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  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 16 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die Einwohnervertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschüsse werden gebildet, indem ihre Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen der Einwohnervertretung nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Gruppen durch 1, 2 ,3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu ziehende Los. Die sich hiernach ergebende Sitzverteilung stellt die Einwohnervertretung durch Beschluss fest.

(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 11 und 16a entsprechend. Jede Einwohnervertreterin oder jeder Einwohnervertreter ist berechtigt, bei den Sitzungen aller Ausschüsse anwesend zu sein. Für die Teilnahme der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers an Sitzungen der Ausschüsse gilt § 10 entsprechend. Sofern der Ausschuss nicht die persönliche Teilnahme verlangt, kann sich die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher vertreten lassen.

(4) Ausschüsse können jederzeit von der Einwohnervertretung aufgelöst sowie unter Beachtung des Absatzes 2 ganz oder teilweise neu besetzt werden. Die Neubildung hat zu erfolgen, wenn die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Einwohnervertretung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird.

(5) Im übrigen gelten für die Ausschüsse die Vorschriften für die Einwohnervertretung entsprechend. Das Verfahren der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit der Einwohnervertretung können in der von dieser zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt werden.