§ 15 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
(1) Jede Einwohnervertreterin oder jeder Einwohnervertreter kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie sie oder er gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.
(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einwohnervertretung, der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Einwohnervertretung hat in der nächsten Sitzung über die Genehmigung der Niederschrift zu beschließen.