u. Beschl. v. 9.7.1997 - 6 B 80.96 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urt. v. 27.9.1999 - 22 A 3745/98 -, juris Rn. 7; HambOVG, Urt. v. 3.4.2007 - 3 Bf 64/04 -, juris Rn. 47).

2. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht, dass sie für den Masterstudiengang Soziale Arbeit im internationalen und interkulturellen Kontext zugangsberechtigt ist.

Soweit sie geltend macht, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2020 sei nicht hinreichend begründet, die Entscheidung der Auswahlkommission beruhe auf fehlerhaften Erwägungen und einem nicht nachvollziehbaren Bewertungsbogen, kann allein daraus schon im Ansatz kein Anspruch auf vorläufige Zulassung folgen. Denn die Fehlerhaftigkeit des durchgeführten Auswahlverfahrens allein begründet einen Anspruch auf vorläufige Zulassung noch nicht; es muss jedenfalls die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht sein, dass der jeweilige Antragsteller bei fehlerfreier Durchführung den begehrten Platz erhalten würde (vgl. Senatsbeschl. v. 2.7.2021 - 2 NB 437/20 -, juris Rn. 21; VGH BW, Beschl. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris Rn. 12).

Unabhängig davon geht aus dem Bescheid vom 18. September 2020 hinreichend deutlich hervor, dass die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin wegen der „fehlenden fachlichen Nähe des Vorstudiums zum gewählten Studiengang“ abgelehnt hat. Hinsichtlich des sogenannten Bewertungsbogens teilt der Senat zwar die Auffassung der Antragstellerin, dass dieser in der Tabelle keine nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidung der Auswahlkommission über den Zugang zum Masterstudium zu geben vermag. Auch dem Senat erschließt sich auf den ersten Blick nicht, warum in der ersten Zeile der Tabelle (u.a. einschlägiges vorangegangenes Studium) 5 Punkte vermerkt sind und in der dritten Zeile die Auslandserfahrung der Antragstellerin nicht erfasst ist. Da es sich bei dieser Tabelle im Bewertungsbogen aber erkennbar um eine Grundlage für die Dokumentation der Zulassungsentscheidung im Sinne des § 4 ZZO handelt, wie sich aus den in dieser Regelung genannten Kriterien ergibt, geht der Senat davon aus, dass die Tabelle für die Antragstellerin schlicht nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, da die Antragsgegnerin ihr bereits die Zugangsberechtigung abspricht. Dementsprechend befasst sich der Fließtext auf dem Bewertungsbogen mit der für den Zugang zum Studium entscheidenden Frage der fachlichen Eignung des vorangehenden Studiengangs. Die mangelnde Differenzierung zwischen Zugang und Zulassung zum Studium erklärt im Übrigen auch, warum sämtliche Rügen der Antragstellerin, die die Anwendung der in § 4 ZZO genannten Kriterien betreffen, ins Leere gehen; sie betreffen lediglich die hier nicht streitgegenständliche Zulassungsentscheidung. Im Detail bedürfen all diese Aspekte aber - wie bereits klargestellt - keiner Klärung. Unbeschadet derartiger Unklarheiten hält der Senat die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Versagung des Zugangs zum Masterstudium in der Sache für nachvollziehbar. Es fehlt angesichts dessen an der Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerin bei fehlerfreier Entscheidung über ihre Bewerbung den begehrten Platz erhalten würde.

Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem von ihr absolvierten Bachelorstudiengang „Transdisziplinäre Frühförderung“ nicht um ein fachlich geeignetes vorangegangenes Studium handelt. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren hierzu ausgeführt:

„Die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Bachelorstudiums belegten Kompetenzfelder und Module weichen teils erheblich von ab, was Gegenstand des gewählten Masterstudiengangs ist. Gemäß Anlage 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit im internationalen und interkulturellen Kontext (Besonderer Teil) vom 10.11.2017 gliedert sich der Studiengang in insgesamt sechs Module (Modul 1: Forschung Analyse und Evaluation in der Sozialen Arbeit; Modul 2: Gestaltung von Arbeitsprozessen: Management, Führung und Bildung in der Sozialen Arbeit; Modul 3: Kultur und Verstehen: Diversität, Intersektionalität und Inklusion; Modul 4: Soziale Arbeit im internationalen Kontext; Modul 5: Wahlpflichtfach; Modul 6: Masterthesis).

