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  • ab 21.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 5 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Die §§ 29, 31 Abs. 2, §§ 32 bis 39b, 37, 42, 50 und 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung sowie die für Gemeinde- und Kreiswahlen maßgebenden Vorschriften gelten sinngemäß; für die Größe der Einwohnervertretung gelten die Vorschriften für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden entsprechend; bei der Verpflichtung der Mitglieder entsprechend § 42 der Niedersächsischen Gemeindeordnung tritt an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Einwohnervertretung.

(2) Die Einwohnervertretung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Durch Beschluss der Einwohnervertretung kann die Gewählte oder der Gewählte abberufen werden.