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§ 17 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Für gemeindefreie Gebiete, die nicht zu gemeindefreien Bezirken erklärt worden sind, gilt § 2 entsprechend.

(2) Die den Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben hoheitlicher Art werden für das gemeindefreie Gebiet unbeschadet des § 18 von der angrenzenden Gemeinde erfüllt, der diese Aufgaben mit ihrer Zustimmung von der Aufsichtsbehörde übertragen sind. Diese Aufgaben können einer Landesbehörde übertragen werden, wenn das Land öffentlich-rechtlich Verpflichteter ist; ist die Anstalt Niedersächsische Landesforsten öffentlich-rechtlich Verpflichteter, so können ihr diese Aufgaben mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Ist eine solche Bestimmung nicht getroffen, so sind diese Aufgaben von dem Landkreis zu erfüllen. Die Vorschriften des Wahlrechts bleiben unberührt.

(3) Die einer Gemeinde oder einem Landkreis aus der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben hoheitlicher Art (Absatz 2) entstehenden Verwaltungskosten hat der öffentlich-rechtlich Verpflichtete angemessen zu erstatten.