Im Einzelnen:

Im Modul 1 wird von den Studierenden insbesondere grundlegendes Wissen im Bereich der Sozialarbeitswissenschaften (Theorien, Geschichte, Handlungskonzepte und Methoden der Sozialen Arbeit) vorausgesetzt, das erweitert und vertieft werden soll. Erwartet werden daneben methodische Fähigkeiten in der Planung und Durchführung fallbezogener und fallübergreifender sozialarbeiterischer Arbeitsweisen. Zwar hat die Antragstellerin ausweislich ihres Zeugnisses über die Bachelorprüfung im Rahmen ihres Erststudiums drei Module zur Methodenkompetenz (M 7: Pädagogische Methodenkompetenz I: Spiel, Förderung und Resilienz; M 11: Methodenkompetenz II: Beratung; M 12: Methodenkompetenz III: Didaktik und Methodik der inklusiven Arbeit in Gruppen) belegt. Ein Bezug zur Sozialarbeitswissenschaft ist insoweit indes nicht erkennbar. Die belegten Module dürften sich vielmehr (lediglich) auf den Teilbereich der frühkindlichen Förderung ab Geburt beziehen, auf den sich der Erststudiengang der Antragstellerin spezialisiert hat.

Das Modul 2 des begehrten Masterstudiengangs bildet die Studierenden explizit in Kernbereichen der Sozialen Arbeit aus. Erforderliche Vorkenntnisse kann die Antragstellerin insoweit aus ihrem bisherigen Studium nicht belegen. Insbesondere fehlen Nachweise, dass ihr im Rahmen ihres Vorstudiums zentrale Arbeitsweisen der Sozialen Arbeit – die Antragsgegnerin nennt hier Gemeinwesens- und Fallarbeit – vermittelt wurden.

Im Bereich der Module 3 und 4 kann die Antragstellerin ebenfalls keine (vertieften) Vorkenntnisse nachweisen.

Insgesamt lässt sich damit festhalten, dass sich die Antragstellerin im Rahmen des von ihr absolvierten Bachelorstudiengangs zwar in einigen Teilbereichen mit Inhalten beschäftigt hat, die auch Gegenstand des begehrten Masterstudienganges sind. Die Spezialisierung auf das frühkindliche Entwicklungsstadium ist allerdings derart hoch, dass hinsichtlich des absolvierten Erststudiums nach Auffassung des Gerichts nicht mehr von einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium im Sinne von § 2 Abs. 1 ZZO ausgegangen werden kann.“

Hiergegen, insbesondere gegen die zuletzt wiedergegebene Feststellung, hat die Antragstellerin in der Sache nichts Durchgreifendes vorgetragen. Es geht nicht darum, der Antragstellerin wegen zusätzlicher Spezialisierungen, die ihr in ihrem Bachelorstudium vermittelt wurden, den Zugang zu dem begehrten Masterstudium zu verwehren. Es geht vielmehr darum, dass ihr wegen der spezifischen Ausrichtung ihres Bachelorstudiums auf das frühkindliche Entwicklungsstadium grundlegende allgemeine Kompetenzen nicht vermittelt worden sind, die im Masterstudium vorausgesetzt werden. Das lässt sich auch den Ausführungen der Antragsgegnerin auf dem Bewertungsbogen entnehmen. Danach bestehen Defizite in den wissenschaftlichen Grundlagen der sozialen Arbeit sowie in der Methodenkompetenz. Aus einem Vergleich mit den Bachelorstudiengängen Kindheitspädagogik und Erziehungswissenschaft ergibt sich nichts Anderes. Die Antragsgegnerin hat hierzu eine Übersicht vorgelegt, der sich auf hinreichende Weise entnehmen lässt, dass bei der Transdisziplinären Frühförderung der Studienschwerpunkt auf dem frühkindlichen Entwicklungsstadium liegt und die Studiengänge Kindheitspädagogik und Erziehungswissenschaften generalistischer ausgerichtet sind, indem ein breiteres Spektrum allgemeiner Grundlagen vermittelt wird. Im Studiengang Kindheitspädagogik bestehen zudem spezifische Berührungspunkte („Synergien“) zur sozialen Arbeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Verfahren, die auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichtet sind, setzt der Senat wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich - so auch hier - den vollen Auffangwert fest.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).